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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 320. Bedingungen d. Restitution. II. Restitutionsgrund.
persönlichen Klagen aus Zwang und Betrug sehr alt ge-
wesen seyn sollen (m). -- Die Begründung dieser abwei-
chenden Meinung hängt großentheils mit der schon oben
bekämpften Ansicht desselben Schriftstellers von der histori-
schen Entwicklung der Restitution überhaupt zusammen
(§ 317 Note g); theilweise aber wird sie auf Vermuthun-
gen gestützt, denen eine überzeugende Kraft nicht zugestanden
werden kann.

Die hier aufgestellte Anordnung des Edicts über die
einzelnen Restitutionsgründe kann jedoch für unser wissen-
schaftliches Bedürfniß nicht maßgebend seyn; vielmehr kommt
es hier darauf an, die wichtigsten und reichhaltigsten Re-
stitutionsgründe voran zu stellen. Ich werde daher die be-
sonderen Arten der Restitution nach folgender Ordnung
darstellen:

1. Minderjährigkeit.
2. Abwesenheit.
3. Zwang.

(m) Von der Restitution wegen
Betrugs haben wir allerdings keine
Edictstelle übrig, da die L. 1 §. 1
de dolo
(4. 3) augenscheinlich nur
von der actio doli spricht. An-
ders verhält es sich mit dem Zwang.
Denn die Worte des Edicts: Quod
metus causa gestum erit, ratum
non habebo (L. 1 quod metus

4. 2), sind so allgemein gehalten,
daß sie allerdings wohl von einer
Klage oder Einrede gemeint seyn
konnten, aber eben so gut auch
von einer Restitution, gerade so,
wie das Edict über die Minder-
jährigen: uti quaeque res erit,
animadvertam (L. 1 §. 1 de
min.
4. 4), welches doch ohne
Zweifel von einer Restitution, und
nur von dieser, sprechen wollte.

§. 320. Bedingungen d. Reſtitution. II. Reſtitutionsgrund.
perſönlichen Klagen aus Zwang und Betrug ſehr alt ge-
weſen ſeyn ſollen (m). — Die Begründung dieſer abwei-
chenden Meinung hängt großentheils mit der ſchon oben
bekämpften Anſicht deſſelben Schriftſtellers von der hiſtori-
ſchen Entwicklung der Reſtitution überhaupt zuſammen
(§ 317 Note g); theilweiſe aber wird ſie auf Vermuthun-
gen geſtützt, denen eine überzeugende Kraft nicht zugeſtanden
werden kann.

Die hier aufgeſtellte Anordnung des Edicts über die
einzelnen Reſtitutionsgründe kann jedoch für unſer wiſſen-
ſchaftliches Bedürfniß nicht maßgebend ſeyn; vielmehr kommt
es hier darauf an, die wichtigſten und reichhaltigſten Re-
ſtitutionsgründe voran zu ſtellen. Ich werde daher die be-
ſonderen Arten der Reſtitution nach folgender Ordnung
darſtellen:

1. Minderjährigkeit.
2. Abweſenheit.
3. Zwang.

(m) Von der Reſtitution wegen
Betrugs haben wir allerdings keine
Edictſtelle übrig, da die L. 1 §. 1
de dolo
(4. 3) augenſcheinlich nur
von der actio doli ſpricht. An-
ders verhält es ſich mit dem Zwang.
Denn die Worte des Edicts: Quod
metus causa gestum erit, ratum
non habebo (L. 1 quod metus

4. 2), ſind ſo allgemein gehalten,
daß ſie allerdings wohl von einer
Klage oder Einrede gemeint ſeyn
konnten, aber eben ſo gut auch
von einer Reſtitution, gerade ſo,
wie das Edict über die Minder-
jährigen: uti quaeque res erit,
animadvertam (L. 1 §. 1 de
min.
4. 4), welches doch ohne
Zweifel von einer Reſtitution, und
nur von dieſer, ſprechen wollte.
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[137/0159] §. 320. Bedingungen d. Reſtitution. II. Reſtitutionsgrund. perſönlichen Klagen aus Zwang und Betrug ſehr alt ge- weſen ſeyn ſollen (m). — Die Begründung dieſer abwei- chenden Meinung hängt großentheils mit der ſchon oben bekämpften Anſicht deſſelben Schriftſtellers von der hiſtori- ſchen Entwicklung der Reſtitution überhaupt zuſammen (§ 317 Note g); theilweiſe aber wird ſie auf Vermuthun- gen geſtützt, denen eine überzeugende Kraft nicht zugeſtanden werden kann. Die hier aufgeſtellte Anordnung des Edicts über die einzelnen Reſtitutionsgründe kann jedoch für unſer wiſſen- ſchaftliches Bedürfniß nicht maßgebend ſeyn; vielmehr kommt es hier darauf an, die wichtigſten und reichhaltigſten Re- ſtitutionsgründe voran zu ſtellen. Ich werde daher die be- ſonderen Arten der Reſtitution nach folgender Ordnung darſtellen: 1. Minderjährigkeit. 2. Abweſenheit. 3. Zwang. (m) Von der Reſtitution wegen Betrugs haben wir allerdings keine Edictſtelle übrig, da die L. 1 §. 1 de dolo (4. 3) augenſcheinlich nur von der actio doli ſpricht. An- ders verhält es ſich mit dem Zwang. Denn die Worte des Edicts: Quod metus causa gestum erit, ratum non habebo (L. 1 quod metus 4. 2), ſind ſo allgemein gehalten, daß ſie allerdings wohl von einer Klage oder Einrede gemeint ſeyn konnten, aber eben ſo gut auch von einer Reſtitution, gerade ſo, wie das Edict über die Minder- jährigen: uti quaeque res erit, animadvertam (L. 1 §. 1 de min. 4. 4), welches doch ohne Zweifel von einer Reſtitution, und nur von dieſer, ſprechen wollte.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/159>, abgerufen am 23.11.2024.