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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 273. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. (Forts.)
führten Stellen gehört, nach welchen der zufällige Unter-
gang nach der L. C. zum Ersatz verpflichten soll (r).
Ulpian fügt hinzu, Dasselbe müsse auch gelten bei den
beiden Interdicten de vi und quod vi.

Wenn man übrigens die Wirkung der L. C. in der
hier dargestellten Weise auffaßt, so ist es einleuchtend,
daß, bei diesem Fall der strengen Verpflichtung des Be-
klagten, die L. C. als solche (d. h. durch ihre obliga-
torische Kraft) eigentlich gar nicht für ein entscheidendes
Moment angesehen werden kann.

II. Bei den Klagen in rem finden sich über die Ent-
schädigung wegen des zufälligen Untergangs folgende
Aussprüche.

A. Eigenthumsklage.

Viele ältere Juristen hatten behauptet, durch den zu-
fälligen Untergang der Sache, selbst nach der L. C., werde
der Beklagte durchaus nicht zum Ersatz verpflichtet.
Ulpian berichtigt diese extreme Meinung auf folgende
Weise (s). Wenn der Untergang erfolge, nachdem schon

würde wegen des Ungehorsams die
Strafe des dreifachen Werthes ein-
getreten seyn, welche so wie in
dem ersten Fall den einfachen
Schadensersatz absorbirt hätte. Es
wäre nun eine eigentliche Mora
gewesen.
(r) Ich will es nicht für un-
möglich erklären, daß auch die
Analogie der Eigenthumsklage hier
vorgeschwebt haben kann, indem
allerdings bei den drei hier ge-
nannten persönlichen Klagen der
Beklagte auch als ein unredlicher
Besitzer angesehen werden kann,
und indem die Klage quod metus
eine in rem scripta ist. -- Ueber-
haupt mag es dahin gestellt blei-
ben, ob das allerdings sehr con-
fuse Aussehen dieser Stelle dem
Verfasser zur Last fällt oder von
einer ungeschickten Behandlung der
Compilatoren herrührt.
(s) L. 15 § 3 de rei vind. (6. 1).
VI. 12

§. 273. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
führten Stellen gehört, nach welchen der zufällige Unter-
gang nach der L. C. zum Erſatz verpflichten ſoll (r).
Ulpian fügt hinzu, Daſſelbe müſſe auch gelten bei den
beiden Interdicten de vi und quod vi.

Wenn man übrigens die Wirkung der L. C. in der
hier dargeſtellten Weiſe auffaßt, ſo iſt es einleuchtend,
daß, bei dieſem Fall der ſtrengen Verpflichtung des Be-
klagten, die L. C. als ſolche (d. h. durch ihre obliga-
toriſche Kraft) eigentlich gar nicht für ein entſcheidendes
Moment angeſehen werden kann.

II. Bei den Klagen in rem finden ſich über die Ent-
ſchädigung wegen des zufälligen Untergangs folgende
Ausſprüche.

A. Eigenthumsklage.

Viele ältere Juriſten hatten behauptet, durch den zu-
fälligen Untergang der Sache, ſelbſt nach der L. C., werde
der Beklagte durchaus nicht zum Erſatz verpflichtet.
Ulpian berichtigt dieſe extreme Meinung auf folgende
Weiſe (s). Wenn der Untergang erfolge, nachdem ſchon

würde wegen des Ungehorſams die
Strafe des dreifachen Werthes ein-
getreten ſeyn, welche ſo wie in
dem erſten Fall den einfachen
Schadenserſatz abſorbirt hätte. Es
wäre nun eine eigentliche Mora
geweſen.
(r) Ich will es nicht für un-
möglich erklären, daß auch die
Analogie der Eigenthumsklage hier
vorgeſchwebt haben kann, indem
allerdings bei den drei hier ge-
nannten perſönlichen Klagen der
Beklagte auch als ein unredlicher
Beſitzer angeſehen werden kann,
und indem die Klage quod metus
eine in rem scripta iſt. — Ueber-
haupt mag es dahin geſtellt blei-
ben, ob das allerdings ſehr con-
fuſe Ausſehen dieſer Stelle dem
Verfaſſer zur Laſt fällt oder von
einer ungeſchickten Behandlung der
Compilatoren herrührt.
(s) L. 15 § 3 de rei vind. (6. 1).
VI. 12
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[177/0195] §. 273. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.) führten Stellen gehört, nach welchen der zufällige Unter- gang nach der L. C. zum Erſatz verpflichten ſoll (r). Ulpian fügt hinzu, Daſſelbe müſſe auch gelten bei den beiden Interdicten de vi und quod vi. Wenn man übrigens die Wirkung der L. C. in der hier dargeſtellten Weiſe auffaßt, ſo iſt es einleuchtend, daß, bei dieſem Fall der ſtrengen Verpflichtung des Be- klagten, die L. C. als ſolche (d. h. durch ihre obliga- toriſche Kraft) eigentlich gar nicht für ein entſcheidendes Moment angeſehen werden kann. II. Bei den Klagen in rem finden ſich über die Ent- ſchädigung wegen des zufälligen Untergangs folgende Ausſprüche. A. Eigenthumsklage. Viele ältere Juriſten hatten behauptet, durch den zu- fälligen Untergang der Sache, ſelbſt nach der L. C., werde der Beklagte durchaus nicht zum Erſatz verpflichtet. Ulpian berichtigt dieſe extreme Meinung auf folgende Weiſe (s). Wenn der Untergang erfolge, nachdem ſchon (q) (r) Ich will es nicht für un- möglich erklären, daß auch die Analogie der Eigenthumsklage hier vorgeſchwebt haben kann, indem allerdings bei den drei hier ge- nannten perſönlichen Klagen der Beklagte auch als ein unredlicher Beſitzer angeſehen werden kann, und indem die Klage quod metus eine in rem scripta iſt. — Ueber- haupt mag es dahin geſtellt blei- ben, ob das allerdings ſehr con- fuſe Ausſehen dieſer Stelle dem Verfaſſer zur Laſt fällt oder von einer ungeſchickten Behandlung der Compilatoren herrührt. (s) L. 15 § 3 de rei vind. (6. 1). (q) würde wegen des Ungehorſams die Strafe des dreifachen Werthes ein- getreten ſeyn, welche ſo wie in dem erſten Fall den einfachen Schadenserſatz abſorbirt hätte. Es wäre nun eine eigentliche Mora geweſen. VI. 12

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/195>, abgerufen am 24.11.2024.