Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Wenn dagegen der Beklagte den Eid geleistet hat, so
ist damit Alles, ohne Unterschied der Klagen, zu Ende.
Der Prätor weist durch ein Decret die Klage zurück, ohne
daß es dazu einer Exception und eines Judex bedarf (w).
Dieses Decret wirkt völlig wie die rechtskräftige Freisprechung
durch einen Judex (x).

§ 313.
Surrogate des Urtheils. -- II. Eid. -- Besondere Wir-
kungen je nach der verschiedenen Lage des Streites
.
(Fortsetzung.)

3. Zuschiebung vor dem Judex (in judicio).

Ich will damit anfangen, den Zustand der Sache dar-
zustellen, wie er im Justinianischen Recht, und schon seit
dem Untergang des ordo judiciorum, beschaffen seyn mußte.
Da hier kein Unterschied mehr war zwischen jus und ju-
dicium, praetor
und judex, so mußten alle für die Ver-
handlung vor dem Prätor oben aufgestellten Regeln nun-
mehr auf die ganze Prozeßführung angewendet werden, so
daß der urtheilende Richter (der jetzt von der richterlichen
Obrigkeit nicht mehr verschieden war) die Rechte auszuüben
hatte, die früher dem Prätor zugeschrieben wurden. Die
vom Prätor früher ausgesprochene Alternative: solvere aut
jurare cogam (§ 312. e),
wurde also in Aussprüchen dieser
späteren Zeit wörtlich auf den judex (den urtheilenden

(w) L. 7. L. 9 pr. L. 34 § 7
eod.
(x) S. o. B. 6 § 284. Noten
c. d.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Wenn dagegen der Beklagte den Eid geleiſtet hat, ſo
iſt damit Alles, ohne Unterſchied der Klagen, zu Ende.
Der Prätor weiſt durch ein Decret die Klage zurück, ohne
daß es dazu einer Exception und eines Judex bedarf (w).
Dieſes Decret wirkt völlig wie die rechtskräftige Freiſprechung
durch einen Judex (x).

§ 313.
Surrogate des Urtheils. — II. Eid. — Beſondere Wir-
kungen je nach der verſchiedenen Lage des Streites
.
(Fortſetzung.)

3. Zuſchiebung vor dem Judex (in judicio).

Ich will damit anfangen, den Zuſtand der Sache dar-
zuſtellen, wie er im Juſtinianiſchen Recht, und ſchon ſeit
dem Untergang des ordo judiciorum, beſchaffen ſeyn mußte.
Da hier kein Unterſchied mehr war zwiſchen jus und ju-
dicium, praetor
und judex, ſo mußten alle für die Ver-
handlung vor dem Prätor oben aufgeſtellten Regeln nun-
mehr auf die ganze Prozeßführung angewendet werden, ſo
daß der urtheilende Richter (der jetzt von der richterlichen
Obrigkeit nicht mehr verſchieden war) die Rechte auszuüben
hatte, die früher dem Prätor zugeſchrieben wurden. Die
vom Prätor früher ausgeſprochene Alternative: solvere aut
jurare cogam (§ 312. e),
wurde alſo in Ausſprüchen dieſer
ſpäteren Zeit wörtlich auf den judex (den urtheilenden

(w) L. 7. L. 9 pr. L. 34 § 7
eod.
(x) S. o. B. 6 § 284. Noten
c. d.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0100" n="78"/>
              <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
              <p>Wenn dagegen der <hi rendition="#g">Beklagte</hi> den Eid gelei&#x017F;tet hat, &#x017F;o<lb/>
i&#x017F;t damit Alles, ohne Unter&#x017F;chied der Klagen, zu Ende.<lb/>
Der Prätor wei&#x017F;t durch ein Decret die Klage zurück, ohne<lb/>
daß es dazu einer Exception und eines Judex bedarf <note place="foot" n="(w)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7. <hi rendition="#i">L.</hi> 9 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 34 § 7<lb/><hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>.<lb/>
Die&#x017F;es Decret wirkt völlig wie die rechtskräftige Frei&#x017F;prechung<lb/>
durch einen Judex <note place="foot" n="(x)">S. o. B. 6 § 284. Noten<lb/><hi rendition="#aq">c. d.</hi></note>.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§ 313.<lb/><hi rendition="#g">Surrogate des Urtheils</hi>. &#x2014; <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Eid. &#x2014; Be&#x017F;ondere Wir-<lb/>
kungen je nach der ver&#x017F;chiedenen Lage des Streites</hi>.<lb/>
(Fort&#x017F;etzung.)</head><lb/>
            <p>3. Zu&#x017F;chiebung vor dem Judex (<hi rendition="#aq">in judicio</hi>).</p><lb/>
            <p>Ich will damit anfangen, den Zu&#x017F;tand der Sache dar-<lb/>
zu&#x017F;tellen, wie er im Ju&#x017F;tiniani&#x017F;chen Recht, und &#x017F;chon &#x017F;eit<lb/>
dem Untergang des <hi rendition="#aq">ordo judiciorum,</hi> be&#x017F;chaffen &#x017F;eyn mußte.<lb/>
Da hier kein Unter&#x017F;chied mehr war zwi&#x017F;chen <hi rendition="#aq">jus</hi> und <hi rendition="#aq">ju-<lb/>
dicium, praetor</hi> und <hi rendition="#aq">judex,</hi> &#x017F;o mußten alle für die Ver-<lb/>
handlung vor dem Prätor oben aufge&#x017F;tellten Regeln nun-<lb/>
mehr auf die ganze Prozeßführung angewendet werden, &#x017F;o<lb/>
daß der urtheilende Richter (der jetzt von der richterlichen<lb/>
Obrigkeit nicht mehr ver&#x017F;chieden war) die Rechte auszuüben<lb/>
hatte, die früher dem Prätor zuge&#x017F;chrieben wurden. Die<lb/>
vom Prätor früher ausge&#x017F;prochene Alternative: <hi rendition="#aq">solvere aut<lb/>
jurare cogam (§ 312. e),</hi> wurde al&#x017F;o in Aus&#x017F;prüchen die&#x017F;er<lb/>
&#x017F;päteren Zeit wörtlich auf den <hi rendition="#aq">judex</hi> (den urtheilenden<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[78/0100] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Wenn dagegen der Beklagte den Eid geleiſtet hat, ſo iſt damit Alles, ohne Unterſchied der Klagen, zu Ende. Der Prätor weiſt durch ein Decret die Klage zurück, ohne daß es dazu einer Exception und eines Judex bedarf (w). Dieſes Decret wirkt völlig wie die rechtskräftige Freiſprechung durch einen Judex (x). § 313. Surrogate des Urtheils. — II. Eid. — Beſondere Wir- kungen je nach der verſchiedenen Lage des Streites. (Fortſetzung.) 3. Zuſchiebung vor dem Judex (in judicio). Ich will damit anfangen, den Zuſtand der Sache dar- zuſtellen, wie er im Juſtinianiſchen Recht, und ſchon ſeit dem Untergang des ordo judiciorum, beſchaffen ſeyn mußte. Da hier kein Unterſchied mehr war zwiſchen jus und ju- dicium, praetor und judex, ſo mußten alle für die Ver- handlung vor dem Prätor oben aufgeſtellten Regeln nun- mehr auf die ganze Prozeßführung angewendet werden, ſo daß der urtheilende Richter (der jetzt von der richterlichen Obrigkeit nicht mehr verſchieden war) die Rechte auszuüben hatte, die früher dem Prätor zugeſchrieben wurden. Die vom Prätor früher ausgeſprochene Alternative: solvere aut jurare cogam (§ 312. e), wurde alſo in Ausſprüchen dieſer ſpäteren Zeit wörtlich auf den judex (den urtheilenden (w) L. 7. L. 9 pr. L. 34 § 7 eod. (x) S. o. B. 6 § 284. Noten c. d.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/100
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/100>, abgerufen am 25.11.2024.