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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
sondern wenn er das Daseyn desselben absolut, für alle
Zeiten, bestreitet, so kann er diese seine Bestreitung unter
andern dadurch zu begründen suchen, daß er selbst dieses
Eigenthum, oder dieses Erbrecht zu haben behauptet, woraus
dann von selbst folgt, daß der Kläger es nicht haben kann
(§ 287 a). Wenn er nun diesen Weg einschlägt, wenn
darüber verhandelt, und der Richter von dieser Behauptung
des Beklagten überzeugt wird, so daß er ihn aus diesem
Grunde
freispricht, so wird dieser objective Grund der
Entscheidung rechtskräftig, und es steht für alle Zukunft,
diesem Kläger gegenüber, rechtskräftig fest, daß dieser Be-
klagte Eigenthümer, oder Erbe ist. Durch diesen nachge-
wiesenen Zusammenhang glaube ich Dasjenige begründet
zu haben, welches am Schluß des vorhergehenden §. nur
vorläufig behauptet worden ist, um zur billigen Befriedi-
gung eines wahren praktischen Bedürfnisses zu gelangen.

Da jedoch die Behauptung einer so ausgedehnten
Rechtskraft der objectiven Gründe von großer Wichtigkeit
ist, und vielleicht manchen Widerspruch erfahren möchte,
so will ich sie noch durch folgende Vergleichung in Bezie-
hung auf die Eigenthumsklage zu bestätigen suchen. Wenn
nicht die Eigenthumsklage, sondern die publiciana actio
angestellt wird, wenn der Beklagte die exceptio dominii
(eine ächte Exception) aufstellt und beweist, und wenn er
deshalb freigesprochen wird, so wird man leicht geneigt
seyn, ihm den Vortheil der Rechtskraft aus dieser ihm zuer-
kannten Exception einzuräumen. Nun kann aber auch

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſondern wenn er das Daſeyn deſſelben abſolut, für alle
Zeiten, beſtreitet, ſo kann er dieſe ſeine Beſtreitung unter
andern dadurch zu begründen ſuchen, daß er ſelbſt dieſes
Eigenthum, oder dieſes Erbrecht zu haben behauptet, woraus
dann von ſelbſt folgt, daß der Kläger es nicht haben kann
(§ 287 a). Wenn er nun dieſen Weg einſchlägt, wenn
darüber verhandelt, und der Richter von dieſer Behauptung
des Beklagten überzeugt wird, ſo daß er ihn aus dieſem
Grunde
freiſpricht, ſo wird dieſer objective Grund der
Entſcheidung rechtskräftig, und es ſteht für alle Zukunft,
dieſem Kläger gegenüber, rechtskräftig feſt, daß dieſer Be-
klagte Eigenthümer, oder Erbe iſt. Durch dieſen nachge-
wieſenen Zuſammenhang glaube ich Dasjenige begründet
zu haben, welches am Schluß des vorhergehenden §. nur
vorläufig behauptet worden iſt, um zur billigen Befriedi-
gung eines wahren praktiſchen Bedürfniſſes zu gelangen.

Da jedoch die Behauptung einer ſo ausgedehnten
Rechtskraft der objectiven Gründe von großer Wichtigkeit
iſt, und vielleicht manchen Widerſpruch erfahren möchte,
ſo will ich ſie noch durch folgende Vergleichung in Bezie-
hung auf die Eigenthumsklage zu beſtätigen ſuchen. Wenn
nicht die Eigenthumsklage, ſondern die publiciana actio
angeſtellt wird, wenn der Beklagte die exceptio dominii
(eine ächte Exception) aufſtellt und beweiſt, und wenn er
deshalb freigeſprochen wird, ſo wird man leicht geneigt
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[364/0382] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſondern wenn er das Daſeyn deſſelben abſolut, für alle Zeiten, beſtreitet, ſo kann er dieſe ſeine Beſtreitung unter andern dadurch zu begründen ſuchen, daß er ſelbſt dieſes Eigenthum, oder dieſes Erbrecht zu haben behauptet, woraus dann von ſelbſt folgt, daß der Kläger es nicht haben kann (§ 287 a). Wenn er nun dieſen Weg einſchlägt, wenn darüber verhandelt, und der Richter von dieſer Behauptung des Beklagten überzeugt wird, ſo daß er ihn aus dieſem Grunde freiſpricht, ſo wird dieſer objective Grund der Entſcheidung rechtskräftig, und es ſteht für alle Zukunft, dieſem Kläger gegenüber, rechtskräftig feſt, daß dieſer Be- klagte Eigenthümer, oder Erbe iſt. Durch dieſen nachge- wieſenen Zuſammenhang glaube ich Dasjenige begründet zu haben, welches am Schluß des vorhergehenden §. nur vorläufig behauptet worden iſt, um zur billigen Befriedi- gung eines wahren praktiſchen Bedürfniſſes zu gelangen. Da jedoch die Behauptung einer ſo ausgedehnten Rechtskraft der objectiven Gründe von großer Wichtigkeit iſt, und vielleicht manchen Widerſpruch erfahren möchte, ſo will ich ſie noch durch folgende Vergleichung in Bezie- hung auf die Eigenthumsklage zu beſtätigen ſuchen. Wenn nicht die Eigenthumsklage, ſondern die publiciana actio angeſtellt wird, wenn der Beklagte die exceptio dominii (eine ächte Exception) aufſtellt und beweiſt, und wenn er deshalb freigeſprochen wird, ſo wird man leicht geneigt ſeyn, ihm den Vortheil der Rechtskraft aus dieſer ihm zuer- kannten Exception einzuräumen. Nun kann aber auch

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/382>, abgerufen am 24.11.2024.