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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 262. Wirkung der L. C. -- I. Verurtheilung gesichert. (Forts.)
L. C. fehlt, während des Rechtsstreits aber entsteht, so
soll dennoch keine Verurtheilung erfolgen, indem das Da-
seyn des Interesse in beiden Zeitpunkten (L. C. und Urtheil)
erfordert wird (e).

Eine fernere Bestätigung liegt in folgender wichtigen
Regel, deren vollständiger Zusammenhang erst weiter unten
in der Lehre vom Urtheil erklärt werden kann. Wenn der
Kläger das Eigenthum der vindicirten Sache erst nach der
L. C. erwirbt, so soll ihm das abweisende Urtheil bei einer
neu angestellten Vindication nicht als Exception entgegen
gesetzt werden können (f). Dies wird hier allgemein aus-
gesprochen, ohne Unterschied, ob der neue Erwerb vor oder
nach dem ersten Urtheil eingetreten ist. Zwar wird zunächst
nur die Wirksamkeit der exceptio rei judicatae im zweiten
Prozeß verneint, und es wird nicht ausdrücklich die Frage
berührt, ob etwa auch schon in der ersten Vindication der
Richter wegen des inzwischen erworbenen Eigenthums ver-
urtheilen dürfe. Allein die Gründe, die der Jurist zur Be-
stätigung seines Ausspruchs anführt, lassen keinen Zweifel,
daß er eine solche Verurtheilung für unmöglich halten
mußte (g).

Viele Schriftsteller haben einen Widerspruch gegen die

(e) L. 7 § 7 ad exhib. (10. 4),
vgl. oben § 261. o.
(f) L. 11 § 4. 5 de exc. rei
jud.
(44. 2).
(g) L. cit. "... alia enim
causa fuit prioris dominii, haec
nova nunc accessit. Itaque ad-
quisitum quidem postea domi-
nium aliam causam facit, mu-
tata autem opinio petitoris non
facit."
5*

§. 262. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung geſichert. (Fortſ.)
L. C. fehlt, während des Rechtsſtreits aber entſteht, ſo
ſoll dennoch keine Verurtheilung erfolgen, indem das Da-
ſeyn des Intereſſe in beiden Zeitpunkten (L. C. und Urtheil)
erfordert wird (e).

Eine fernere Beſtätigung liegt in folgender wichtigen
Regel, deren vollſtändiger Zuſammenhang erſt weiter unten
in der Lehre vom Urtheil erklärt werden kann. Wenn der
Kläger das Eigenthum der vindicirten Sache erſt nach der
L. C. erwirbt, ſo ſoll ihm das abweiſende Urtheil bei einer
neu angeſtellten Vindication nicht als Exception entgegen
geſetzt werden können (f). Dies wird hier allgemein aus-
geſprochen, ohne Unterſchied, ob der neue Erwerb vor oder
nach dem erſten Urtheil eingetreten iſt. Zwar wird zunächſt
nur die Wirkſamkeit der exceptio rei judicatae im zweiten
Prozeß verneint, und es wird nicht ausdrücklich die Frage
berührt, ob etwa auch ſchon in der erſten Vindication der
Richter wegen des inzwiſchen erworbenen Eigenthums ver-
urtheilen dürfe. Allein die Gründe, die der Juriſt zur Be-
ſtätigung ſeines Ausſpruchs anführt, laſſen keinen Zweifel,
daß er eine ſolche Verurtheilung für unmöglich halten
mußte (g).

Viele Schriftſteller haben einen Widerſpruch gegen die

(e) L. 7 § 7 ad exhib. (10. 4),
vgl. oben § 261. o.
(f) L. 11 § 4. 5 de exc. rei
jud.
(44. 2).
(g) L. cit. „… alia enim
causa fuit prioris dominii, haec
nova nunc accessit. Itaque ad-
quisitum quidem postea domi-
nium aliam causam facit, mu-
tata autem opinio petitoris non
facit.“
5*
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[67/0085] §. 262. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung geſichert. (Fortſ.) L. C. fehlt, während des Rechtsſtreits aber entſteht, ſo ſoll dennoch keine Verurtheilung erfolgen, indem das Da- ſeyn des Intereſſe in beiden Zeitpunkten (L. C. und Urtheil) erfordert wird (e). Eine fernere Beſtätigung liegt in folgender wichtigen Regel, deren vollſtändiger Zuſammenhang erſt weiter unten in der Lehre vom Urtheil erklärt werden kann. Wenn der Kläger das Eigenthum der vindicirten Sache erſt nach der L. C. erwirbt, ſo ſoll ihm das abweiſende Urtheil bei einer neu angeſtellten Vindication nicht als Exception entgegen geſetzt werden können (f). Dies wird hier allgemein aus- geſprochen, ohne Unterſchied, ob der neue Erwerb vor oder nach dem erſten Urtheil eingetreten iſt. Zwar wird zunächſt nur die Wirkſamkeit der exceptio rei judicatae im zweiten Prozeß verneint, und es wird nicht ausdrücklich die Frage berührt, ob etwa auch ſchon in der erſten Vindication der Richter wegen des inzwiſchen erworbenen Eigenthums ver- urtheilen dürfe. Allein die Gründe, die der Juriſt zur Be- ſtätigung ſeines Ausſpruchs anführt, laſſen keinen Zweifel, daß er eine ſolche Verurtheilung für unmöglich halten mußte (g). Viele Schriftſteller haben einen Widerſpruch gegen die (e) L. 7 § 7 ad exhib. (10. 4), vgl. oben § 261. o. (f) L. 11 § 4. 5 de exc. rei jud. (44. 2). (g) L. cit. „… alia enim causa fuit prioris dominii, haec nova nunc accessit. Itaque ad- quisitum quidem postea domi- nium aliam causam facit, mu- tata autem opinio petitoris non facit.“ 5*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/85>, abgerufen am 27.11.2024.