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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
würden die Wahrheit des Princips beweisen, auch wenn
es in keiner Stelle allgemein ausgesprochen wäre.

Bevor aber diese einzelnen Anwendungen dargestellt
werden, müssen noch an das Princip selbst einige Fol-
gerungen und nähere Bestimmungen angeknüpft werden.

1. Prozeßzinsen können nur gefordert werden wenn der
Rechtsstreit Geld, nicht wenn er andere Quantitäten,
z. B. Getreide, zum Gegenstand hat. Alle Gründe, die
für diesen Satz schon oben (§ 269) bei den Verzugszinsen
ausgeführt worden sind, finden völlig gleiche Anwendung
auch auf die Prozeßzinsen (k).

Hier muß aber noch eine besondere Wendung näher
erwogen werden, wodurch man versuchen könnte, die größere
Ausdehnung der Prozeßzinsen, nicht blos auf andere
Quantitäten, sondern sogar auf alle Sachen überhaupt, zu
retten.

Man könnte nämlich nicht ohne einigen Schein folgende
Betrachtung anstellen. Wenn der Kläger die Sache zur
Zeit der L. C. erhalten hätte, so konnte er sie verkaufen
und aus dem erlösten Gelde Zinsen ziehen. Da er diesen
Vortheil entbehrt hat, so muß ihm derselbe durch Zins-
zahlung ersetzt werden. -- Allein es kommt hier zunächst
auf die Stellung und Verpflichtung des Beklagten an.
Wollte man ihm den Ersatz dieser Zinsen aufbürden, so

(k) Damit ist denn auch der
Beweis geführt, daß die L. 23
C. de usur.
(§ 268. o) durchaus
nicht von Prozeßzinsen verstanden
werden darf, eben so wenig als
von Verzugszinsen (§ 269. f).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
würden die Wahrheit des Princips beweiſen, auch wenn
es in keiner Stelle allgemein ausgeſprochen wäre.

Bevor aber dieſe einzelnen Anwendungen dargeſtellt
werden, müſſen noch an das Princip ſelbſt einige Fol-
gerungen und nähere Beſtimmungen angeknüpft werden.

1. Prozeßzinſen können nur gefordert werden wenn der
Rechtsſtreit Geld, nicht wenn er andere Quantitäten,
z. B. Getreide, zum Gegenſtand hat. Alle Gründe, die
für dieſen Satz ſchon oben (§ 269) bei den Verzugszinſen
ausgeführt worden ſind, finden völlig gleiche Anwendung
auch auf die Prozeßzinſen (k).

Hier muß aber noch eine beſondere Wendung näher
erwogen werden, wodurch man verſuchen könnte, die größere
Ausdehnung der Prozeßzinſen, nicht blos auf andere
Quantitäten, ſondern ſogar auf alle Sachen überhaupt, zu
retten.

Man könnte nämlich nicht ohne einigen Schein folgende
Betrachtung anſtellen. Wenn der Kläger die Sache zur
Zeit der L. C. erhalten hätte, ſo konnte er ſie verkaufen
und aus dem erlöſten Gelde Zinſen ziehen. Da er dieſen
Vortheil entbehrt hat, ſo muß ihm derſelbe durch Zins-
zahlung erſetzt werden. — Allein es kommt hier zunächſt
auf die Stellung und Verpflichtung des Beklagten an.
Wollte man ihm den Erſatz dieſer Zinſen aufbürden, ſo

(k) Damit iſt denn auch der
Beweis geführt, daß die L. 23
C. de usur.
(§ 268. o) durchaus
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werden darf, eben ſo wenig als
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[144/0162] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. würden die Wahrheit des Princips beweiſen, auch wenn es in keiner Stelle allgemein ausgeſprochen wäre. Bevor aber dieſe einzelnen Anwendungen dargeſtellt werden, müſſen noch an das Princip ſelbſt einige Fol- gerungen und nähere Beſtimmungen angeknüpft werden. 1. Prozeßzinſen können nur gefordert werden wenn der Rechtsſtreit Geld, nicht wenn er andere Quantitäten, z. B. Getreide, zum Gegenſtand hat. Alle Gründe, die für dieſen Satz ſchon oben (§ 269) bei den Verzugszinſen ausgeführt worden ſind, finden völlig gleiche Anwendung auch auf die Prozeßzinſen (k). Hier muß aber noch eine beſondere Wendung näher erwogen werden, wodurch man verſuchen könnte, die größere Ausdehnung der Prozeßzinſen, nicht blos auf andere Quantitäten, ſondern ſogar auf alle Sachen überhaupt, zu retten. Man könnte nämlich nicht ohne einigen Schein folgende Betrachtung anſtellen. Wenn der Kläger die Sache zur Zeit der L. C. erhalten hätte, ſo konnte er ſie verkaufen und aus dem erlöſten Gelde Zinſen ziehen. Da er dieſen Vortheil entbehrt hat, ſo muß ihm derſelbe durch Zins- zahlung erſetzt werden. — Allein es kommt hier zunächſt auf die Stellung und Verpflichtung des Beklagten an. Wollte man ihm den Erſatz dieſer Zinſen aufbürden, ſo (k) Damit iſt denn auch der Beweis geführt, daß die L. 23 C. de usur. (§ 268. o) durchaus nicht von Prozeßzinſen verſtanden werden darf, eben ſo wenig als von Verzugszinſen (§ 269. f).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/162>, abgerufen am 25.11.2024.