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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 317. Natur und Entwicklung der Restitution.
geben und durch gewöhnliche Klagen (so wie es theilweise
früher durch die actio doli und quod metus causa geschah)
ersetzen können; durch ein solches Verfahren hätten wir nur
einige geschichtliche Kenntniß verloren, von dem praktischen
Rechtsinstitut selbst aber, wie es im Justinianischen Recht
gemeint war, ein richtigeres Bild erhalten.

So ist von verschiedenen Seiten her die Restitution im
Lauf der Zeiten mehr und mehr den gewöhnlichen Rechts-
mitteln angenähert worden, und in dieser sehr veränderten
Gestalt ist sie als Bestandtheil des gemeinen Rechts zu uns
herüber gekommen. Dennoch hat sie auch noch in dieser
Gestalt in der Hand gewöhnlicher, oft untergeordneter
Richter nicht selten mehr als andere Institute, die Gefahr
von Mißbrauch und Willkür herbeigeführt, besonders weil
sowohl diese Richter, als die Schriftsteller, denen dieselben
folgten, das Römische Recht häufig mißverstanden und irrig
anwendeten. Bei unbefangener Betrachtung muß eingeräumt
werden, daß dieses Institut des Römischen Rechts weniger,
als die meisten anderen, einen inneren Grund des Fortbe-
stehens und der Eiwirkung auf den heutigen Rechtszustand
mit sich führt. Auch hat dasselbe in neueren Gesetzgebungen
vorzugsweise wenig Berücksichtigung und Aufnahme ge-
funden (e). Das hier ausgesprochene zusammenfassende

(e) Im Preußischen A. L. R.
I. 9 § 531 fg. §. 594 kommt die
Restitution bei der Verjährung vor.
Hier hilft das Französische Recht
einfacher (gleich dem neueren R.
R.), indem es die Verjährung
in solchen Fällen ipso jure hemmt
(Code civil art. 2252).
VII. 8

§. 317. Natur und Entwicklung der Reſtitution.
geben und durch gewöhnliche Klagen (ſo wie es theilweiſe
früher durch die actio doli und quod metus causa geſchah)
erſetzen können; durch ein ſolches Verfahren hätten wir nur
einige geſchichtliche Kenntniß verloren, von dem praktiſchen
Rechtsinſtitut ſelbſt aber, wie es im Juſtinianiſchen Recht
gemeint war, ein richtigeres Bild erhalten.

So iſt von verſchiedenen Seiten her die Reſtitution im
Lauf der Zeiten mehr und mehr den gewöhnlichen Rechts-
mitteln angenähert worden, und in dieſer ſehr veränderten
Geſtalt iſt ſie als Beſtandtheil des gemeinen Rechts zu uns
herüber gekommen. Dennoch hat ſie auch noch in dieſer
Geſtalt in der Hand gewöhnlicher, oft untergeordneter
Richter nicht ſelten mehr als andere Inſtitute, die Gefahr
von Mißbrauch und Willkür herbeigeführt, beſonders weil
ſowohl dieſe Richter, als die Schriftſteller, denen dieſelben
folgten, das Römiſche Recht häufig mißverſtanden und irrig
anwendeten. Bei unbefangener Betrachtung muß eingeräumt
werden, daß dieſes Inſtitut des Römiſchen Rechts weniger,
als die meiſten anderen, einen inneren Grund des Fortbe-
ſtehens und der Eiwirkung auf den heutigen Rechtszuſtand
mit ſich führt. Auch hat daſſelbe in neueren Geſetzgebungen
vorzugsweiſe wenig Berückſichtigung und Aufnahme ge-
funden (e). Das hier ausgeſprochene zuſammenfaſſende

(e) Im Preußiſchen A. L. R.
I. 9 § 531 fg. §. 594 kommt die
Reſtitution bei der Verjährung vor.
Hier hilft das Franzöſiſche Recht
einfacher (gleich dem neueren R.
R.), indem es die Verjährung
in ſolchen Fällen ipso jure hemmt
(Code civil art. 2252).
VII. 8
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[113/0135] §. 317. Natur und Entwicklung der Reſtitution. geben und durch gewöhnliche Klagen (ſo wie es theilweiſe früher durch die actio doli und quod metus causa geſchah) erſetzen können; durch ein ſolches Verfahren hätten wir nur einige geſchichtliche Kenntniß verloren, von dem praktiſchen Rechtsinſtitut ſelbſt aber, wie es im Juſtinianiſchen Recht gemeint war, ein richtigeres Bild erhalten. So iſt von verſchiedenen Seiten her die Reſtitution im Lauf der Zeiten mehr und mehr den gewöhnlichen Rechts- mitteln angenähert worden, und in dieſer ſehr veränderten Geſtalt iſt ſie als Beſtandtheil des gemeinen Rechts zu uns herüber gekommen. Dennoch hat ſie auch noch in dieſer Geſtalt in der Hand gewöhnlicher, oft untergeordneter Richter nicht ſelten mehr als andere Inſtitute, die Gefahr von Mißbrauch und Willkür herbeigeführt, beſonders weil ſowohl dieſe Richter, als die Schriftſteller, denen dieſelben folgten, das Römiſche Recht häufig mißverſtanden und irrig anwendeten. Bei unbefangener Betrachtung muß eingeräumt werden, daß dieſes Inſtitut des Römiſchen Rechts weniger, als die meiſten anderen, einen inneren Grund des Fortbe- ſtehens und der Eiwirkung auf den heutigen Rechtszuſtand mit ſich führt. Auch hat daſſelbe in neueren Geſetzgebungen vorzugsweiſe wenig Berückſichtigung und Aufnahme ge- funden (e). Das hier ausgeſprochene zuſammenfaſſende (e) Im Preußiſchen A. L. R. I. 9 § 531 fg. §. 594 kommt die Reſtitution bei der Verjährung vor. Hier hilft das Franzöſiſche Recht einfacher (gleich dem neueren R. R.), indem es die Verjährung in ſolchen Fällen ipso jure hemmt (Code civil art. 2252). VII. 8

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/135>, abgerufen am 23.11.2024.