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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
eine praktische Bedeutung, in zwei Stellen des Justi-
nianischen Rechts erhalten (Note c). Es ist daher durch-
aus nicht zu rechtfertigen, wenn manche Schriftsteller
unsrer Zeit von der aus der L. C. entspringenden Nova-
tion als von einem noch fortdauernden Institut des
Justinianischen und selbst des heutigen Rechts sprechen (f).

Die eben so wichtige, und noch jetzt vorhandene Wir-
kung der L. C. in die Zukunft ist in sofern ganz un-
zweifelhaft, als in der That aus ihr ein obligatorisches
Verhältniß entsteht, ganz entsprechend dem allgemeinen
in der Natur jedes Rechtsstreits gegründeten Bedürfniß
(§ 256). Es ist aber zuvörderst zu untersuchen, durch
welche juristische Formen dieses obligatorische Verhältniß
bewirkt wurde: eine Frage, die nicht ohne Zweifel und
Verwicklungen ist.


(f) So Glück B. 6 S. 205
und mehrere Andere. Vgl. dagegen
Wächter H. 3 S. 38 fg. -- Ins-
besondere muß ich auch jetzt die
neue Novation aufgeben, die ich
früher als im Urtheil liegend an-
genommen habe (B. 5 S. 325),
verleitet durch die Fassung des al-
ten Rechtssprüchworts bei Gajus
III.
§ 180 und der in der Note c
angeführten Aeußerung von Ju-
stinian
. Es ist für eine Nova-
tion im Nömischen Sinn we-
der ein praktisches Bedürfniß, noch
irgend ein sicheres Zeugniß vor-
handen. Vgl. hierüber Wächter
H. 3 S. 47. 48. -- Die neuen
Rechtsverhältnisse, die allerdings
jedes rechtskräftige Urtheil erzeugt,
sollen damit nicht in Zweifel ge-
zogen werden; von ihnen wird
unten ausführlich gehandelt werden.
Der praktische Erfolg ist hier auch
gewiß derselbe wie bei einer wirk-
lichen Novation, indem der Kläger
nicht mehr sein früheres Recht
neben dem Urtheil und wider das-
selbe geltend machen kann. Nur
bezweifle ich, daß jemals ein alter
Jurist den Ausdruck novatio von
dem Urtheil gebraucht haben möchte;
die Tilgung ipso jure, die der
eigentliche Charakter der Novation
ist, war ja mit der L. C. schon
vollendet, und für eine neue No-
vation war kein Raum vorhanden.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
eine praktiſche Bedeutung, in zwei Stellen des Juſti-
nianiſchen Rechts erhalten (Note c). Es iſt daher durch-
aus nicht zu rechtfertigen, wenn manche Schriftſteller
unſrer Zeit von der aus der L. C. entſpringenden Nova-
tion als von einem noch fortdauernden Inſtitut des
Juſtinianiſchen und ſelbſt des heutigen Rechts ſprechen (f).

Die eben ſo wichtige, und noch jetzt vorhandene Wir-
kung der L. C. in die Zukunft iſt in ſofern ganz un-
zweifelhaft, als in der That aus ihr ein obligatoriſches
Verhältniß entſteht, ganz entſprechend dem allgemeinen
in der Natur jedes Rechtsſtreits gegründeten Bedürfniß
(§ 256). Es iſt aber zuvörderſt zu unterſuchen, durch
welche juriſtiſche Formen dieſes obligatoriſche Verhältniß
bewirkt wurde: eine Frage, die nicht ohne Zweifel und
Verwicklungen iſt.


(f) So Glück B. 6 S. 205
und mehrere Andere. Vgl. dagegen
Wächter H. 3 S. 38 fg. — Ins-
beſondere muß ich auch jetzt die
neue Novation aufgeben, die ich
früher als im Urtheil liegend an-
genommen habe (B. 5 S. 325),
verleitet durch die Faſſung des al-
ten Rechtsſprüchworts bei Gajus
III.
§ 180 und der in der Note c
angeführten Aeußerung von Ju-
ſtinian
. Es iſt für eine Nova-
tion im Nömiſchen Sinn we-
der ein praktiſches Bedürfniß, noch
irgend ein ſicheres Zeugniß vor-
handen. Vgl. hierüber Wächter
H. 3 S. 47. 48. — Die neuen
Rechtsverhältniſſe, die allerdings
jedes rechtskräftige Urtheil erzeugt,
ſollen damit nicht in Zweifel ge-
zogen werden; von ihnen wird
unten ausführlich gehandelt werden.
Der praktiſche Erfolg iſt hier auch
gewiß derſelbe wie bei einer wirk-
lichen Novation, indem der Kläger
nicht mehr ſein früheres Recht
neben dem Urtheil und wider das-
ſelbe geltend machen kann. Nur
bezweifle ich, daß jemals ein alter
Juriſt den Ausdruck novatio von
dem Urtheil gebraucht haben möchte;
die Tilgung ipso jure, die der
eigentliche Charakter der Novation
iſt, war ja mit der L. C. ſchon
vollendet, und für eine neue No-
vation war kein Raum vorhanden.
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[26/0044] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. eine praktiſche Bedeutung, in zwei Stellen des Juſti- nianiſchen Rechts erhalten (Note c). Es iſt daher durch- aus nicht zu rechtfertigen, wenn manche Schriftſteller unſrer Zeit von der aus der L. C. entſpringenden Nova- tion als von einem noch fortdauernden Inſtitut des Juſtinianiſchen und ſelbſt des heutigen Rechts ſprechen (f). Die eben ſo wichtige, und noch jetzt vorhandene Wir- kung der L. C. in die Zukunft iſt in ſofern ganz un- zweifelhaft, als in der That aus ihr ein obligatoriſches Verhältniß entſteht, ganz entſprechend dem allgemeinen in der Natur jedes Rechtsſtreits gegründeten Bedürfniß (§ 256). Es iſt aber zuvörderſt zu unterſuchen, durch welche juriſtiſche Formen dieſes obligatoriſche Verhältniß bewirkt wurde: eine Frage, die nicht ohne Zweifel und Verwicklungen iſt. (f) So Glück B. 6 S. 205 und mehrere Andere. Vgl. dagegen Wächter H. 3 S. 38 fg. — Ins- beſondere muß ich auch jetzt die neue Novation aufgeben, die ich früher als im Urtheil liegend an- genommen habe (B. 5 S. 325), verleitet durch die Faſſung des al- ten Rechtsſprüchworts bei Gajus III. § 180 und der in der Note c angeführten Aeußerung von Ju- ſtinian. Es iſt für eine Nova- tion im Nömiſchen Sinn we- der ein praktiſches Bedürfniß, noch irgend ein ſicheres Zeugniß vor- handen. Vgl. hierüber Wächter H. 3 S. 47. 48. — Die neuen Rechtsverhältniſſe, die allerdings jedes rechtskräftige Urtheil erzeugt, ſollen damit nicht in Zweifel ge- zogen werden; von ihnen wird unten ausführlich gehandelt werden. Der praktiſche Erfolg iſt hier auch gewiß derſelbe wie bei einer wirk- lichen Novation, indem der Kläger nicht mehr ſein früheres Recht neben dem Urtheil und wider das- ſelbe geltend machen kann. Nur bezweifle ich, daß jemals ein alter Juriſt den Ausdruck novatio von dem Urtheil gebraucht haben möchte; die Tilgung ipso jure, die der eigentliche Charakter der Novation iſt, war ja mit der L. C. ſchon vollendet, und für eine neue No- vation war kein Raum vorhanden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/44>, abgerufen am 03.12.2024.