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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

3. Minderjährigkeit. Steht auch bei Ulpian als
dritter Grund.

4. Capitis deminutio.

5. Abwesenheit. Steht bei Ulpian als vierter Grund,
weil er die capitis deminutio in seiner Uebersicht übergeht.

6. Alienatio judicii mutandi causa. Als Restitutions-
grund später verschwunden.

7. Irrthum. War im Edict nur in einem ganz ein-
zelnen Falle erwähnt, wurde aber in den Digesten aus dem
ursprünglichen unzweifelhaften Zusammenhang, worin dieser
Grund im Edict vorkam, heraus genommen, und in das
Vormundschaftsrecht verpflanzt (Lib. 27 Tit. 6), augen-
scheinlich aus Gründen des inneren Zusammenhangs.

Eine ganz abweichende Ansicht von der hier aufgestellten
Behauptung über die Zeitfolge der einzelnen Restitutions-
gründe findet sich bei dem ausführlichsten neueren Schrift-
steller über die Restitution (l). Er nimmt als das älteste
Edict das über die Abwesenheit an, aber in einer uns un-
bekannten, später verschwundenen Gestalt. Darauf folgte
das über die Minderjährigen, welches aber nicht vor der
Mitte des ersten Jahrhunderts entstanden seyn soll. Darauf
das gegenwärtige Edict über die Abwesenheit. Die Resti-
tutionen wegen Zwang und Betrug sollen überhaupt nicht
im Edict gestanden haben, sondern erst sehr spät durch die
Römische Praxis eingeführt worden seyn, anstatt daß die

(l) Burchardi S. 148--150. S. 213--217.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

3. Minderjährigkeit. Steht auch bei Ulpian als
dritter Grund.

4. Capitis deminutio.

5. Abweſenheit. Steht bei Ulpian als vierter Grund,
weil er die capitis deminutio in ſeiner Ueberſicht übergeht.

6. Alienatio judicii mutandi causa. Als Reſtitutions-
grund ſpäter verſchwunden.

7. Irrthum. War im Edict nur in einem ganz ein-
zelnen Falle erwähnt, wurde aber in den Digeſten aus dem
urſprünglichen unzweifelhaften Zuſammenhang, worin dieſer
Grund im Edict vorkam, heraus genommen, und in das
Vormundſchaftsrecht verpflanzt (Lib. 27 Tit. 6), augen-
ſcheinlich aus Gründen des inneren Zuſammenhangs.

Eine ganz abweichende Anſicht von der hier aufgeſtellten
Behauptung über die Zeitfolge der einzelnen Reſtitutions-
gründe findet ſich bei dem ausführlichſten neueren Schrift-
ſteller über die Reſtitution (l). Er nimmt als das älteſte
Edict das über die Abweſenheit an, aber in einer uns un-
bekannten, ſpäter verſchwundenen Geſtalt. Darauf folgte
das über die Minderjährigen, welches aber nicht vor der
Mitte des erſten Jahrhunderts entſtanden ſeyn ſoll. Darauf
das gegenwärtige Edict über die Abweſenheit. Die Reſti-
tutionen wegen Zwang und Betrug ſollen überhaupt nicht
im Edict geſtanden haben, ſondern erſt ſehr ſpät durch die
Römiſche Praxis eingeführt worden ſeyn, anſtatt daß die

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[136/0158] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. 3. Minderjährigkeit. Steht auch bei Ulpian als dritter Grund. 4. Capitis deminutio. 5. Abweſenheit. Steht bei Ulpian als vierter Grund, weil er die capitis deminutio in ſeiner Ueberſicht übergeht. 6. Alienatio judicii mutandi causa. Als Reſtitutions- grund ſpäter verſchwunden. 7. Irrthum. War im Edict nur in einem ganz ein- zelnen Falle erwähnt, wurde aber in den Digeſten aus dem urſprünglichen unzweifelhaften Zuſammenhang, worin dieſer Grund im Edict vorkam, heraus genommen, und in das Vormundſchaftsrecht verpflanzt (Lib. 27 Tit. 6), augen- ſcheinlich aus Gründen des inneren Zuſammenhangs. Eine ganz abweichende Anſicht von der hier aufgeſtellten Behauptung über die Zeitfolge der einzelnen Reſtitutions- gründe findet ſich bei dem ausführlichſten neueren Schrift- ſteller über die Reſtitution (l). Er nimmt als das älteſte Edict das über die Abweſenheit an, aber in einer uns un- bekannten, ſpäter verſchwundenen Geſtalt. Darauf folgte das über die Minderjährigen, welches aber nicht vor der Mitte des erſten Jahrhunderts entſtanden ſeyn ſoll. Darauf das gegenwärtige Edict über die Abweſenheit. Die Reſti- tutionen wegen Zwang und Betrug ſollen überhaupt nicht im Edict geſtanden haben, ſondern erſt ſehr ſpät durch die Römiſche Praxis eingeführt worden ſeyn, anſtatt daß die (l) Burchardi S. 148—150. S. 213—217.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/158>, abgerufen am 28.03.2024.