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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
während ihr die charakteristischen Eigenschaften einer wahren
Restitution, das freie Ermessen und die kurze Verjährung,
gänzlich fehlten. Daraus erklärt sich befriedigend die Aus-
lassung derselben bei Ulpian. -- Es fehlt bei demselben
ferner unter den Restitutionsgründen der Irrthum. Viel-
leicht ist der Grund dieser Auslassung darin zu suchen, daß
im Edict der Irrthum als Restitutionsgrund nur in einem
ganz vereinzelten Fall ausdrücklich erwähnt wurde; das
Daseyn desselben hat übrigens keinen Zweifel, und wird
gerade von Ulpian selbst in anderen Stellen am bestimm-
testen bezeugt (i). -- Endlich fehlt bei Ulpian und bei
Paulus die alienatio judicii mutandi causa, die doch in
den Digesten in der Reihe der Restitutionstitel mit aufgeführt
wird. Allein diese war zur Zeit der beiden angeführten
Juristen als Restitution gänzlich verschwunden, indem ihr
Zweck auf einem anderen Wege erreicht wurde (§ 316).

Ueber die Zeitfolge, in welcher diese Restitutionsgründe
in das Edict aufgenommen worden sind, fehlt es an be-
stimmten Zeugnissen. Ich halte es für wahrscheinlich, daß
die Ordnung, in welcher sie im Edict standen, zugleich die
Zeit ihrer Einführung bezeichnet, da ein innerer und prak-
tischer Grund dieser Anordnung gewiß nicht behauptet
werden kann. Die Ordnung der Restitutionsgründe im

(i) L. 1 § 1. 6 quod falso
(27. 6). -- Auch Gajus handelt
davon in demselben lib. IV. ad Ed.
prov.,
worin er die übrigen Restitu-
tionsgründe darstellt. L. 10 eod.,
verglichen mit L. 6. 19 quod me-
tus, L.
6. 8. 23. 26. 28 de dolo,
L.
12. 15. 25. 27 de min., L. 1.
8 de cap. min., L. 25 ex qu. c.,
L.
1. 3. 7 de al. jud. mut.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
während ihr die charakteriſtiſchen Eigenſchaften einer wahren
Reſtitution, das freie Ermeſſen und die kurze Verjährung,
gänzlich fehlten. Daraus erklärt ſich befriedigend die Aus-
laſſung derſelben bei Ulpian. — Es fehlt bei demſelben
ferner unter den Reſtitutionsgründen der Irrthum. Viel-
leicht iſt der Grund dieſer Auslaſſung darin zu ſuchen, daß
im Edict der Irrthum als Reſtitutionsgrund nur in einem
ganz vereinzelten Fall ausdrücklich erwähnt wurde; das
Daſeyn deſſelben hat übrigens keinen Zweifel, und wird
gerade von Ulpian ſelbſt in anderen Stellen am beſtimm-
teſten bezeugt (i). — Endlich fehlt bei Ulpian und bei
Paulus die alienatio judicii mutandi causa, die doch in
den Digeſten in der Reihe der Reſtitutionstitel mit aufgeführt
wird. Allein dieſe war zur Zeit der beiden angeführten
Juriſten als Reſtitution gänzlich verſchwunden, indem ihr
Zweck auf einem anderen Wege erreicht wurde (§ 316).

Ueber die Zeitfolge, in welcher dieſe Reſtitutionsgründe
in das Edict aufgenommen worden ſind, fehlt es an be-
ſtimmten Zeugniſſen. Ich halte es für wahrſcheinlich, daß
die Ordnung, in welcher ſie im Edict ſtanden, zugleich die
Zeit ihrer Einführung bezeichnet, da ein innerer und prak-
tiſcher Grund dieſer Anordnung gewiß nicht behauptet
werden kann. Die Ordnung der Reſtitutionsgründe im

(i) L. 1 § 1. 6 quod falso
(27. 6). — Auch Gajus handelt
davon in demſelben lib. IV. ad Ed.
prov.,
worin er die übrigen Reſtitu-
tionsgründe darſtellt. L. 10 eod.,
verglichen mit L. 6. 19 quod me-
tus, L.
6. 8. 23. 26. 28 de dolo,
L.
12. 15. 25. 27 de min., L. 1.
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L.
1. 3. 7 de al. jud. mut.
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[134/0156] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. während ihr die charakteriſtiſchen Eigenſchaften einer wahren Reſtitution, das freie Ermeſſen und die kurze Verjährung, gänzlich fehlten. Daraus erklärt ſich befriedigend die Aus- laſſung derſelben bei Ulpian. — Es fehlt bei demſelben ferner unter den Reſtitutionsgründen der Irrthum. Viel- leicht iſt der Grund dieſer Auslaſſung darin zu ſuchen, daß im Edict der Irrthum als Reſtitutionsgrund nur in einem ganz vereinzelten Fall ausdrücklich erwähnt wurde; das Daſeyn deſſelben hat übrigens keinen Zweifel, und wird gerade von Ulpian ſelbſt in anderen Stellen am beſtimm- teſten bezeugt (i). — Endlich fehlt bei Ulpian und bei Paulus die alienatio judicii mutandi causa, die doch in den Digeſten in der Reihe der Reſtitutionstitel mit aufgeführt wird. Allein dieſe war zur Zeit der beiden angeführten Juriſten als Reſtitution gänzlich verſchwunden, indem ihr Zweck auf einem anderen Wege erreicht wurde (§ 316). Ueber die Zeitfolge, in welcher dieſe Reſtitutionsgründe in das Edict aufgenommen worden ſind, fehlt es an be- ſtimmten Zeugniſſen. Ich halte es für wahrſcheinlich, daß die Ordnung, in welcher ſie im Edict ſtanden, zugleich die Zeit ihrer Einführung bezeichnet, da ein innerer und prak- tiſcher Grund dieſer Anordnung gewiß nicht behauptet werden kann. Die Ordnung der Reſtitutionsgründe im (i) L. 1 § 1. 6 quod falso (27. 6). — Auch Gajus handelt davon in demſelben lib. IV. ad Ed. prov., worin er die übrigen Reſtitu- tionsgründe darſtellt. L. 10 eod., verglichen mit L. 6. 19 quod me- tus, L. 6. 8. 23. 26. 28 de dolo, L. 12. 15. 25. 27 de min., L. 1. 8 de cap. min., L. 25 ex qu. c., L. 1. 3. 7 de al. jud. mut.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/156>, abgerufen am 25.04.2024.