Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. sprochen (c), und dadurch diese Fälle der Restitution dengewöhnlichen Rechtsmitteln näher gebracht. Noch wichtiger aber war es, daß die Prätoren in Endlich bearbeiteten auch die alten Juristen die Restitu- (c) L. 1 § 1 ex quib. caus. (4. 6). (d) Dahin gehören die actio-
nes quod metus causa, doli, und de alienatione judicii mu- tandi causa. S. o. § 316 Note h bis l. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſprochen (c), und dadurch dieſe Fälle der Reſtitution dengewöhnlichen Rechtsmitteln näher gebracht. Noch wichtiger aber war es, daß die Prätoren in Endlich bearbeiteten auch die alten Juriſten die Reſtitu- (c) L. 1 § 1 ex quib. caus. (4. 6). (d) Dahin gehören die actio-
nes quod metus causa, doli, und de alienatione judicii mu- tandi causa. S. o. § 316 Note h bis l. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0134" n="112"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> ſprochen <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1 <hi rendition="#i">ex quib. caus.</hi></hi><lb/> (4. 6).</note>, und dadurch dieſe Fälle der Reſtitution den<lb/> gewöhnlichen Rechtsmitteln näher gebracht.</p><lb/> <p>Noch wichtiger aber war es, daß die Prätoren in<lb/> manchen wichtigen Fällen die früher dargebotene Reſtitution<lb/> in gewöhnliche Klagen und Einreden umwandelten, alſo<lb/> die bis dahin unfertige Regel in eine fertige auflöſten, ſo<lb/> daß in dieſen Fällen von der früheren Reſtitution, außer<lb/> unbedeutenden Ueberreſten der Anwendung, nur noch ein<lb/> Andenken übrig bleibt in der Stellung, welche jenen Klagen<lb/> im Edict und in den Digeſten zu Theil geworden iſt <note place="foot" n="(d)">Dahin gehören die <hi rendition="#aq">actio-<lb/> nes quod metus causa, doli,</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">de alienatione judicii mu-<lb/> tandi causa.</hi> S. o. § 316 Note<lb/><hi rendition="#aq">h</hi> bis <hi rendition="#aq">l.</hi></note>.</p><lb/> <p>Endlich bearbeiteten auch die alten Juriſten die Reſtitu-<lb/> tionslehre, beſonders in ihren Commentaren über das Edict,<lb/> worin ſie die langjährigen Erfahrungen über die Anwen-<lb/> dung dieſes Rechtsinſtituts niederlegten. Indem ſie nun<lb/> hier ſehr ausführliche caſuiſtiſche Regeln über die Ge-<lb/> währung und Verſagung der Reſtitution aufſtellten, nahm<lb/> dieſelbe unter ihren Händen immer mehr die Natur eines<lb/> gewöhnlichen Rechtsmittels an, und verlor ſo ihren urſprüng-<lb/> lichen Charakter, nach welchem ſie der freien Macht der<lb/> Behörde überlaſſen geweſen war. Dieſes iſt namentlich die<lb/> Geſtalt, worin wir die Reſtitution in den Juſtinianiſchen<lb/> Rechtsbüchern vor uns ſehen. Man hätte hier die Re-<lb/> ſtitution in ihrer alten Form und Bezeichnung ganz auf-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [112/0134]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſprochen (c), und dadurch dieſe Fälle der Reſtitution den
gewöhnlichen Rechtsmitteln näher gebracht.
Noch wichtiger aber war es, daß die Prätoren in
manchen wichtigen Fällen die früher dargebotene Reſtitution
in gewöhnliche Klagen und Einreden umwandelten, alſo
die bis dahin unfertige Regel in eine fertige auflöſten, ſo
daß in dieſen Fällen von der früheren Reſtitution, außer
unbedeutenden Ueberreſten der Anwendung, nur noch ein
Andenken übrig bleibt in der Stellung, welche jenen Klagen
im Edict und in den Digeſten zu Theil geworden iſt (d).
Endlich bearbeiteten auch die alten Juriſten die Reſtitu-
tionslehre, beſonders in ihren Commentaren über das Edict,
worin ſie die langjährigen Erfahrungen über die Anwen-
dung dieſes Rechtsinſtituts niederlegten. Indem ſie nun
hier ſehr ausführliche caſuiſtiſche Regeln über die Ge-
währung und Verſagung der Reſtitution aufſtellten, nahm
dieſelbe unter ihren Händen immer mehr die Natur eines
gewöhnlichen Rechtsmittels an, und verlor ſo ihren urſprüng-
lichen Charakter, nach welchem ſie der freien Macht der
Behörde überlaſſen geweſen war. Dieſes iſt namentlich die
Geſtalt, worin wir die Reſtitution in den Juſtinianiſchen
Rechtsbüchern vor uns ſehen. Man hätte hier die Re-
ſtitution in ihrer alten Form und Bezeichnung ganz auf-
(c) L. 1 § 1 ex quib. caus.
(4. 6).
(d) Dahin gehören die actio-
nes quod metus causa, doli,
und de alienatione judicii mu-
tandi causa. S. o. § 316 Note
h bis l.
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