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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
angeführt wird, bezieht sich auf ein Urtheil von folgendem
Inhalt: "Da der Beklagte aus Einem Rechtsgrund 50 schuldig
"ist, aus einem andern Rechtsgrund 25, so verurtheile ich
"ihn zu 100." Hier soll nicht etwa (wie man glauben
könnte) das ganze Urtheil nichtig seyn, sondern es soll nur
die Rechnung berichtigt werden (citra provocationem cor-
rigitur
), d. h. es soll so angesehen werden, als wenn zu
75 verurtheilt wäre. Nach den oben aufgestellten Grund-
sätzen aber kann es kein Bedenken haben, dasselbe Verfahren
anzuwenden, ohne Unterschied, ob jene Rechnung in dem
Urtheil selbst (wie in jener Digestenstelle), oder in den ab-
gesondert beigefügten Urtheilsgründen aufgestellt ist.

Mit diesem Fall des Rechnungsfehlers läßt sich noch
der andere (schwerlich je vorkommende) Fall vergleichen,
wenn irgend ein Stück des Urtheils nach Naturgesetzen
unmöglich ist (n), da diese denselben Anspruch auf unbedingte
Anerkennung haben, wie die Gesetze der Mathematik, so
daß in beiden Fällen eine eigentlich juristische Prüfung
und Berichtigung des Urtheils als gleich überflüssig er-
scheint.

Dagegen haben eine ganz verschiedene Natur einige

gänzung des Urtheils soll ihm ge-
stattet seyn, wenn sie noch an
demselben Tage hinzugefügt wird.
L. 42 cit.
(n) L. 3 pr. § 1 quae sent. (49. 8)
"Paulus respondit, impossibile
praeceptum judicis nullius esse
momenti. -- Idem respondit,
ab ea sententia, cui pareri re-
rum natura non potuit, sine
causa appellari."
-- Über den,
auch in manchen anderen Rechts-
instituten wahrzunehmenden Ein-
fluß der auf Naturgesetzen beru-
henden Nothwendigkeit oder Un-
möglichkeit vgl. oben B. 3 § 121 fg.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
angeführt wird, bezieht ſich auf ein Urtheil von folgendem
Inhalt: „Da der Beklagte aus Einem Rechtsgrund 50 ſchuldig
„iſt, aus einem andern Rechtsgrund 25, ſo verurtheile ich
„ihn zu 100.“ Hier ſoll nicht etwa (wie man glauben
könnte) das ganze Urtheil nichtig ſeyn, ſondern es ſoll nur
die Rechnung berichtigt werden (citra provocationem cor-
rigitur
), d. h. es ſoll ſo angeſehen werden, als wenn zu
75 verurtheilt wäre. Nach den oben aufgeſtellten Grund-
ſätzen aber kann es kein Bedenken haben, daſſelbe Verfahren
anzuwenden, ohne Unterſchied, ob jene Rechnung in dem
Urtheil ſelbſt (wie in jener Digeſtenſtelle), oder in den ab-
geſondert beigefügten Urtheilsgründen aufgeſtellt iſt.

Mit dieſem Fall des Rechnungsfehlers läßt ſich noch
der andere (ſchwerlich je vorkommende) Fall vergleichen,
wenn irgend ein Stück des Urtheils nach Naturgeſetzen
unmöglich iſt (n), da dieſe denſelben Anſpruch auf unbedingte
Anerkennung haben, wie die Geſetze der Mathematik, ſo
daß in beiden Fällen eine eigentlich juriſtiſche Prüfung
und Berichtigung des Urtheils als gleich überflüſſig er-
ſcheint.

Dagegen haben eine ganz verſchiedene Natur einige

gänzung des Urtheils ſoll ihm ge-
ſtattet ſeyn, wenn ſie noch an
demſelben Tage hinzugefügt wird.
L. 42 cit.
(n) L. 3 pr. § 1 quae sent. (49. 8)
„Paulus respondit, impossibile
praeceptum judicis nullius esse
momenti. — Idem respondit,
ab ea sententia, cui pareri re-
rum natura non potuit, sine
causa appellari.“
— Über den,
auch in manchen anderen Rechts-
inſtituten wahrzunehmenden Ein-
fluß der auf Naturgeſetzen beru-
henden Nothwendigkeit oder Un-
möglichkeit vgl. oben B. 3 § 121 fg.
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[380/0398] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. angeführt wird, bezieht ſich auf ein Urtheil von folgendem Inhalt: „Da der Beklagte aus Einem Rechtsgrund 50 ſchuldig „iſt, aus einem andern Rechtsgrund 25, ſo verurtheile ich „ihn zu 100.“ Hier ſoll nicht etwa (wie man glauben könnte) das ganze Urtheil nichtig ſeyn, ſondern es ſoll nur die Rechnung berichtigt werden (citra provocationem cor- rigitur), d. h. es ſoll ſo angeſehen werden, als wenn zu 75 verurtheilt wäre. Nach den oben aufgeſtellten Grund- ſätzen aber kann es kein Bedenken haben, daſſelbe Verfahren anzuwenden, ohne Unterſchied, ob jene Rechnung in dem Urtheil ſelbſt (wie in jener Digeſtenſtelle), oder in den ab- geſondert beigefügten Urtheilsgründen aufgeſtellt iſt. Mit dieſem Fall des Rechnungsfehlers läßt ſich noch der andere (ſchwerlich je vorkommende) Fall vergleichen, wenn irgend ein Stück des Urtheils nach Naturgeſetzen unmöglich iſt (n), da dieſe denſelben Anſpruch auf unbedingte Anerkennung haben, wie die Geſetze der Mathematik, ſo daß in beiden Fällen eine eigentlich juriſtiſche Prüfung und Berichtigung des Urtheils als gleich überflüſſig er- ſcheint. Dagegen haben eine ganz verſchiedene Natur einige (m) (n) L. 3 pr. § 1 quae sent. (49. 8) „Paulus respondit, impossibile praeceptum judicis nullius esse momenti. — Idem respondit, ab ea sententia, cui pareri re- rum natura non potuit, sine causa appellari.“ — Über den, auch in manchen anderen Rechts- inſtituten wahrzunehmenden Ein- fluß der auf Naturgeſetzen beru- henden Nothwendigkeit oder Un- möglichkeit vgl. oben B. 3 § 121 fg. (m) gänzung des Urtheils ſoll ihm ge- ſtattet ſeyn, wenn ſie noch an demſelben Tage hinzugefügt wird. L. 42 cit.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/398>, abgerufen am 23.11.2024.