Allg. G. O. I. 13 § 36. In dem Urtel selbst müssen zuvörderst die bei der Sache sich findenden, vorläufigen und Präjudicial- fragen, wohin auch die Incidentpunkte gehören, ab- gemacht, und bei jedem Punkte die Gründe der Ent- scheidung beigefügt; sodann zur Decision der Haupt- sache übergegangen; wenn auch diese aus mehreren Punkten besteht, bei jedem derselben die Entscheidung besonders festgesetzt, und die Gründe dafür sofort an- gehängt werden (vgl. Note b.)
Hier ist also ausdrücklich vorgeschrieben, daß Aus- sprüche, die nicht unmittelbar die augenblickliche Erledigung des vorliegenden Streites durch Verurtheilung oder Frei- sprechung enthalten, die daher nach dem üblichen Ver- fahren der Gerichte nicht in das Urtheil, sondern blos in die Entscheidungsgründe gesetzt zu werden pflegen, daß diese Aussprüche dennoch in das Urtheil selbst aufgenommen und dadurch der Rechtskraft unzweifelhaft unterworfen werden sollen.
Ich kann in dieser Gesetzstelle nur die bestimmte Aner- kennung des oben aufgestellten Grundsatzes über die Rechts- kraft der (objectiven) Gründe des Urtheils finden. Der einzige Zweifel, den man gegen die Richtigkeit dieser Aus- legung des angeführten Gesetzes erheben könnte, möchte darin bestehen, daß das Gesetz vielleicht den Ausdruck: Präjudicialfragen in irgend einem engeren Sinn ge- nommen hätte. Ich verstehe darunter alle Fragen über- haupt, wodurch, unabhängig von dem eigentlichen Klage-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Allg. G. O. I. 13 § 36. In dem Urtel ſelbſt müſſen zuvörderſt die bei der Sache ſich findenden, vorläufigen und Präjudicial- fragen, wohin auch die Incidentpunkte gehören, ab- gemacht, und bei jedem Punkte die Gründe der Ent- ſcheidung beigefügt; ſodann zur Deciſion der Haupt- ſache übergegangen; wenn auch dieſe aus mehreren Punkten beſteht, bei jedem derſelben die Entſcheidung beſonders feſtgeſetzt, und die Gründe dafür ſofort an- gehängt werden (vgl. Note b.)
Hier iſt alſo ausdrücklich vorgeſchrieben, daß Aus- ſprüche, die nicht unmittelbar die augenblickliche Erledigung des vorliegenden Streites durch Verurtheilung oder Frei- ſprechung enthalten, die daher nach dem üblichen Ver- fahren der Gerichte nicht in das Urtheil, ſondern blos in die Entſcheidungsgründe geſetzt zu werden pflegen, daß dieſe Ausſprüche dennoch in das Urtheil ſelbſt aufgenommen und dadurch der Rechtskraft unzweifelhaft unterworfen werden ſollen.
Ich kann in dieſer Geſetzſtelle nur die beſtimmte Aner- kennung des oben aufgeſtellten Grundſatzes über die Rechts- kraft der (objectiven) Gründe des Urtheils finden. Der einzige Zweifel, den man gegen die Richtigkeit dieſer Aus- legung des angeführten Geſetzes erheben könnte, möchte darin beſtehen, daß das Geſetz vielleicht den Ausdruck: Präjudicialfragen in irgend einem engeren Sinn ge- nommen hätte. Ich verſtehe darunter alle Fragen über- haupt, wodurch, unabhängig von dem eigentlichen Klage-
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Allg. G. O. I. 13 § 36.
In dem Urtel ſelbſt müſſen zuvörderſt die bei der
Sache ſich findenden, vorläufigen und Präjudicial-
fragen, wohin auch die Incidentpunkte gehören, ab-
gemacht, und bei jedem Punkte die Gründe der Ent-
ſcheidung beigefügt; ſodann zur Deciſion der Haupt-
ſache übergegangen; wenn auch dieſe aus mehreren
Punkten beſteht, bei jedem derſelben die Entſcheidung
beſonders feſtgeſetzt, und die Gründe dafür ſofort an-
gehängt werden (vgl. Note b.)
Hier iſt alſo ausdrücklich vorgeſchrieben, daß Aus-
ſprüche, die nicht unmittelbar die augenblickliche Erledigung
des vorliegenden Streites durch Verurtheilung oder Frei-
ſprechung enthalten, die daher nach dem üblichen Ver-
fahren der Gerichte nicht in das Urtheil, ſondern blos in
die Entſcheidungsgründe geſetzt zu werden pflegen, daß dieſe
Ausſprüche dennoch in das Urtheil ſelbſt aufgenommen und
dadurch der Rechtskraft unzweifelhaft unterworfen werden
ſollen.
Ich kann in dieſer Geſetzſtelle nur die beſtimmte Aner-
kennung des oben aufgeſtellten Grundſatzes über die Rechts-
kraft der (objectiven) Gründe des Urtheils finden. Der
einzige Zweifel, den man gegen die Richtigkeit dieſer Aus-
legung des angeführten Geſetzes erheben könnte, möchte
darin beſtehen, daß das Geſetz vielleicht den Ausdruck:
Präjudicialfragen in irgend einem engeren Sinn ge-
nommen hätte. Ich verſtehe darunter alle Fragen über-
haupt, wodurch, unabhängig von dem eigentlichen Klage-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/416>, abgerufen am 22.11.2024.
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