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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 320. Bedingungen d. Restitution. II. Restitutionsgrund.
Edict aber stimmte gewiß mit der so eben angegebenen
Reihefolge der Digestentitel überein, welche zugleich in den
Titeln des Codex sich wieder findet. Eine Bestätigung liegt
auch noch darin, daß die Hauptstellen des Ulpian in der
Restitutionslehre aus dem lib. XI. und XII. ad Edictum
genommen sind (k); ganz eben so die Hauptstellen des
Paulus, und zwar beide gerade in der hier für das Edict
vorausgesetzten Ordnung der einzelnen Restitutionsgründe.

Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Restitutions-
gründe in nachstehender Zeitfolge in das Edict aufgenommen
worden sind, und daß hieraus zugleich die Reihefolge her-
vorging, in welcher sie im Edict standen.

1. Zwang.

2. Betrug. Diese zwei Restitutionsgründe stehen nicht
nur in den Digesten und im Codex, sondern auch in den
oben abgedruckten Stellen des Ulpian und des Paulus,
allen übrigen voran; ein anderer, als dieser geschichtliche
Grund, läßt sich dafür schwerlich angeben. Beide Resti-
tutionsgründe sind aber schon frühe durch gewöhnliche
Klagen größtentheils entbehrlich gemacht und verdrängt
worden, so daß sie jetzt nur noch in kleinen Ueberresten als
Restitutionen erscheinen (§ 316. 317).


(k) Zweifelhaft sind nur L. 2.
4. 6 de al jud. mut.
(4. 7), die
in der Flor. die Inschrift haben:
lib. XIII., (bei Haloander:
lib. XII.), während L. 10 eod.
auch in der Flor. überschrieben ist:
lib. XII.

§. 320. Bedingungen d. Reſtitution. II. Reſtitutionsgrund.
Edict aber ſtimmte gewiß mit der ſo eben angegebenen
Reihefolge der Digeſtentitel überein, welche zugleich in den
Titeln des Codex ſich wieder findet. Eine Beſtätigung liegt
auch noch darin, daß die Hauptſtellen des Ulpian in der
Reſtitutionslehre aus dem lib. XI. und XII. ad Edictum
genommen ſind (k); ganz eben ſo die Hauptſtellen des
Paulus, und zwar beide gerade in der hier für das Edict
vorausgeſetzten Ordnung der einzelnen Reſtitutionsgründe.

Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Reſtitutions-
gründe in nachſtehender Zeitfolge in das Edict aufgenommen
worden ſind, und daß hieraus zugleich die Reihefolge her-
vorging, in welcher ſie im Edict ſtanden.

1. Zwang.

2. Betrug. Dieſe zwei Reſtitutionsgründe ſtehen nicht
nur in den Digeſten und im Codex, ſondern auch in den
oben abgedruckten Stellen des Ulpian und des Paulus,
allen übrigen voran; ein anderer, als dieſer geſchichtliche
Grund, läßt ſich dafür ſchwerlich angeben. Beide Reſti-
tutionsgründe ſind aber ſchon frühe durch gewöhnliche
Klagen größtentheils entbehrlich gemacht und verdrängt
worden, ſo daß ſie jetzt nur noch in kleinen Ueberreſten als
Reſtitutionen erſcheinen (§ 316. 317).


(k) Zweifelhaft ſind nur L. 2.
4. 6 de al jud. mut.
(4. 7), die
in der Flor. die Inſchrift haben:
lib. XIII., (bei Haloander:
lib. XII.), während L. 10 eod.
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[135/0157] §. 320. Bedingungen d. Reſtitution. II. Reſtitutionsgrund. Edict aber ſtimmte gewiß mit der ſo eben angegebenen Reihefolge der Digeſtentitel überein, welche zugleich in den Titeln des Codex ſich wieder findet. Eine Beſtätigung liegt auch noch darin, daß die Hauptſtellen des Ulpian in der Reſtitutionslehre aus dem lib. XI. und XII. ad Edictum genommen ſind (k); ganz eben ſo die Hauptſtellen des Paulus, und zwar beide gerade in der hier für das Edict vorausgeſetzten Ordnung der einzelnen Reſtitutionsgründe. Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Reſtitutions- gründe in nachſtehender Zeitfolge in das Edict aufgenommen worden ſind, und daß hieraus zugleich die Reihefolge her- vorging, in welcher ſie im Edict ſtanden. 1. Zwang. 2. Betrug. Dieſe zwei Reſtitutionsgründe ſtehen nicht nur in den Digeſten und im Codex, ſondern auch in den oben abgedruckten Stellen des Ulpian und des Paulus, allen übrigen voran; ein anderer, als dieſer geſchichtliche Grund, läßt ſich dafür ſchwerlich angeben. Beide Reſti- tutionsgründe ſind aber ſchon frühe durch gewöhnliche Klagen größtentheils entbehrlich gemacht und verdrängt worden, ſo daß ſie jetzt nur noch in kleinen Ueberreſten als Reſtitutionen erſcheinen (§ 316. 317). (k) Zweifelhaft ſind nur L. 2. 4. 6 de al jud. mut. (4. 7), die in der Flor. die Inſchrift haben: lib. XIII., (bei Haloander: lib. XII.), während L. 10 eod. auch in der Flor. überſchrieben iſt: lib. XII.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/157>, abgerufen am 23.11.2024.