Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 323. Einz. Restitutionsgründe I. Minderjährigkeit. (Forts.) hervorzuheben, in welchen bei der Minderjährigkeit beson-dere Bestimmungen nöthig gefunden worden sind. 1. Veranlassung zur Restitution kann unter Anderm der (a) L. 7 § 2 de min. (4. 4), L. 1 C. si adv. solut. (2. 33). (b) L. 25 C. de admin. (5. 37), § 2 J. quibus alienare (2. 8). (c) Burchardi S. 248. (d) Göschen Vorlesungen I.
S. 557. Eigentlich stimmt mit dieser Ansicht auch Puchta überein, §. 323. Einz. Reſtitutionsgründe I. Minderjährigkeit. (Fortſ.) hervorzuheben, in welchen bei der Minderjährigkeit beſon-dere Beſtimmungen nöthig gefunden worden ſind. 1. Veranlaſſung zur Reſtitution kann unter Anderm der (a) L. 7 § 2 de min. (4. 4), L. 1 C. si adv. solut. (2. 33). (b) L. 25 C. de admin. (5. 37), § 2 J. quibus alienare (2. 8). (c) Burchardi S. 248. (d) Göſchen Vorleſungen I.
S. 557. Eigentlich ſtimmt mit dieſer Anſicht auch Puchta überein, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0173" n="151"/><fw place="top" type="header">§. 323. Einz. Reſtitutionsgründe <hi rendition="#aq">I.</hi> Minderjährigkeit. (Fortſ.)</fw><lb/> hervorzuheben, in welchen bei der Minderjährigkeit beſon-<lb/> dere Beſtimmungen nöthig gefunden worden ſind.</p><lb/> <p>1. Veranlaſſung zur Reſtitution kann unter Anderm der<lb/> Empfang einer Zahlung werden, wenn der Empfänger das<lb/> empfangene Geld verſchwendet oder verliert, z. B. durch<lb/> Diebſtahl (§ 310 Note <hi rendition="#aq">i</hi>). Gegen dieſe Gefahr wurden bei<lb/> minderjährigen Gläubigern neben der Reſtitution mancher-<lb/> lei Schutzmittel angewendet, namentlich Zahlung an einen<lb/> Curator, worauf der Schuldner beſtehen konnte, oder auch<lb/> Niederlegung des gezahlten Geldes in einem Tempel. Da-<lb/> durch wurde die Gefahr des Verluſtes vermindert, alſo die<lb/> Reſtitution meiſt factiſch ausgeſchloſſen; eine unbedingte<lb/> Ausſchließung der Reſtitution lag darin nicht <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 2 <hi rendition="#i">de min.</hi> (4. 4),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. si adv. solut.</hi></hi> (2. 33).</note>. <hi rendition="#g">Juſtinian</hi><lb/> fügte als neues Schutzmittel die Vorſchrift hinzu, daß<lb/> Kapitalzahlungen nur in Folge eines, dieſelben geſtattenden,<lb/> richterlichen Erkenntniſſes geleiſtet werden ſollten; unter<lb/> dieſer Vorausſetzung ſollten ſie recht ſicher vorgenommen<lb/> werden können <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 25 <hi rendition="#i">C. de admin.</hi> (5. 37),<lb/> § 2 <hi rendition="#i">J. quibus alienare</hi></hi> (2. 8).</note>. Man hat dieſe Vorſchrift gewöhnlich<lb/> als Aenderung des früheren Rechts, und als unbedingte<lb/> Ausſchließung der Reſtitution aufgefaßt <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 248.</note>; es iſt aber<lb/> dazu kein Grund vorhanden. Vielmehr ſollte durch dieſe<lb/> neue Form nur noch mehr Schutz gegen die Gefahr des<lb/> Verluſtes verſchafft werden, wodurch dann das Bedürfniß<lb/> der Reſtitution von ſelbſt wegfällt <note xml:id="seg2pn_8_1" next="#seg2pn_8_2" place="foot" n="(d)"><hi rendition="#g">Göſchen</hi> Vorleſungen <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> S. 557. Eigentlich ſtimmt mit dieſer<lb/> Anſicht auch <hi rendition="#g">Puchta</hi> überein,</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [151/0173]
§. 323. Einz. Reſtitutionsgründe I. Minderjährigkeit. (Fortſ.)
hervorzuheben, in welchen bei der Minderjährigkeit beſon-
dere Beſtimmungen nöthig gefunden worden ſind.
1. Veranlaſſung zur Reſtitution kann unter Anderm der
Empfang einer Zahlung werden, wenn der Empfänger das
empfangene Geld verſchwendet oder verliert, z. B. durch
Diebſtahl (§ 310 Note i). Gegen dieſe Gefahr wurden bei
minderjährigen Gläubigern neben der Reſtitution mancher-
lei Schutzmittel angewendet, namentlich Zahlung an einen
Curator, worauf der Schuldner beſtehen konnte, oder auch
Niederlegung des gezahlten Geldes in einem Tempel. Da-
durch wurde die Gefahr des Verluſtes vermindert, alſo die
Reſtitution meiſt factiſch ausgeſchloſſen; eine unbedingte
Ausſchließung der Reſtitution lag darin nicht (a). Juſtinian
fügte als neues Schutzmittel die Vorſchrift hinzu, daß
Kapitalzahlungen nur in Folge eines, dieſelben geſtattenden,
richterlichen Erkenntniſſes geleiſtet werden ſollten; unter
dieſer Vorausſetzung ſollten ſie recht ſicher vorgenommen
werden können (b). Man hat dieſe Vorſchrift gewöhnlich
als Aenderung des früheren Rechts, und als unbedingte
Ausſchließung der Reſtitution aufgefaßt (c); es iſt aber
dazu kein Grund vorhanden. Vielmehr ſollte durch dieſe
neue Form nur noch mehr Schutz gegen die Gefahr des
Verluſtes verſchafft werden, wodurch dann das Bedürfniß
der Reſtitution von ſelbſt wegfällt (d).
(a) L. 7 § 2 de min. (4. 4),
L. 1 C. si adv. solut. (2. 33).
(b) L. 25 C. de admin. (5. 37),
§ 2 J. quibus alienare (2. 8).
(c) Burchardi S. 248.
(d) Göſchen Vorleſungen I.
S. 557. Eigentlich ſtimmt mit dieſer
Anſicht auch Puchta überein,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |