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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
sprochen (c), und dadurch diese Fälle der Restitution den
gewöhnlichen Rechtsmitteln näher gebracht.

Noch wichtiger aber war es, daß die Prätoren in
manchen wichtigen Fällen die früher dargebotene Restitution
in gewöhnliche Klagen und Einreden umwandelten, also
die bis dahin unfertige Regel in eine fertige auflösten, so
daß in diesen Fällen von der früheren Restitution, außer
unbedeutenden Ueberresten der Anwendung, nur noch ein
Andenken übrig bleibt in der Stellung, welche jenen Klagen
im Edict und in den Digesten zu Theil geworden ist (d).

Endlich bearbeiteten auch die alten Juristen die Restitu-
tionslehre, besonders in ihren Commentaren über das Edict,
worin sie die langjährigen Erfahrungen über die Anwen-
dung dieses Rechtsinstituts niederlegten. Indem sie nun
hier sehr ausführliche casuistische Regeln über die Ge-
währung und Versagung der Restitution aufstellten, nahm
dieselbe unter ihren Händen immer mehr die Natur eines
gewöhnlichen Rechtsmittels an, und verlor so ihren ursprüng-
lichen Charakter, nach welchem sie der freien Macht der
Behörde überlassen gewesen war. Dieses ist namentlich die
Gestalt, worin wir die Restitution in den Justinianischen
Rechtsbüchern vor uns sehen. Man hätte hier die Re-
stitution in ihrer alten Form und Bezeichnung ganz auf-

(c) L. 1 § 1 ex quib. caus.
(4. 6).
(d) Dahin gehören die actio-
nes quod metus causa, doli,

und de alienatione judicii mu-
tandi causa.
S. o. § 316 Note
h bis l.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſprochen (c), und dadurch dieſe Fälle der Reſtitution den
gewöhnlichen Rechtsmitteln näher gebracht.

Noch wichtiger aber war es, daß die Prätoren in
manchen wichtigen Fällen die früher dargebotene Reſtitution
in gewöhnliche Klagen und Einreden umwandelten, alſo
die bis dahin unfertige Regel in eine fertige auflöſten, ſo
daß in dieſen Fällen von der früheren Reſtitution, außer
unbedeutenden Ueberreſten der Anwendung, nur noch ein
Andenken übrig bleibt in der Stellung, welche jenen Klagen
im Edict und in den Digeſten zu Theil geworden iſt (d).

Endlich bearbeiteten auch die alten Juriſten die Reſtitu-
tionslehre, beſonders in ihren Commentaren über das Edict,
worin ſie die langjährigen Erfahrungen über die Anwen-
dung dieſes Rechtsinſtituts niederlegten. Indem ſie nun
hier ſehr ausführliche caſuiſtiſche Regeln über die Ge-
währung und Verſagung der Reſtitution aufſtellten, nahm
dieſelbe unter ihren Händen immer mehr die Natur eines
gewöhnlichen Rechtsmittels an, und verlor ſo ihren urſprüng-
lichen Charakter, nach welchem ſie der freien Macht der
Behörde überlaſſen geweſen war. Dieſes iſt namentlich die
Geſtalt, worin wir die Reſtitution in den Juſtinianiſchen
Rechtsbüchern vor uns ſehen. Man hätte hier die Re-
ſtitution in ihrer alten Form und Bezeichnung ganz auf-

(c) L. 1 § 1 ex quib. caus.
(4. 6).
(d) Dahin gehören die actio-
nes quod metus causa, doli,

und de alienatione judicii mu-
tandi causa.
S. o. § 316 Note
h bis l.
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[112/0134] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſprochen (c), und dadurch dieſe Fälle der Reſtitution den gewöhnlichen Rechtsmitteln näher gebracht. Noch wichtiger aber war es, daß die Prätoren in manchen wichtigen Fällen die früher dargebotene Reſtitution in gewöhnliche Klagen und Einreden umwandelten, alſo die bis dahin unfertige Regel in eine fertige auflöſten, ſo daß in dieſen Fällen von der früheren Reſtitution, außer unbedeutenden Ueberreſten der Anwendung, nur noch ein Andenken übrig bleibt in der Stellung, welche jenen Klagen im Edict und in den Digeſten zu Theil geworden iſt (d). Endlich bearbeiteten auch die alten Juriſten die Reſtitu- tionslehre, beſonders in ihren Commentaren über das Edict, worin ſie die langjährigen Erfahrungen über die Anwen- dung dieſes Rechtsinſtituts niederlegten. Indem ſie nun hier ſehr ausführliche caſuiſtiſche Regeln über die Ge- währung und Verſagung der Reſtitution aufſtellten, nahm dieſelbe unter ihren Händen immer mehr die Natur eines gewöhnlichen Rechtsmittels an, und verlor ſo ihren urſprüng- lichen Charakter, nach welchem ſie der freien Macht der Behörde überlaſſen geweſen war. Dieſes iſt namentlich die Geſtalt, worin wir die Reſtitution in den Juſtinianiſchen Rechtsbüchern vor uns ſehen. Man hätte hier die Re- ſtitution in ihrer alten Form und Bezeichnung ganz auf- (c) L. 1 § 1 ex quib. caus. (4. 6). (d) Dahin gehören die actio- nes quod metus causa, doli, und de alienatione judicii mu- tandi causa. S. o. § 316 Note h bis l.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/134>, abgerufen am 23.11.2024.