Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 320. Bedingungen d. Restitution. II. Restitutionsgrund. Edict aber stimmte gewiß mit der so eben angegebenenReihefolge der Digestentitel überein, welche zugleich in den Titeln des Codex sich wieder findet. Eine Bestätigung liegt auch noch darin, daß die Hauptstellen des Ulpian in der Restitutionslehre aus dem lib. XI. und XII. ad Edictum genommen sind (k); ganz eben so die Hauptstellen des Paulus, und zwar beide gerade in der hier für das Edict vorausgesetzten Ordnung der einzelnen Restitutionsgründe. Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Restitutions- 1. Zwang. 2. Betrug. Diese zwei Restitutionsgründe stehen nicht (k) Zweifelhaft sind nur L. 2.
4. 6 de al jud. mut. (4. 7), die in der Flor. die Inschrift haben: lib. XIII., (bei Haloander: lib. XII.), während L. 10 eod. auch in der Flor. überschrieben ist: lib. XII. §. 320. Bedingungen d. Reſtitution. II. Reſtitutionsgrund. Edict aber ſtimmte gewiß mit der ſo eben angegebenenReihefolge der Digeſtentitel überein, welche zugleich in den Titeln des Codex ſich wieder findet. Eine Beſtätigung liegt auch noch darin, daß die Hauptſtellen des Ulpian in der Reſtitutionslehre aus dem lib. XI. und XII. ad Edictum genommen ſind (k); ganz eben ſo die Hauptſtellen des Paulus, und zwar beide gerade in der hier für das Edict vorausgeſetzten Ordnung der einzelnen Reſtitutionsgründe. Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Reſtitutions- 1. Zwang. 2. Betrug. Dieſe zwei Reſtitutionsgründe ſtehen nicht (k) Zweifelhaft ſind nur L. 2.
4. 6 de al jud. mut. (4. 7), die in der Flor. die Inſchrift haben: lib. XIII., (bei Haloander: lib. XII.), während L. 10 eod. auch in der Flor. überſchrieben iſt: lib. XII. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0157" n="135"/><fw place="top" type="header">§. 320. Bedingungen d. Reſtitution. <hi rendition="#aq">II.</hi> Reſtitutionsgrund.</fw><lb/> Edict aber ſtimmte gewiß mit der ſo eben angegebenen<lb/> Reihefolge der Digeſtentitel überein, welche zugleich in den<lb/> Titeln des Codex ſich wieder findet. Eine Beſtätigung liegt<lb/> auch noch darin, daß die Hauptſtellen des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> in der<lb/> Reſtitutionslehre aus dem <hi rendition="#aq">lib. XI.</hi> und <hi rendition="#aq">XII. ad Edictum</hi><lb/> genommen ſind <note place="foot" n="(k)">Zweifelhaft ſind nur <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2.<lb/> 4. 6 <hi rendition="#i">de al jud. mut.</hi></hi> (4. 7), die<lb/> in der Flor. die Inſchrift haben:<lb/><hi rendition="#aq">lib. XIII.,</hi> (bei <hi rendition="#g">Haloander</hi>:<lb/><hi rendition="#aq">lib. XII.</hi>), während <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi><lb/> auch in der Flor. überſchrieben iſt:<lb/><hi rendition="#aq">lib. XII.</hi></note>; ganz eben ſo die Hauptſtellen des<lb/><hi rendition="#g">Paulus</hi>, und zwar beide gerade in der hier für das Edict<lb/> vorausgeſetzten Ordnung der einzelnen Reſtitutionsgründe.</p><lb/> <p>Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Reſtitutions-<lb/> gründe in nachſtehender Zeitfolge in das Edict aufgenommen<lb/> worden ſind, und daß hieraus zugleich die Reihefolge her-<lb/> vorging, in welcher ſie im Edict ſtanden.</p><lb/> <p>1. Zwang.</p><lb/> <p>2. Betrug. Dieſe zwei Reſtitutionsgründe ſtehen nicht<lb/> nur in den Digeſten und im Codex, ſondern auch in den<lb/> oben abgedruckten Stellen des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> und des <hi rendition="#g">Paulus</hi>,<lb/> allen übrigen voran; ein anderer, als dieſer geſchichtliche<lb/> Grund, läßt ſich dafür ſchwerlich angeben. Beide Reſti-<lb/> tutionsgründe ſind aber ſchon frühe durch gewöhnliche<lb/> Klagen größtentheils entbehrlich gemacht und verdrängt<lb/> worden, ſo daß ſie jetzt nur noch in kleinen Ueberreſten als<lb/> Reſtitutionen erſcheinen (§ 316. 317).</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [135/0157]
§. 320. Bedingungen d. Reſtitution. II. Reſtitutionsgrund.
Edict aber ſtimmte gewiß mit der ſo eben angegebenen
Reihefolge der Digeſtentitel überein, welche zugleich in den
Titeln des Codex ſich wieder findet. Eine Beſtätigung liegt
auch noch darin, daß die Hauptſtellen des Ulpian in der
Reſtitutionslehre aus dem lib. XI. und XII. ad Edictum
genommen ſind (k); ganz eben ſo die Hauptſtellen des
Paulus, und zwar beide gerade in der hier für das Edict
vorausgeſetzten Ordnung der einzelnen Reſtitutionsgründe.
Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Reſtitutions-
gründe in nachſtehender Zeitfolge in das Edict aufgenommen
worden ſind, und daß hieraus zugleich die Reihefolge her-
vorging, in welcher ſie im Edict ſtanden.
1. Zwang.
2. Betrug. Dieſe zwei Reſtitutionsgründe ſtehen nicht
nur in den Digeſten und im Codex, ſondern auch in den
oben abgedruckten Stellen des Ulpian und des Paulus,
allen übrigen voran; ein anderer, als dieſer geſchichtliche
Grund, läßt ſich dafür ſchwerlich angeben. Beide Reſti-
tutionsgründe ſind aber ſchon frühe durch gewöhnliche
Klagen größtentheils entbehrlich gemacht und verdrängt
worden, ſo daß ſie jetzt nur noch in kleinen Ueberreſten als
Reſtitutionen erſcheinen (§ 316. 317).
(k) Zweifelhaft ſind nur L. 2.
4. 6 de al jud. mut. (4. 7), die
in der Flor. die Inſchrift haben:
lib. XIII., (bei Haloander:
lib. XII.), während L. 10 eod.
auch in der Flor. überſchrieben iſt:
lib. XII.
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