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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
auf die Zulassung der Einrede, weil die zweite Klage, der
Form nach, eine Wiederholung der früheren war. Allein
nach der neueren Ausbildung der exceptio rei judicatae,
d. h. nach dem Grundsatz der eadem quaestio, mußte die
Einrede verworfen werden, weil der frühere Richter nur
die Verwendung des Geldes zum Oelhandel verneint hatte,
womit die gegenwärtige Annahme eines im Auftrag des
Sclaven liegenden Darlehens nicht im Widerspruch steht.
In dieser Entscheidung liegt also nur eine der auch sonst
vorkommenden Spuren, daß allmälig die neuere Gestalt der
exceptio rei judicatae, wo sie mit der älteren in Wider-
streit kam, in den gerichtlichen Entscheidungen vorgezogen
wurde (f).

Die Regel für die Klagen in rem ging dahin, daß
ungeachtet der Verschiedenheit des Erwerbsgrundes, woraus
der Kläger in beiden Klagen sein Recht ableitet, die Ein-
rede der Rechtskraft dennoch auf die spätere Klage anwend-
bar seyn soll. Die oben abgedruckten entscheidenden Stellen
reden allerdings zunächst nur von der Eigenthumsklage und
dem Erwerbe des Eigenthums; allein die erste unter jenen
Stellen spricht doch die Regel allgemein aus für alle ac-
tiones in rem,
und es hat keinen Zweifel, daß der ganze
Inhalt jener Stellen eben sowohl auf die Erbrechtsklage,

(f) Keller S. 580. Kie-
rulff
S. 263. Vgl. oben § 282.
-- Die exceptio rei judicatae
wurde in diesem Fall ohne Zweifel
durch eine doli replicatio ent-
kräftet, und auf diesem Wege
wurde dem Kläger ein günstiger
Erfolg seiner Klage verschafft
("utilem ei actionem compe-
tere ait"
).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
auf die Zulaſſung der Einrede, weil die zweite Klage, der
Form nach, eine Wiederholung der früheren war. Allein
nach der neueren Ausbildung der exceptio rei judicatae,
d. h. nach dem Grundſatz der eadem quaestio, mußte die
Einrede verworfen werden, weil der frühere Richter nur
die Verwendung des Geldes zum Oelhandel verneint hatte,
womit die gegenwärtige Annahme eines im Auftrag des
Sclaven liegenden Darlehens nicht im Widerſpruch ſteht.
In dieſer Entſcheidung liegt alſo nur eine der auch ſonſt
vorkommenden Spuren, daß allmälig die neuere Geſtalt der
exceptio rei judicatae, wo ſie mit der älteren in Wider-
ſtreit kam, in den gerichtlichen Entſcheidungen vorgezogen
wurde (f).

Die Regel für die Klagen in rem ging dahin, daß
ungeachtet der Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes, woraus
der Kläger in beiden Klagen ſein Recht ableitet, die Ein-
rede der Rechtskraft dennoch auf die ſpätere Klage anwend-
bar ſeyn ſoll. Die oben abgedruckten entſcheidenden Stellen
reden allerdings zunächſt nur von der Eigenthumsklage und
dem Erwerbe des Eigenthums; allein die erſte unter jenen
Stellen ſpricht doch die Regel allgemein aus für alle ac-
tiones in rem,
und es hat keinen Zweifel, daß der ganze
Inhalt jener Stellen eben ſowohl auf die Erbrechtsklage,

(f) Keller S. 580. Kie-
rulff
S. 263. Vgl. oben § 282.
— Die exceptio rei judicatae
wurde in dieſem Fall ohne Zweifel
durch eine doli replicatio ent-
kräftet, und auf dieſem Wege
wurde dem Kläger ein günſtiger
Erfolg ſeiner Klage verſchafft
(„utilem ei actionem compe-
tere ait“
).
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[458/0476] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. auf die Zulaſſung der Einrede, weil die zweite Klage, der Form nach, eine Wiederholung der früheren war. Allein nach der neueren Ausbildung der exceptio rei judicatae, d. h. nach dem Grundſatz der eadem quaestio, mußte die Einrede verworfen werden, weil der frühere Richter nur die Verwendung des Geldes zum Oelhandel verneint hatte, womit die gegenwärtige Annahme eines im Auftrag des Sclaven liegenden Darlehens nicht im Widerſpruch ſteht. In dieſer Entſcheidung liegt alſo nur eine der auch ſonſt vorkommenden Spuren, daß allmälig die neuere Geſtalt der exceptio rei judicatae, wo ſie mit der älteren in Wider- ſtreit kam, in den gerichtlichen Entſcheidungen vorgezogen wurde (f). Die Regel für die Klagen in rem ging dahin, daß ungeachtet der Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes, woraus der Kläger in beiden Klagen ſein Recht ableitet, die Ein- rede der Rechtskraft dennoch auf die ſpätere Klage anwend- bar ſeyn ſoll. Die oben abgedruckten entſcheidenden Stellen reden allerdings zunächſt nur von der Eigenthumsklage und dem Erwerbe des Eigenthums; allein die erſte unter jenen Stellen ſpricht doch die Regel allgemein aus für alle ac- tiones in rem, und es hat keinen Zweifel, daß der ganze Inhalt jener Stellen eben ſowohl auf die Erbrechtsklage, (f) Keller S. 580. Kie- rulff S. 263. Vgl. oben § 282. — Die exceptio rei judicatae wurde in dieſem Fall ohne Zweifel durch eine doli replicatio ent- kräftet, und auf dieſem Wege wurde dem Kläger ein günſtiger Erfolg ſeiner Klage verſchafft („utilem ei actionem compe- tere ait“).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/476>, abgerufen am 22.11.2024.