auch für die Schätzung maaßgebend. -- Wenn sich der Schuldner in Mora befindet, so hat der Gläubiger die Wahl, ob die Schätzung nach den oben angegebenen regel- mäßigen Zeitpunkten, oder vielmehr nach dem Anfangspunkt der Mora, vorgenommen werden soll; natürlich wird er den Zeitpunkt wählen, der auf die höhere Summe führt. In einem einzelnen Fall (bei dem Diebstahl) kommt sogar eine noch strengere Behandlung des Schuldners zur Anwendung.
Alle diese Regeln gelten jedoch nur für die persönlichen Klagen aus Rechtsgeschäften (Verträgen und Quasicontrac- ten), so wie für die Klagen in rem; für die persönlichen Klagen aus Delicten sind andere Regeln anzuwenden, in- dem sich bei ihnen die Schätzung mehr an die Zeit des begangenen Delicts anschließt.
Die hier zusammengestellten Vorschriften sollen nunmehr im Einzelnen dargestellt, und zugleich durch quellenmäßige Zeugnisse begründet werden.
Für die als Regel an die Spitze gestellte Unterscheidung der strengen und freien Klagen findet sich eine so klare und principielle Entscheidung in folgender Stelle des Ulpian(b), wie sie in vielen anderen Rechtslehren nicht anzutreffen ist, wo eine solche vielmehr erst aus der Beurtheilung einzelner Rechtsverhältnisse abstrahirt werden muß: "In hac actione, sicut in ceteris bonae fidei judiciis,
(b)L. 3 § 2 commod. (13. 6) aus Ulpianus lib. XXVIII. ad ed. Die Stelle spricht zunächst vom Commodat, knüpft aber daran ei- nen durchgreifenden allgemeinen Grundsatz.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
auch für die Schätzung maaßgebend. — Wenn ſich der Schuldner in Mora befindet, ſo hat der Gläubiger die Wahl, ob die Schätzung nach den oben angegebenen regel- mäßigen Zeitpunkten, oder vielmehr nach dem Anfangspunkt der Mora, vorgenommen werden ſoll; natürlich wird er den Zeitpunkt wählen, der auf die höhere Summe führt. In einem einzelnen Fall (bei dem Diebſtahl) kommt ſogar eine noch ſtrengere Behandlung des Schuldners zur Anwendung.
Alle dieſe Regeln gelten jedoch nur für die perſönlichen Klagen aus Rechtsgeſchäften (Verträgen und Quaſicontrac- ten), ſo wie für die Klagen in rem; für die perſönlichen Klagen aus Delicten ſind andere Regeln anzuwenden, in- dem ſich bei ihnen die Schätzung mehr an die Zeit des begangenen Delicts anſchließt.
Die hier zuſammengeſtellten Vorſchriften ſollen nunmehr im Einzelnen dargeſtellt, und zugleich durch quellenmäßige Zeugniſſe begründet werden.
Für die als Regel an die Spitze geſtellte Unterſcheidung der ſtrengen und freien Klagen findet ſich eine ſo klare und principielle Entſcheidung in folgender Stelle des Ulpian(b), wie ſie in vielen anderen Rechtslehren nicht anzutreffen iſt, wo eine ſolche vielmehr erſt aus der Beurtheilung einzelner Rechtsverhältniſſe abſtrahirt werden muß: „In hac actione, sicut in ceteris bonae fidei judiciis,
(b)L. 3 § 2 commod. (13. 6) aus Ulpianus lib. XXVIII. ad ed. Die Stelle ſpricht zunächſt vom Commodat, knüpft aber daran ei- nen durchgreifenden allgemeinen Grundſatz.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
auch für die Schätzung maaßgebend. — Wenn ſich der
Schuldner in Mora befindet, ſo hat der Gläubiger die
Wahl, ob die Schätzung nach den oben angegebenen regel-
mäßigen Zeitpunkten, oder vielmehr nach dem Anfangspunkt
der Mora, vorgenommen werden ſoll; natürlich wird er
den Zeitpunkt wählen, der auf die höhere Summe führt.
In einem einzelnen Fall (bei dem Diebſtahl) kommt ſogar eine
noch ſtrengere Behandlung des Schuldners zur Anwendung.
Alle dieſe Regeln gelten jedoch nur für die perſönlichen
Klagen aus Rechtsgeſchäften (Verträgen und Quaſicontrac-
ten), ſo wie für die Klagen in rem; für die perſönlichen
Klagen aus Delicten ſind andere Regeln anzuwenden, in-
dem ſich bei ihnen die Schätzung mehr an die Zeit des
begangenen Delicts anſchließt.
Die hier zuſammengeſtellten Vorſchriften ſollen nunmehr
im Einzelnen dargeſtellt, und zugleich durch quellenmäßige
Zeugniſſe begründet werden.
Für die als Regel an die Spitze geſtellte Unterſcheidung
der ſtrengen und freien Klagen findet ſich eine ſo klare und
principielle Entſcheidung in folgender Stelle des Ulpian (b),
wie ſie in vielen anderen Rechtslehren nicht anzutreffen iſt,
wo eine ſolche vielmehr erſt aus der Beurtheilung einzelner
Rechtsverhältniſſe abſtrahirt werden muß:
„In hac actione, sicut in ceteris bonae fidei judiciis,
(b) L. 3 § 2 commod. (13. 6)
aus Ulpianus lib. XXVIII. ad ed.
Die Stelle ſpricht zunächſt vom
Commodat, knüpft aber daran ei-
nen durchgreifenden allgemeinen
Grundſatz.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/218>, abgerufen am 17.02.2025.
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