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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
zufälligen Untergangs ausgesprochen, jedoch ohne nähere
Angabe der Gränzen derselben (z).

Fragen wir zuletzt, welche unter den bisher aufge-
stellten Regeln auch noch im heutigen Recht anwendbar
sind, so kann die Antwort kaum zweifelhaft seyn. -- Die
allgemeine Verpflichtung des im Zustand der Mora befind-
lichen Schuldners ist unbedenklich anwendbar. Eben so
auch die Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers bei den
Klagen in rem von der L. C. an. Dagegen kann die
eigenthümliche Art der Mora bei der Eigenthumsklage und
der Erbrechtsklage bei uns nicht mehr vorkommen, da sie
durch das ganz besondere, für uns spurlos verschwundene,
Prozeßverfahren bei den arbiträren Klagen des R. R.
bedingt ist. Bei uns kann daher der Fall gar nicht mehr
eintreten, in welchem das R. R. den Beklagten wegen
einer solchen eigenthümlichen Mora, nämlich wegen des
Ungehorsams gegen den vor dem Urtheil erlassenen Resti-
tutionsbefehl, den zufälligen Untergang zu vergüten ver-
pflichtete.



Das Preußische A. L. R. schließt sich hier im Allge-
meinen dem R. R. an. Es verpflichtet zur Vergütung

(z) L. 12 § 4 ad exhib. (10. 4)
"interdum .. damnandus est."

Mit diesem Ausdruck wird auf
beschränkende Bedingungen der Ver-
pflichtung hingedeutet, ohne diese
näher zu bezeichnen. Ohne Zwei-
fel sind es dieselben Bedingungen
wie bei der Eigenthumsklage:
also entweder der unredliche Besitz
des Beklagten, oder dessen Mora,
d. h. der Ungehorsam gegen den
Exhibitionsbefehl des Judex, in-
dem auch diese Klage unter die
arbiträren gehört.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
zufälligen Untergangs ausgeſprochen, jedoch ohne nähere
Angabe der Gränzen derſelben (z).

Fragen wir zuletzt, welche unter den bisher aufge-
ſtellten Regeln auch noch im heutigen Recht anwendbar
ſind, ſo kann die Antwort kaum zweifelhaft ſeyn. — Die
allgemeine Verpflichtung des im Zuſtand der Mora befind-
lichen Schuldners iſt unbedenklich anwendbar. Eben ſo
auch die Verbindlichkeit des unredlichen Beſitzers bei den
Klagen in rem von der L. C. an. Dagegen kann die
eigenthümliche Art der Mora bei der Eigenthumsklage und
der Erbrechtsklage bei uns nicht mehr vorkommen, da ſie
durch das ganz beſondere, für uns ſpurlos verſchwundene,
Prozeßverfahren bei den arbiträren Klagen des R. R.
bedingt iſt. Bei uns kann daher der Fall gar nicht mehr
eintreten, in welchem das R. R. den Beklagten wegen
einer ſolchen eigenthümlichen Mora, nämlich wegen des
Ungehorſams gegen den vor dem Urtheil erlaſſenen Reſti-
tutionsbefehl, den zufälligen Untergang zu vergüten ver-
pflichtete.



Das Preußiſche A. L. R. ſchließt ſich hier im Allge-
meinen dem R. R. an. Es verpflichtet zur Vergütung

(z) L. 12 § 4 ad exhib. (10. 4)
„interdum .. damnandus est.“

Mit dieſem Ausdruck wird auf
beſchränkende Bedingungen der Ver-
pflichtung hingedeutet, ohne dieſe
näher zu bezeichnen. Ohne Zwei-
fel ſind es dieſelben Bedingungen
wie bei der Eigenthumsklage:
alſo entweder der unredliche Beſitz
des Beklagten, oder deſſen Mora,
d. h. der Ungehorſam gegen den
Exhibitionsbefehl des Judex, in-
dem auch dieſe Klage unter die
arbiträren gehört.
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[182/0200] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. zufälligen Untergangs ausgeſprochen, jedoch ohne nähere Angabe der Gränzen derſelben (z). Fragen wir zuletzt, welche unter den bisher aufge- ſtellten Regeln auch noch im heutigen Recht anwendbar ſind, ſo kann die Antwort kaum zweifelhaft ſeyn. — Die allgemeine Verpflichtung des im Zuſtand der Mora befind- lichen Schuldners iſt unbedenklich anwendbar. Eben ſo auch die Verbindlichkeit des unredlichen Beſitzers bei den Klagen in rem von der L. C. an. Dagegen kann die eigenthümliche Art der Mora bei der Eigenthumsklage und der Erbrechtsklage bei uns nicht mehr vorkommen, da ſie durch das ganz beſondere, für uns ſpurlos verſchwundene, Prozeßverfahren bei den arbiträren Klagen des R. R. bedingt iſt. Bei uns kann daher der Fall gar nicht mehr eintreten, in welchem das R. R. den Beklagten wegen einer ſolchen eigenthümlichen Mora, nämlich wegen des Ungehorſams gegen den vor dem Urtheil erlaſſenen Reſti- tutionsbefehl, den zufälligen Untergang zu vergüten ver- pflichtete. Das Preußiſche A. L. R. ſchließt ſich hier im Allge- meinen dem R. R. an. Es verpflichtet zur Vergütung (z) L. 12 § 4 ad exhib. (10. 4) „interdum .. damnandus est.“ Mit dieſem Ausdruck wird auf beſchränkende Bedingungen der Ver- pflichtung hingedeutet, ohne dieſe näher zu bezeichnen. Ohne Zwei- fel ſind es dieſelben Bedingungen wie bei der Eigenthumsklage: alſo entweder der unredliche Beſitz des Beklagten, oder deſſen Mora, d. h. der Ungehorſam gegen den Exhibitionsbefehl des Judex, in- dem auch dieſe Klage unter die arbiträren gehört.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/200>, abgerufen am 24.11.2024.