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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
quales per diligentem culturam consequi proprii
domini utilitas potuisset.

Die ganze hier widerlegte Meinung scheint überhaupt
nur aus einer zu buchstäblichen Auffassung der Worte
percipere und colligere hervor zu gehen, die freilich un-
mittelbar blos den Act des Einsammelns bezeichnen, dem
Sinn nach aber auch die unerläßlichen vorbereitenden
Handlungen mit in sich schließen. Wäre die Rede davon,
dem Besitzer ungewöhnliche Anstrengungen von Kraft und
Geschicklichkeit zuzumuthen, so würde jene Meinung richtig
seyn; es wird aber nichts von ihm verlangt, als daß er
dasjenige thue, welches Niemand, selbst an seinem eigenen
Vermögen, unterlassen kann ohne den Vorwurf einer ent-
schiedenen Nachlässigkeit auf sich zu ziehen.

Zuletzt ist noch eine Bemerkung hinzuzufügen, über die
Rechtsmittel womit für die versäumten Früchte Ersatz
verlangt werden kann. Wegen der vorhandenen oder ver-
zehrten Früchte sind nach Umständen ganz verschiedene
Rechtsmittel anwendbar: die Hauptklage, durch welche
auch die Früchte mit umfaßt werden, dann die Vindi-
cation oder eine Condiction, je nachdem die Früchte vor-
handen oder verzehrt sind.

Nicht so verhält es sich mit dem Ersatz für die ver-
säumten Früchte. Dieser kann allerdings durch die auf die
Sache selbst gerichtete Hauptklage mit verfolgt werden,
und hierdurch werden in der That die so eben aufgestellten
Regeln geltend gemacht. Dagegen kann von einer Vindication

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
quales per diligentem culturam consequi proprii
domini utilitas potuisset.

Die ganze hier widerlegte Meinung ſcheint überhaupt
nur aus einer zu buchſtäblichen Auffaſſung der Worte
percipere und colligere hervor zu gehen, die freilich un-
mittelbar blos den Act des Einſammelns bezeichnen, dem
Sinn nach aber auch die unerläßlichen vorbereitenden
Handlungen mit in ſich ſchließen. Wäre die Rede davon,
dem Beſitzer ungewöhnliche Anſtrengungen von Kraft und
Geſchicklichkeit zuzumuthen, ſo würde jene Meinung richtig
ſeyn; es wird aber nichts von ihm verlangt, als daß er
dasjenige thue, welches Niemand, ſelbſt an ſeinem eigenen
Vermögen, unterlaſſen kann ohne den Vorwurf einer ent-
ſchiedenen Nachläſſigkeit auf ſich zu ziehen.

Zuletzt iſt noch eine Bemerkung hinzuzufügen, über die
Rechtsmittel womit für die verſäumten Früchte Erſatz
verlangt werden kann. Wegen der vorhandenen oder ver-
zehrten Früchte ſind nach Umſtänden ganz verſchiedene
Rechtsmittel anwendbar: die Hauptklage, durch welche
auch die Früchte mit umfaßt werden, dann die Vindi-
cation oder eine Condiction, je nachdem die Früchte vor-
handen oder verzehrt ſind.

Nicht ſo verhält es ſich mit dem Erſatz für die ver-
ſäumten Früchte. Dieſer kann allerdings durch die auf die
Sache ſelbſt gerichtete Hauptklage mit verfolgt werden,
und hierdurch werden in der That die ſo eben aufgeſtellten
Regeln geltend gemacht. Dagegen kann von einer Vindication

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[118/0136] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. quales per diligentem culturam consequi proprii domini utilitas potuisset. Die ganze hier widerlegte Meinung ſcheint überhaupt nur aus einer zu buchſtäblichen Auffaſſung der Worte percipere und colligere hervor zu gehen, die freilich un- mittelbar blos den Act des Einſammelns bezeichnen, dem Sinn nach aber auch die unerläßlichen vorbereitenden Handlungen mit in ſich ſchließen. Wäre die Rede davon, dem Beſitzer ungewöhnliche Anſtrengungen von Kraft und Geſchicklichkeit zuzumuthen, ſo würde jene Meinung richtig ſeyn; es wird aber nichts von ihm verlangt, als daß er dasjenige thue, welches Niemand, ſelbſt an ſeinem eigenen Vermögen, unterlaſſen kann ohne den Vorwurf einer ent- ſchiedenen Nachläſſigkeit auf ſich zu ziehen. Zuletzt iſt noch eine Bemerkung hinzuzufügen, über die Rechtsmittel womit für die verſäumten Früchte Erſatz verlangt werden kann. Wegen der vorhandenen oder ver- zehrten Früchte ſind nach Umſtänden ganz verſchiedene Rechtsmittel anwendbar: die Hauptklage, durch welche auch die Früchte mit umfaßt werden, dann die Vindi- cation oder eine Condiction, je nachdem die Früchte vor- handen oder verzehrt ſind. Nicht ſo verhält es ſich mit dem Erſatz für die ver- ſäumten Früchte. Dieſer kann allerdings durch die auf die Sache ſelbſt gerichtete Hauptklage mit verfolgt werden, und hierdurch werden in der That die ſo eben aufgeſtellten Regeln geltend gemacht. Dagegen kann von einer Vindication

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/136>, abgerufen am 25.11.2024.