beiden Umstände aber konnten in einem extraordinarium judicium nie eintreten.
Im Justinianischen Recht wird weder die Klagencon- sumtion, noch die mit ihr unzertrennlich verbundene ex- ceptio rei in judicium deductae erwähnt, woraus unzwei- felhaft erhellt, daß diese Institute damals keine Geltung mehr hatten. Von einzelnen wichtigen Folgen der Con- sumtion ist auch die Aufhebung noch ausdrücklich ausge- sprochen (m).
Dagegen ist hier die Einrede der Rechtskraft in ihrer positiven Function, als Schutz des Inhalts eines Urtheils, aus den Schriften der alten Juristen so vollständig auf- genommen, daß diese Darstellung für die Anwendung völlig genügt, wie sich aus der folgenden Abhandlung ergeben wird. Auch ist diese Gestalt des Rechtsinstituts ganz in unsere neuere Praxis übergegangen, und wenn sich in dieser nicht selten Abweichungen von dem R. R. einge- funden haben, so sind dieselben nicht aus Absicht und Be- wußtseyn entstanden, indem man das R. R. für unzu- reichend oder unzweckmäßig gehalten hätte; sie sind viel- mehr lediglich aus mangelhafter Einsicht in die Rechts- quellen zu erklären.
(m) Dahin gehört L. 28 C. de fidejuss. (8. 42). -- Zum Theil ist dahin auch zu rechnen die Auf- hebung der alten Regel, daß der Kläger plus petendo sein Klage- recht verlieren solle, denn diese Regel beruhte allerdings auf der Consumtion der Klage, aber frei- lich nicht auf ihr allein, sondern nur in Verbindung mit der certa intentio, wovon nach dem Unter- gang des ordo judiciorum ohne- hin nicht mehr die Rede seyn konnte. Keller § 56.
§. 282. Rechtskraft. Geſchichte. (Fortſetzung.)
beiden Umſtände aber konnten in einem extraordinarium judicium nie eintreten.
Im Juſtinianiſchen Recht wird weder die Klagencon- ſumtion, noch die mit ihr unzertrennlich verbundene ex- ceptio rei in judicium deductae erwähnt, woraus unzwei- felhaft erhellt, daß dieſe Inſtitute damals keine Geltung mehr hatten. Von einzelnen wichtigen Folgen der Con- ſumtion iſt auch die Aufhebung noch ausdrücklich ausge- ſprochen (m).
Dagegen iſt hier die Einrede der Rechtskraft in ihrer poſitiven Function, als Schutz des Inhalts eines Urtheils, aus den Schriften der alten Juriſten ſo vollſtändig auf- genommen, daß dieſe Darſtellung für die Anwendung völlig genügt, wie ſich aus der folgenden Abhandlung ergeben wird. Auch iſt dieſe Geſtalt des Rechtsinſtituts ganz in unſere neuere Praxis übergegangen, und wenn ſich in dieſer nicht ſelten Abweichungen von dem R. R. einge- funden haben, ſo ſind dieſelben nicht aus Abſicht und Be- wußtſeyn entſtanden, indem man das R. R. für unzu- reichend oder unzweckmäßig gehalten hätte; ſie ſind viel- mehr lediglich aus mangelhafter Einſicht in die Rechts- quellen zu erklären.
(m) Dahin gehört L. 28 C. de fidejuss. (8. 42). — Zum Theil iſt dahin auch zu rechnen die Auf- hebung der alten Regel, daß der Kläger plus petendo ſein Klage- recht verlieren ſolle, denn dieſe Regel beruhte allerdings auf der Conſumtion der Klage, aber frei- lich nicht auf ihr allein, ſondern nur in Verbindung mit der certa intentio, wovon nach dem Unter- gang des ordo judiciorum ohne- hin nicht mehr die Rede ſeyn konnte. Keller § 56.
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§. 282. Rechtskraft. Geſchichte. (Fortſetzung.)
beiden Umſtände aber konnten in einem extraordinarium
judicium nie eintreten.
Im Juſtinianiſchen Recht wird weder die Klagencon-
ſumtion, noch die mit ihr unzertrennlich verbundene ex-
ceptio rei in judicium deductae erwähnt, woraus unzwei-
felhaft erhellt, daß dieſe Inſtitute damals keine Geltung
mehr hatten. Von einzelnen wichtigen Folgen der Con-
ſumtion iſt auch die Aufhebung noch ausdrücklich ausge-
ſprochen (m).
Dagegen iſt hier die Einrede der Rechtskraft in ihrer
poſitiven Function, als Schutz des Inhalts eines Urtheils,
aus den Schriften der alten Juriſten ſo vollſtändig auf-
genommen, daß dieſe Darſtellung für die Anwendung völlig
genügt, wie ſich aus der folgenden Abhandlung ergeben
wird. Auch iſt dieſe Geſtalt des Rechtsinſtituts ganz in
unſere neuere Praxis übergegangen, und wenn ſich in
dieſer nicht ſelten Abweichungen von dem R. R. einge-
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reichend oder unzweckmäßig gehalten hätte; ſie ſind viel-
mehr lediglich aus mangelhafter Einſicht in die Rechts-
quellen zu erklären.
(m) Dahin gehört L. 28 C. de
fidejuss. (8. 42). — Zum Theil
iſt dahin auch zu rechnen die Auf-
hebung der alten Regel, daß der
Kläger plus petendo ſein Klage-
recht verlieren ſolle, denn dieſe
Regel beruhte allerdings auf der
Conſumtion der Klage, aber frei-
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nur in Verbindung mit der certa
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konnte. Keller § 56.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/297>, abgerufen am 22.07.2024.
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