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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 259. Wesen der L. C. -- II. Canon. Recht u. Reichsgesetze.

P. Innocenz IV. verordnet, durch vorgebrachte Excep-
tionen dürfe der Beklagte die L. C. nicht hindern, noch ver-
zögern; jedoch mit Ausnahme der Exceptionen "de re ju-
dicata, transacta seu finita"
(b).

Dieselbe Vorschrift wiederholt P. Bonifaz VIII., mit
dem sehr natürlichen Zusatz, daß eine bloße Exception auch
nicht etwa selbst schon als eine vollzogene L. C. angesehen
werden dürfe (c).



Es ist nun ferner von den Veränderungen in dem We-
sen der L. C. Rechenschaft zu geben, welche durch die
Reichsgesetze, so wie durch die Praxis und Literatur der
neueren Zeit herbeigeführt worden sind (d). Um für diese
Veränderungen einen festen Standpunkt zu gewinnen, wird
es gut seyn, sogleich das letzte Ziel anzugeben, wohin diese
sehr allmälige Entwicklung geführt hat, also die Auffassung,
welche in der neueren Literatur des Prozesses, so wie in
der Praxis, so allgemeine Geltung gewonnen hat, daß jeder
Widerspruch dagegen nur in dem Sinn einer gelehrten
Kritik, durch Zurückführung auf ältere Quellen, versucht
worden ist, wenngleich hie und da nicht ohne den Anspruch,
der neu aufgestellten Behauptung auch in der Praxis wieder
einige Geltung zu verschaffen.


(b) C. 1 de litis cont. in VI.
(2. 3) -- Es sind dieses die nach-
her von unsren Schriftstellern so-
genannten exceptiones litis in-
gressum impedientes.
(c) C. 2 de litis cont. in VI.
(2. 3).
(d) Ausführlich handelt von
diesem Gegenstand Wächter H. 3
S. 70--88.
§. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze.

P. Innocenz IV. verordnet, durch vorgebrachte Excep-
tionen dürfe der Beklagte die L. C. nicht hindern, noch ver-
zögern; jedoch mit Ausnahme der Exceptionen „de re ju-
dicata, transacta seu finita“
(b).

Dieſelbe Vorſchrift wiederholt P. Bonifaz VIII., mit
dem ſehr natürlichen Zuſatz, daß eine bloße Exception auch
nicht etwa ſelbſt ſchon als eine vollzogene L. C. angeſehen
werden dürfe (c).



Es iſt nun ferner von den Veränderungen in dem We-
ſen der L. C. Rechenſchaft zu geben, welche durch die
Reichsgeſetze, ſo wie durch die Praxis und Literatur der
neueren Zeit herbeigeführt worden ſind (d). Um für dieſe
Veränderungen einen feſten Standpunkt zu gewinnen, wird
es gut ſeyn, ſogleich das letzte Ziel anzugeben, wohin dieſe
ſehr allmälige Entwicklung geführt hat, alſo die Auffaſſung,
welche in der neueren Literatur des Prozeſſes, ſo wie in
der Praxis, ſo allgemeine Geltung gewonnen hat, daß jeder
Widerſpruch dagegen nur in dem Sinn einer gelehrten
Kritik, durch Zurückführung auf ältere Quellen, verſucht
worden iſt, wenngleich hie und da nicht ohne den Anſpruch,
der neu aufgeſtellten Behauptung auch in der Praxis wieder
einige Geltung zu verſchaffen.


(b) C. 1 de litis cont. in VI.
(2. 3) — Es ſind dieſes die nach-
her von unſren Schriftſtellern ſo-
genannten exceptiones litis in-
gressum impedientes.
(c) C. 2 de litis cont. in VI.
(2. 3).
(d) Ausführlich handelt von
dieſem Gegenſtand Wächter H. 3
S. 70—88.
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[39/0057] §. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze. P. Innocenz IV. verordnet, durch vorgebrachte Excep- tionen dürfe der Beklagte die L. C. nicht hindern, noch ver- zögern; jedoch mit Ausnahme der Exceptionen „de re ju- dicata, transacta seu finita“ (b). Dieſelbe Vorſchrift wiederholt P. Bonifaz VIII., mit dem ſehr natürlichen Zuſatz, daß eine bloße Exception auch nicht etwa ſelbſt ſchon als eine vollzogene L. C. angeſehen werden dürfe (c). Es iſt nun ferner von den Veränderungen in dem We- ſen der L. C. Rechenſchaft zu geben, welche durch die Reichsgeſetze, ſo wie durch die Praxis und Literatur der neueren Zeit herbeigeführt worden ſind (d). Um für dieſe Veränderungen einen feſten Standpunkt zu gewinnen, wird es gut ſeyn, ſogleich das letzte Ziel anzugeben, wohin dieſe ſehr allmälige Entwicklung geführt hat, alſo die Auffaſſung, welche in der neueren Literatur des Prozeſſes, ſo wie in der Praxis, ſo allgemeine Geltung gewonnen hat, daß jeder Widerſpruch dagegen nur in dem Sinn einer gelehrten Kritik, durch Zurückführung auf ältere Quellen, verſucht worden iſt, wenngleich hie und da nicht ohne den Anſpruch, der neu aufgeſtellten Behauptung auch in der Praxis wieder einige Geltung zu verſchaffen. (b) C. 1 de litis cont. in VI. (2. 3) — Es ſind dieſes die nach- her von unſren Schriftſtellern ſo- genannten exceptiones litis in- gressum impedientes. (c) C. 2 de litis cont. in VI. (2. 3). (d) Ausführlich handelt von dieſem Gegenſtand Wächter H. 3 S. 70—88.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/57>, abgerufen am 03.05.2024.