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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Vorrede.
Verbindung gedacht wurde. Eine solche Auffassung
mußte neue Nahrung gewinnen durch die letzten
Weltbewegungen, von welchen selbst wissenschaftliche
Gegensätze und Parteiungen, obgleich dem an sich
stillen und friedlichen geistigen Gebiete angehörend,
nicht unberührt bleiben konnten.

Da nun in jenen Bewegungen unter den
treibenden Kräften die Nationalität eine der ersten
Stellen einnimmt, so liegt der Gedanke sehr nahe,
von jetzt an für uns Deutsche das deutsche Recht
als allein zulässig, als einzigen, der wissenschaftlichen
Thätigkeit würdigen Gegenstand zu betrachten.

Indessen ist die Frage von der Stellung des
Römischen Rechts zum Deutschen Recht und zum
Deutschen Vaterlande überhaupt, nicht von heute
und gestern; sie ist älter, als der Sturm unserer
Tage, und so habe auch ich seit länger, als einem
Menschenalter, Gelegenheit gehabt, mich über diese
Frage öfter auszusprechen (a). Ein Gleiches ist
von Manchen meiner wissenschaftlichen Freunde

(a) Ich verweise zunächst auf
die Vorrede zum ersten Band
dieses Werkes, aus deren ausführ-
licher Darstellung die hier folgen-
den Gedanken einen zusammen-
gedrängten Auszug enthalten, so
wie ihn das Bedürfniß des gegen-
wärtigen Augenblicks zu erfordern
schien.

Vorrede.
Verbindung gedacht wurde. Eine ſolche Auffaſſung
mußte neue Nahrung gewinnen durch die letzten
Weltbewegungen, von welchen ſelbſt wiſſenſchaftliche
Gegenſätze und Parteiungen, obgleich dem an ſich
ſtillen und friedlichen geiſtigen Gebiete angehörend,
nicht unberührt bleiben konnten.

Da nun in jenen Bewegungen unter den
treibenden Kräften die Nationalität eine der erſten
Stellen einnimmt, ſo liegt der Gedanke ſehr nahe,
von jetzt an für uns Deutſche das deutſche Recht
als allein zuläſſig, als einzigen, der wiſſenſchaftlichen
Thätigkeit würdigen Gegenſtand zu betrachten.

Indeſſen iſt die Frage von der Stellung des
Römiſchen Rechts zum Deutſchen Recht und zum
Deutſchen Vaterlande überhaupt, nicht von heute
und geſtern; ſie iſt älter, als der Sturm unſerer
Tage, und ſo habe auch ich ſeit länger, als einem
Menſchenalter, Gelegenheit gehabt, mich über dieſe
Frage öfter auszuſprechen (a). Ein Gleiches iſt
von Manchen meiner wiſſenſchaftlichen Freunde

(a) Ich verweiſe zunächſt auf
die Vorrede zum erſten Band
dieſes Werkes, aus deren ausführ-
licher Darſtellung die hier folgen-
den Gedanken einen zuſammen-
gedrängten Auszug enthalten, ſo
wie ihn das Bedürfniß des gegen-
wärtigen Augenblicks zu erfordern
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[IV/0010] Vorrede. Verbindung gedacht wurde. Eine ſolche Auffaſſung mußte neue Nahrung gewinnen durch die letzten Weltbewegungen, von welchen ſelbſt wiſſenſchaftliche Gegenſätze und Parteiungen, obgleich dem an ſich ſtillen und friedlichen geiſtigen Gebiete angehörend, nicht unberührt bleiben konnten. Da nun in jenen Bewegungen unter den treibenden Kräften die Nationalität eine der erſten Stellen einnimmt, ſo liegt der Gedanke ſehr nahe, von jetzt an für uns Deutſche das deutſche Recht als allein zuläſſig, als einzigen, der wiſſenſchaftlichen Thätigkeit würdigen Gegenſtand zu betrachten. Indeſſen iſt die Frage von der Stellung des Römiſchen Rechts zum Deutſchen Recht und zum Deutſchen Vaterlande überhaupt, nicht von heute und geſtern; ſie iſt älter, als der Sturm unſerer Tage, und ſo habe auch ich ſeit länger, als einem Menſchenalter, Gelegenheit gehabt, mich über dieſe Frage öfter auszuſprechen (a). Ein Gleiches iſt von Manchen meiner wiſſenſchaftlichen Freunde (a) Ich verweiſe zunächſt auf die Vorrede zum erſten Band dieſes Werkes, aus deren ausführ- licher Darſtellung die hier folgen- den Gedanken einen zuſammen- gedrängten Auszug enthalten, ſo wie ihn das Bedürfniß des gegen- wärtigen Augenblicks zu erfordern ſchien.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. IV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/10>, abgerufen am 23.11.2024.