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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

An Quantitäten nun kann der Gebrauchswerth, eben
so wie an allen anderen Sachen, auf die verschiedenste
Weise bestimmt werden; es kann dies u. a. aber in Quoten
gleichartiger Sachen geschehen, und diese Behandlung ist
für den Verkehr so wichtig und bequem, daß dafür zu
allen Zeiten besondere Bestimmungen nöthig gefunden
worden sind. Hierauf bezieht sich das Rechtsinstitut der
Zinsen (usura auch usurae).

Zins heißt ein bestimmtes Maaß einer Quantität,
welches als Ersatz oder Vergütung dient für den Gebrauch
einer gleichartigen Quantität, welche das Kapital genannt
wird. Das Zinsenverhältniß ist an sich anwendbar auf
Quantitäten aller Art, also auf Getreide, Wein, Oel, und
u. a. auch auf Geld. Diese letzte Anwendung ist aber so
sehr die wichtigste und häufigste, daß man gewöhnlich an
sie allein denkt, wenn von Verzinsung überhaupt die Rede
ist. -- Es ist schon oben bemerkt worden, daß Zinsen im
juristischen Sinn als Früchte des Kapitals betrachtet
werden (c). Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, als ob

sura continetur, zusammengestellt,
und der Gegensatz von corpus und
species paßt auf alles Dieses
gleichmäßig. Daher ist der Tadel
des Zasius gegen diese Benennung
(Note a) ungegründet. -- Die von
Mehreren neuerlich versuchte Be-
nennung: vertretbare Sachen
ist ohne hinzugefügte Erklärung
kaum verständlich, da auch alle
andere Sachen einer Vertretung
(durch Geldentschädigung) empfäng-
lich sind. -- Die Eigenschaften der
Quantitäten und der ver-
brauchbaren Sachen
sind an
sich selbst ganz verschieden, obgleich
sie in der Anwendung meist an
denselben Sachen zusammentreffen.
(c) L. 34 de usuris (22. 1),
L. 121 de V. S. (50. 16), L. 62
pr. de rei vind.
(6. 1). Vgl. oben
§ 265. a. b.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

An Quantitäten nun kann der Gebrauchswerth, eben
ſo wie an allen anderen Sachen, auf die verſchiedenſte
Weiſe beſtimmt werden; es kann dies u. a. aber in Quoten
gleichartiger Sachen geſchehen, und dieſe Behandlung iſt
für den Verkehr ſo wichtig und bequem, daß dafür zu
allen Zeiten beſondere Beſtimmungen nöthig gefunden
worden ſind. Hierauf bezieht ſich das Rechtsinſtitut der
Zinſen (usura auch usurae).

Zins heißt ein beſtimmtes Maaß einer Quantität,
welches als Erſatz oder Vergütung dient für den Gebrauch
einer gleichartigen Quantität, welche das Kapital genannt
wird. Das Zinſenverhältniß iſt an ſich anwendbar auf
Quantitäten aller Art, alſo auf Getreide, Wein, Oel, und
u. a. auch auf Geld. Dieſe letzte Anwendung iſt aber ſo
ſehr die wichtigſte und häufigſte, daß man gewöhnlich an
ſie allein denkt, wenn von Verzinſung überhaupt die Rede
iſt. — Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß Zinſen im
juriſtiſchen Sinn als Früchte des Kapitals betrachtet
werden (c). Dies iſt jedoch nicht ſo zu verſtehen, als ob

sura continetur, zuſammengeſtellt,
und der Gegenſatz von corpus und
species paßt auf alles Dieſes
gleichmäßig. Daher iſt der Tadel
des Zaſius gegen dieſe Benennung
(Note a) ungegründet. — Die von
Mehreren neuerlich verſuchte Be-
nennung: vertretbare Sachen
iſt ohne hinzugefügte Erklärung
kaum verſtändlich, da auch alle
andere Sachen einer Vertretung
(durch Geldentſchädigung) empfäng-
lich ſind. — Die Eigenſchaften der
Quantitäten und der ver-
brauchbaren Sachen
ſind an
ſich ſelbſt ganz verſchieden, obgleich
ſie in der Anwendung meiſt an
denſelben Sachen zuſammentreffen.
(c) L. 34 de usuris (22. 1),
L. 121 de V. S. (50. 16), L. 62
pr. de rei vind.
(6. 1). Vgl. oben
§ 265. a. b.
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[124/0142] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. An Quantitäten nun kann der Gebrauchswerth, eben ſo wie an allen anderen Sachen, auf die verſchiedenſte Weiſe beſtimmt werden; es kann dies u. a. aber in Quoten gleichartiger Sachen geſchehen, und dieſe Behandlung iſt für den Verkehr ſo wichtig und bequem, daß dafür zu allen Zeiten beſondere Beſtimmungen nöthig gefunden worden ſind. Hierauf bezieht ſich das Rechtsinſtitut der Zinſen (usura auch usurae). Zins heißt ein beſtimmtes Maaß einer Quantität, welches als Erſatz oder Vergütung dient für den Gebrauch einer gleichartigen Quantität, welche das Kapital genannt wird. Das Zinſenverhältniß iſt an ſich anwendbar auf Quantitäten aller Art, alſo auf Getreide, Wein, Oel, und u. a. auch auf Geld. Dieſe letzte Anwendung iſt aber ſo ſehr die wichtigſte und häufigſte, daß man gewöhnlich an ſie allein denkt, wenn von Verzinſung überhaupt die Rede iſt. — Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß Zinſen im juriſtiſchen Sinn als Früchte des Kapitals betrachtet werden (c). Dies iſt jedoch nicht ſo zu verſtehen, als ob (b) (c) L. 34 de usuris (22. 1), L. 121 de V. S. (50. 16), L. 62 pr. de rei vind. (6. 1). Vgl. oben § 265. a. b. (b) sura continetur, zuſammengeſtellt, und der Gegenſatz von corpus und species paßt auf alles Dieſes gleichmäßig. Daher iſt der Tadel des Zaſius gegen dieſe Benennung (Note a) ungegründet. — Die von Mehreren neuerlich verſuchte Be- nennung: vertretbare Sachen iſt ohne hinzugefügte Erklärung kaum verſtändlich, da auch alle andere Sachen einer Vertretung (durch Geldentſchädigung) empfäng- lich ſind. — Die Eigenſchaften der Quantitäten und der ver- brauchbaren Sachen ſind an ſich ſelbſt ganz verſchieden, obgleich ſie in der Anwendung meiſt an denſelben Sachen zuſammentreffen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/142>, abgerufen am 03.05.2024.