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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 275. Wirkung der L. C. -- Schätzungszeit.
den Zeitpunkt festzustellen, für welchen die Schätzung des
zu vergütenden Werthes vorzunehmen ist.

Die Frage nach diesem Zeitpunkt hatte für das mittlere
R. R. eine viel ausgedehntere Anwendung und Wichtigkeit
als für das älteste, so wie für das Justinianische und heu-
tige Recht. Da nämlich in der Zeit des Formularprozesses
alle Verurtheilung nur auf baares Geld gerichtet werden
durfte (a), so war damals eine Schätzung in Geld auch
da nöthig, wo der ursprüngliche Gegenstand des Rechts-
streits gar keine Verminderung erlitten hatte; im Justinia-
nischen und heutigen Recht dagegen, so wie in der ältesten
Zeit, ist die Schätzung nur im Fall einer solchen Vermin-
derung erforderlich, weil außerdem das Urtheil auf den ur-
sprünglichen Gegenstand selbst unmittelbar gerichtet wird.

Ich will eine Uebersicht der für den Zeitpunkt der
Schätzung geltenden Regeln voraus schicken; dadurch wird
es leichter werden, die nicht geringen Schwierigkeiten zu
überwinden, die mit der Begründung jener Regeln durch
die Aussprüche unsrer Rechtsquellen verbunden sind.

Der Regel nach ist zu unterscheiden zwischen den stren-
gen und freien Klagen. Bei den strengen richtet sich die
Schätzung nach der Zeit der L. C., bei den freien nach der
Zeit des rechtskräftigen Urtheils.

Zwei Ausnahmen sind auf beide Regeln anzuwenden.
Wenn durch Vertrag eine bestimmte Zeit der Erfüllung
für eine Obligation vorgeschrieben war, so ist diese Zeit

(a) Gajus IV. § 48.

§. 275. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit.
den Zeitpunkt feſtzuſtellen, für welchen die Schätzung des
zu vergütenden Werthes vorzunehmen iſt.

Die Frage nach dieſem Zeitpunkt hatte für das mittlere
R. R. eine viel ausgedehntere Anwendung und Wichtigkeit
als für das älteſte, ſo wie für das Juſtinianiſche und heu-
tige Recht. Da nämlich in der Zeit des Formularprozeſſes
alle Verurtheilung nur auf baares Geld gerichtet werden
durfte (a), ſo war damals eine Schätzung in Geld auch
da nöthig, wo der urſprüngliche Gegenſtand des Rechts-
ſtreits gar keine Verminderung erlitten hatte; im Juſtinia-
niſchen und heutigen Recht dagegen, ſo wie in der älteſten
Zeit, iſt die Schätzung nur im Fall einer ſolchen Vermin-
derung erforderlich, weil außerdem das Urtheil auf den ur-
ſprünglichen Gegenſtand ſelbſt unmittelbar gerichtet wird.

Ich will eine Ueberſicht der für den Zeitpunkt der
Schätzung geltenden Regeln voraus ſchicken; dadurch wird
es leichter werden, die nicht geringen Schwierigkeiten zu
überwinden, die mit der Begründung jener Regeln durch
die Ausſprüche unſrer Rechtsquellen verbunden ſind.

Der Regel nach iſt zu unterſcheiden zwiſchen den ſtren-
gen und freien Klagen. Bei den ſtrengen richtet ſich die
Schätzung nach der Zeit der L. C., bei den freien nach der
Zeit des rechtskräftigen Urtheils.

Zwei Ausnahmen ſind auf beide Regeln anzuwenden.
Wenn durch Vertrag eine beſtimmte Zeit der Erfüllung
für eine Obligation vorgeſchrieben war, ſo iſt dieſe Zeit

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[199/0217] §. 275. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. den Zeitpunkt feſtzuſtellen, für welchen die Schätzung des zu vergütenden Werthes vorzunehmen iſt. Die Frage nach dieſem Zeitpunkt hatte für das mittlere R. R. eine viel ausgedehntere Anwendung und Wichtigkeit als für das älteſte, ſo wie für das Juſtinianiſche und heu- tige Recht. Da nämlich in der Zeit des Formularprozeſſes alle Verurtheilung nur auf baares Geld gerichtet werden durfte (a), ſo war damals eine Schätzung in Geld auch da nöthig, wo der urſprüngliche Gegenſtand des Rechts- ſtreits gar keine Verminderung erlitten hatte; im Juſtinia- niſchen und heutigen Recht dagegen, ſo wie in der älteſten Zeit, iſt die Schätzung nur im Fall einer ſolchen Vermin- derung erforderlich, weil außerdem das Urtheil auf den ur- ſprünglichen Gegenſtand ſelbſt unmittelbar gerichtet wird. Ich will eine Ueberſicht der für den Zeitpunkt der Schätzung geltenden Regeln voraus ſchicken; dadurch wird es leichter werden, die nicht geringen Schwierigkeiten zu überwinden, die mit der Begründung jener Regeln durch die Ausſprüche unſrer Rechtsquellen verbunden ſind. Der Regel nach iſt zu unterſcheiden zwiſchen den ſtren- gen und freien Klagen. Bei den ſtrengen richtet ſich die Schätzung nach der Zeit der L. C., bei den freien nach der Zeit des rechtskräftigen Urtheils. Zwei Ausnahmen ſind auf beide Regeln anzuwenden. Wenn durch Vertrag eine beſtimmte Zeit der Erfüllung für eine Obligation vorgeſchrieben war, ſo iſt dieſe Zeit (a) Gajus IV. § 48.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/217>, abgerufen am 27.11.2024.