Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 300. Einrede. Verschiedenheit des Erwerbsgrundes. als auf die Eigenthumsklage, Anwendung findet. Eine Be-stätigung dieser Behauptung findet sich in einer Stelle des Paulus, die auf mancherlei Weise mißverstanden worden ist (g). In einem Testament war für ein Sechstheil des Vermögens zum Erben eingesetzt worden ein Verwandter des Verstorbenen, der als Intestaterbe auf die Hälfte der Erbschaft Anspruch gehabt haben würde. Dieser klagte als Intestaterbe gegen einen gleichfalls eingesetzten Besitzer der Erbschaft auf die Hälfte, indem er das Testament als un- gültig anfocht; er wurde abgewiesen, und wollte nun als Testamentserbe gegen denselben Besitzer das ihm angewie- sene Sechstheil einklagen. Paulus sagt, diese zweite Klage sey durch die Einrede der Rechtskraft ausgeschlossen. Darin liegt die Anerkennung, daß diese Einrede anwendbar ist, auch wenn beide Erbrechtsklagen auf verschiedenen Er- werbsgründen der Erbschaft beruhen, die erste auf der Ver- wandtschaft, die zweite auf einem Testament. Nur aus Mißverständniß ist auf diese Regel eine Stelle (g) L. 30 pr. de exc. r. jud. (44. 2). Vgl. Keller S. 288. 289. -- In anderer Beziehung ist diese Stelle schon oben benutzt worden. § 299. k. (h) L. 11 pr. de exc. r. jud.
(44. 2). Von dieser Stelle handeln Keller S. 290. 580. Puchta Rhein. Museum II. 264. III. 483. Kierulff S. 261. 262. §. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes. als auf die Eigenthumsklage, Anwendung findet. Eine Be-ſtätigung dieſer Behauptung findet ſich in einer Stelle des Paulus, die auf mancherlei Weiſe mißverſtanden worden iſt (g). In einem Teſtament war für ein Sechstheil des Vermögens zum Erben eingeſetzt worden ein Verwandter des Verſtorbenen, der als Inteſtaterbe auf die Hälfte der Erbſchaft Anſpruch gehabt haben würde. Dieſer klagte als Inteſtaterbe gegen einen gleichfalls eingeſetzten Beſitzer der Erbſchaft auf die Hälfte, indem er das Teſtament als un- gültig anfocht; er wurde abgewieſen, und wollte nun als Teſtamentserbe gegen denſelben Beſitzer das ihm angewie- ſene Sechstheil einklagen. Paulus ſagt, dieſe zweite Klage ſey durch die Einrede der Rechtskraft ausgeſchloſſen. Darin liegt die Anerkennung, daß dieſe Einrede anwendbar iſt, auch wenn beide Erbrechtsklagen auf verſchiedenen Er- werbsgründen der Erbſchaft beruhen, die erſte auf der Ver- wandtſchaft, die zweite auf einem Teſtament. Nur aus Mißverſtändniß iſt auf dieſe Regel eine Stelle (g) L. 30 pr. de exc. r. jud. (44. 2). Vgl. Keller S. 288. 289. — In anderer Beziehung iſt dieſe Stelle ſchon oben benutzt worden. § 299. k. (h) L. 11 pr. de exc. r. jud.
(44. 2). Von dieſer Stelle handeln Keller S. 290. 580. Puchta Rhein. Muſeum II. 264. III. 483. Kierulff S. 261. 262. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0477" n="459"/><fw place="top" type="header">§. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes.</fw><lb/> als auf die Eigenthumsklage, Anwendung findet. Eine Be-<lb/> ſtätigung dieſer Behauptung findet ſich in einer Stelle des<lb/><hi rendition="#g">Paulus</hi>, die auf mancherlei Weiſe mißverſtanden worden<lb/> iſt <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 30 <hi rendition="#i">pr. de exc. r. jud.</hi></hi><lb/> (44. 2). Vgl. <hi rendition="#g">Keller</hi> S. 288. 289.<lb/> — In anderer Beziehung iſt dieſe<lb/> Stelle ſchon oben benutzt worden.<lb/> § 299. <hi rendition="#aq">k.</hi></note>. In einem Teſtament war für ein Sechstheil des<lb/> Vermögens zum Erben eingeſetzt worden ein Verwandter<lb/> des Verſtorbenen, der als Inteſtaterbe auf die Hälfte der<lb/> Erbſchaft Anſpruch gehabt haben würde. Dieſer klagte als<lb/> Inteſtaterbe gegen einen gleichfalls eingeſetzten Beſitzer der<lb/> Erbſchaft auf die Hälfte, indem er das Teſtament als un-<lb/> gültig anfocht; er wurde abgewieſen, und wollte nun als<lb/> Teſtamentserbe gegen denſelben Beſitzer das ihm angewie-<lb/> ſene Sechstheil einklagen. <hi rendition="#g">Paulus</hi> ſagt, dieſe zweite<lb/> Klage ſey durch die Einrede der Rechtskraft ausgeſchloſſen.<lb/> Darin liegt die Anerkennung, daß dieſe Einrede anwendbar<lb/> iſt, auch wenn beide Erbrechtsklagen auf verſchiedenen Er-<lb/> werbsgründen der Erbſchaft beruhen, die erſte auf der Ver-<lb/> wandtſchaft, die zweite auf einem Teſtament.</p><lb/> <p>Nur aus Mißverſtändniß iſt auf dieſe Regel eine Stelle<lb/> des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> bezogen worden, die hier genau erklärt werden<lb/> muß, weil ſich an die irrige Auffaſſung derſelben manche<lb/> bedenkliche Irrthümer angeknüpft haben <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 <hi rendition="#i">pr. de exc. r. jud.</hi></hi><lb/> (44. 2). Von dieſer Stelle handeln<lb/><hi rendition="#g">Keller</hi> S. 290. 580. <hi rendition="#g">Puchta</hi><lb/> Rhein. Muſeum <hi rendition="#aq">II.</hi> 264. <hi rendition="#aq">III.</hi> 483.<lb/><hi rendition="#g">Kierulff</hi> S. 261. 262.</note>. Es war ein<lb/> Mann geſtorben und hatte ſowohl ein Teſtament für ſich<lb/> ſelbſt, als ein Pupillarteſtament für ſeinen unmündigen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [459/0477]
§. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes.
als auf die Eigenthumsklage, Anwendung findet. Eine Be-
ſtätigung dieſer Behauptung findet ſich in einer Stelle des
Paulus, die auf mancherlei Weiſe mißverſtanden worden
iſt (g). In einem Teſtament war für ein Sechstheil des
Vermögens zum Erben eingeſetzt worden ein Verwandter
des Verſtorbenen, der als Inteſtaterbe auf die Hälfte der
Erbſchaft Anſpruch gehabt haben würde. Dieſer klagte als
Inteſtaterbe gegen einen gleichfalls eingeſetzten Beſitzer der
Erbſchaft auf die Hälfte, indem er das Teſtament als un-
gültig anfocht; er wurde abgewieſen, und wollte nun als
Teſtamentserbe gegen denſelben Beſitzer das ihm angewie-
ſene Sechstheil einklagen. Paulus ſagt, dieſe zweite
Klage ſey durch die Einrede der Rechtskraft ausgeſchloſſen.
Darin liegt die Anerkennung, daß dieſe Einrede anwendbar
iſt, auch wenn beide Erbrechtsklagen auf verſchiedenen Er-
werbsgründen der Erbſchaft beruhen, die erſte auf der Ver-
wandtſchaft, die zweite auf einem Teſtament.
Nur aus Mißverſtändniß iſt auf dieſe Regel eine Stelle
des Ulpian bezogen worden, die hier genau erklärt werden
muß, weil ſich an die irrige Auffaſſung derſelben manche
bedenkliche Irrthümer angeknüpft haben (h). Es war ein
Mann geſtorben und hatte ſowohl ein Teſtament für ſich
ſelbſt, als ein Pupillarteſtament für ſeinen unmündigen
(g) L. 30 pr. de exc. r. jud.
(44. 2). Vgl. Keller S. 288. 289.
— In anderer Beziehung iſt dieſe
Stelle ſchon oben benutzt worden.
§ 299. k.
(h) L. 11 pr. de exc. r. jud.
(44. 2). Von dieſer Stelle handeln
Keller S. 290. 580. Puchta
Rhein. Muſeum II. 264. III. 483.
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