Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 270. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.)
Princips. Es kann aber auch heißen: currere pergunt (g),
d. h. die Zinsen werden durch die L. C. nicht unterbrochen,
nicht gehindert; dann hat die Stelle keine Verbindung mit
unsrem Princip, sie enthält vielmehr den ganz anderen,
ohnehin unzweifelhaften Satz, daß die in der Klage auf
ein Kapital vollzogene L. C. nicht die Wirkung einer Con-
sumtion auf die Zinsenforderung ausübt. Beide Erklärungen
sind an sich zulässig; jedoch erhält die zweite eine größere
Wahrscheinlichkeit durch folgende Parallelstelle, welche durch
die Inscription mit der unsrigen zusammenhängt:
"Novatione legitime facta liberantur hypothecae et
pignus, usurae non currunt"
(h).

Hält man beide Stellen zusammen, so ergeben sie fol-
genden Sinn. Die wahre Novation (d. h. die Stipulation
außer dem Prozeß) zerstört unter andern auch den Zinsen-
lauf. Die L. C., obgleich auch sie in manchen Fällen als
Novation bezeichnet wird, zerstört den Zinsenlauf nicht (i).

Könnte nun nach diesen allgemeinen Gründen die
Wahrheit des Princips noch irgend zweifelhaft bleiben, so
würde doch jeder Zweifel durch die unten folgenden An-
wendungen auf einzelne Klagen gehoben werden, worin das
Princip selbst deutlich anerkannt ist, und diese Anwendungen

(g) Parallelstelle für diese Be-
deutung: das non currunt in L.
18 de nov.
(46. 2).
(h) L. 18 de nov. (46. 2).
Beide Stellen sind genommen aus
Paulus lib. LVII. ad Ed.
(i) Diese Erklärung findet sich
bei Madai Mora S. 369--371,
Wächter III. S. 24, wo nur
etwas zu exclusiv die Richtigkeit
derselben behauptet wird, da die
erste Erklärung an sich auch nicht
verwerflich ist.

§. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
Princips. Es kann aber auch heißen: currere pergunt (g),
d. h. die Zinſen werden durch die L. C. nicht unterbrochen,
nicht gehindert; dann hat die Stelle keine Verbindung mit
unſrem Princip, ſie enthält vielmehr den ganz anderen,
ohnehin unzweifelhaften Satz, daß die in der Klage auf
ein Kapital vollzogene L. C. nicht die Wirkung einer Con-
ſumtion auf die Zinſenforderung ausübt. Beide Erklärungen
ſind an ſich zuläſſig; jedoch erhält die zweite eine größere
Wahrſcheinlichkeit durch folgende Parallelſtelle, welche durch
die Inſcription mit der unſrigen zuſammenhängt:
„Novatione legitime facta liberantur hypothecae et
pignus, usurae non currunt
(h).

Hält man beide Stellen zuſammen, ſo ergeben ſie fol-
genden Sinn. Die wahre Novation (d. h. die Stipulation
außer dem Prozeß) zerſtört unter andern auch den Zinſen-
lauf. Die L. C., obgleich auch ſie in manchen Fällen als
Novation bezeichnet wird, zerſtört den Zinſenlauf nicht (i).

Könnte nun nach dieſen allgemeinen Gründen die
Wahrheit des Princips noch irgend zweifelhaft bleiben, ſo
würde doch jeder Zweifel durch die unten folgenden An-
wendungen auf einzelne Klagen gehoben werden, worin das
Princip ſelbſt deutlich anerkannt iſt, und dieſe Anwendungen

(g) Parallelſtelle für dieſe Be-
deutung: das non currunt in L.
18 de nov.
(46. 2).
(h) L. 18 de nov. (46. 2).
Beide Stellen ſind genommen aus
Paulus lib. LVII. ad Ed.
(i) Dieſe Erklärung findet ſich
bei Madai Mora S. 369—371,
Wächter III. S. 24, wo nur
etwas zu excluſiv die Richtigkeit
derſelben behauptet wird, da die
erſte Erklärung an ſich auch nicht
verwerflich iſt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0161" n="143"/><fw place="top" type="header">§. 270. Wirkung der L. C. &#x2014; Prozeßzin&#x017F;en. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
Princips. Es kann aber auch heißen: <hi rendition="#aq">currere <hi rendition="#i">pergunt</hi></hi> <note place="foot" n="(g)">Parallel&#x017F;telle für die&#x017F;e Be-<lb/>
deutung: das <hi rendition="#aq">non currunt</hi> in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi><lb/>
18 <hi rendition="#i">de nov.</hi></hi> (46. 2).</note>,<lb/>
d. h. die Zin&#x017F;en werden durch die L. C. nicht unterbrochen,<lb/>
nicht gehindert; dann hat die Stelle keine Verbindung mit<lb/>
un&#x017F;rem Princip, &#x017F;ie enthält vielmehr den ganz anderen,<lb/>
ohnehin unzweifelhaften Satz, daß die in der Klage auf<lb/>
ein Kapital vollzogene L. C. nicht die Wirkung einer Con-<lb/>
&#x017F;umtion auf die Zin&#x017F;enforderung ausübt. Beide Erklärungen<lb/>
&#x017F;ind an &#x017F;ich zulä&#x017F;&#x017F;ig; jedoch erhält die zweite eine größere<lb/>
Wahr&#x017F;cheinlichkeit durch folgende Parallel&#x017F;telle, welche durch<lb/>
die In&#x017F;cription mit der un&#x017F;rigen zu&#x017F;ammenhängt:<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">&#x201E;Novatione legitime facta liberantur hypothecae et<lb/>
pignus, <hi rendition="#i">usurae non currunt</hi>&#x201C;</hi><note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">de nov.</hi></hi> (46. 2).<lb/>
Beide Stellen &#x017F;ind genommen aus<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Paulus</hi> lib. LVII. ad Ed.</hi></note>.</hi></p><lb/>
              <p>Hält man beide Stellen zu&#x017F;ammen, &#x017F;o ergeben &#x017F;ie fol-<lb/>
genden Sinn. Die wahre Novation (d. h. die Stipulation<lb/>
außer dem Prozeß) zer&#x017F;tört unter andern auch den Zin&#x017F;en-<lb/>
lauf. Die L. C., obgleich auch &#x017F;ie in manchen Fällen als<lb/>
Novation bezeichnet wird, zer&#x017F;tört den Zin&#x017F;enlauf nicht <note place="foot" n="(i)">Die&#x017F;e Erklärung findet &#x017F;ich<lb/>
bei <hi rendition="#g">Madai</hi> Mora S. 369&#x2014;371,<lb/><hi rendition="#g">Wächter</hi> <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 24, wo nur<lb/>
etwas zu exclu&#x017F;iv die Richtigkeit<lb/>
der&#x017F;elben behauptet wird, da die<lb/>
er&#x017F;te Erklärung an &#x017F;ich auch nicht<lb/>
verwerflich i&#x017F;t.</note>.</p><lb/>
              <p>Könnte nun nach die&#x017F;en allgemeinen Gründen die<lb/>
Wahrheit des Princips noch irgend zweifelhaft bleiben, &#x017F;o<lb/>
würde doch jeder Zweifel durch die unten folgenden An-<lb/>
wendungen auf einzelne Klagen gehoben werden, worin das<lb/>
Princip &#x017F;elb&#x017F;t deutlich anerkannt i&#x017F;t, und die&#x017F;e Anwendungen<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[143/0161] §. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) Princips. Es kann aber auch heißen: currere pergunt (g), d. h. die Zinſen werden durch die L. C. nicht unterbrochen, nicht gehindert; dann hat die Stelle keine Verbindung mit unſrem Princip, ſie enthält vielmehr den ganz anderen, ohnehin unzweifelhaften Satz, daß die in der Klage auf ein Kapital vollzogene L. C. nicht die Wirkung einer Con- ſumtion auf die Zinſenforderung ausübt. Beide Erklärungen ſind an ſich zuläſſig; jedoch erhält die zweite eine größere Wahrſcheinlichkeit durch folgende Parallelſtelle, welche durch die Inſcription mit der unſrigen zuſammenhängt: „Novatione legitime facta liberantur hypothecae et pignus, usurae non currunt“ (h). Hält man beide Stellen zuſammen, ſo ergeben ſie fol- genden Sinn. Die wahre Novation (d. h. die Stipulation außer dem Prozeß) zerſtört unter andern auch den Zinſen- lauf. Die L. C., obgleich auch ſie in manchen Fällen als Novation bezeichnet wird, zerſtört den Zinſenlauf nicht (i). Könnte nun nach dieſen allgemeinen Gründen die Wahrheit des Princips noch irgend zweifelhaft bleiben, ſo würde doch jeder Zweifel durch die unten folgenden An- wendungen auf einzelne Klagen gehoben werden, worin das Princip ſelbſt deutlich anerkannt iſt, und dieſe Anwendungen (g) Parallelſtelle für dieſe Be- deutung: das non currunt in L. 18 de nov. (46. 2). (h) L. 18 de nov. (46. 2). Beide Stellen ſind genommen aus Paulus lib. LVII. ad Ed. (i) Dieſe Erklärung findet ſich bei Madai Mora S. 369—371, Wächter III. S. 24, wo nur etwas zu excluſiv die Richtigkeit derſelben behauptet wird, da die erſte Erklärung an ſich auch nicht verwerflich iſt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/161
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/161>, abgerufen am 22.11.2024.