noch nicht (a). Dem P. GregorIX. war ein Fall vor- gelegt, worin die Parteien über einzelne Stücke des Rechts- streits (super pluribus articulis) schriftliche Behauptungen und Gegenbehauptungen (positiones et responsiones) dem Richter eingereicht, auch dabei geäußert hatten, was sie vor Gericht zu erklären gesonnen seyen (quae partes volue- runt proponere coram eis). Der Papst spricht nun aus; darin sey noch keine gültige L. C. enthalten, diese müsse vielmehr noch nachgeholt werden, um einen rechtsgültigen Prozeß zu begründen, "quia tamen litis contestationem non invenimus esse factam, quum non per positiones et responsiones ad eas, sed per petitionem in jure propositam et re- sponsionem secutam litis contestatio fiat."
Der hier gedachte Gegensatz schließt also die schriftlichen Vorbereitungen des Rechtsstreits, als ungenügend, aus, und fordert zu einer wahren L. C. das gemeinsame Erschei- nen der Parteien im Gericht, und die vollständige Erklä- rung derselben über den Rechtsstreit; es ist der Gegensatz eines schriftlichen Vorverfahrens gegen das mündliche Ver- fahren vor Gericht, und der Ausspruch des Papstes ist ganz dem R. R. gemäß.
Die zwei folgenden Decretalen betreffen das oben er- wähnte Verhältniß der L. C. zu den Exceptionen.
(a)C. un. X. de litis cont. (2. 5). -- Wörtlich gleichlautend ist hierin eine andere Decretale desselben Papstes: C. 54 § 3 X. de elect. (1. 6).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
noch nicht (a). Dem P. GregorIX. war ein Fall vor- gelegt, worin die Parteien über einzelne Stücke des Rechts- ſtreits (super pluribus articulis) ſchriftliche Behauptungen und Gegenbehauptungen (positiones et responsiones) dem Richter eingereicht, auch dabei geäußert hatten, was ſie vor Gericht zu erklären geſonnen ſeyen (quae partes volue- runt proponere coram eis). Der Papſt ſpricht nun aus; darin ſey noch keine gültige L. C. enthalten, dieſe müſſe vielmehr noch nachgeholt werden, um einen rechtsgültigen Prozeß zu begründen, „quia tamen litis contestationem non invenimus esse factam, quum non per positiones et responsiones ad eas, sed per petitionem in jure propositam et re- sponsionem secutam litis contestatio fiat.“
Der hier gedachte Gegenſatz ſchließt alſo die ſchriftlichen Vorbereitungen des Rechtsſtreits, als ungenügend, aus, und fordert zu einer wahren L. C. das gemeinſame Erſchei- nen der Parteien im Gericht, und die vollſtändige Erklä- rung derſelben über den Rechtsſtreit; es iſt der Gegenſatz eines ſchriftlichen Vorverfahrens gegen das mündliche Ver- fahren vor Gericht, und der Ausſpruch des Papſtes iſt ganz dem R. R. gemäß.
Die zwei folgenden Decretalen betreffen das oben er- wähnte Verhältniß der L. C. zu den Exceptionen.
(a)C. un. X. de litis cont. (2. 5). — Wörtlich gleichlautend iſt hierin eine andere Decretale deſſelben Papſtes: C. 54 § 3 X. de elect. (1. 6).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
noch nicht (a). Dem P. Gregor IX. war ein Fall vor-
gelegt, worin die Parteien über einzelne Stücke des Rechts-
ſtreits (super pluribus articulis) ſchriftliche Behauptungen
und Gegenbehauptungen (positiones et responsiones) dem
Richter eingereicht, auch dabei geäußert hatten, was ſie
vor Gericht zu erklären geſonnen ſeyen (quae partes volue-
runt proponere coram eis). Der Papſt ſpricht nun aus;
darin ſey noch keine gültige L. C. enthalten, dieſe müſſe
vielmehr noch nachgeholt werden, um einen rechtsgültigen
Prozeß zu begründen,
„quia tamen litis contestationem non invenimus esse
factam, quum non per positiones et responsiones ad
eas, sed per petitionem in jure propositam et re-
sponsionem secutam litis contestatio fiat.“
Der hier gedachte Gegenſatz ſchließt alſo die ſchriftlichen
Vorbereitungen des Rechtsſtreits, als ungenügend, aus,
und fordert zu einer wahren L. C. das gemeinſame Erſchei-
nen der Parteien im Gericht, und die vollſtändige Erklä-
rung derſelben über den Rechtsſtreit; es iſt der Gegenſatz
eines ſchriftlichen Vorverfahrens gegen das mündliche Ver-
fahren vor Gericht, und der Ausſpruch des Papſtes iſt
ganz dem R. R. gemäß.
Die zwei folgenden Decretalen betreffen das oben er-
wähnte Verhältniß der L. C. zu den Exceptionen.
(a) C. un. X. de litis cont.
(2. 5). — Wörtlich gleichlautend
iſt hierin eine andere Decretale
deſſelben Papſtes: C. 54 § 3 X.
de elect. (1. 6).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/56>, abgerufen am 22.07.2024.
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