Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 212. Pönalklagen. (Fortsetzung.) die condictio furtiva dient, oder durch die Klage auf dendoppelten Sachwerth zu verfolgen. Ganz consequent ist es, daß daneben noch die furti actio auf reine Strafe an- gestellt werden kann (o). Dagegen wird sie gegen den Er- ben gänzlich versagt, ohne Zweifel weil sie eine mögliche Straferhöhung in sich schließt (p). Es muß noch besonders gewarnt werden gegen die Ver- (o) L. 1 § 22 de tutelae (27. 3.) ".. nec enim eadem est obligatio furti ac tutelae, ut quis dicat plures esse actiones ejus- dem facti, sed plures obliga- tiones: nam et tutelae et furti obligatur." L 2 § 1 eod. (p) L. 1 § 23 de tutelae (27. 3.) "quia poenalis est." Vgl. oben § 211. f. -- Nämlich für die reine Entschädigung ist gegen den Erben schon die tutelae actio und die condictio furtiva aus- reichend. (q) Gajus IV. § 13. 94. 141.
162 -- 168. 171 -- 172. -- Es war damit eben so wie mit den praejudiciales sponsiones, wo- raus auch keine praejudiciales formulae entsprangen, obgleich §. 212. Pönalklagen. (Fortſetzung.) die condictio furtiva dient, oder durch die Klage auf dendoppelten Sachwerth zu verfolgen. Ganz conſequent iſt es, daß daneben noch die furti actio auf reine Strafe an- geſtellt werden kann (o). Dagegen wird ſie gegen den Er- ben gänzlich verſagt, ohne Zweifel weil ſie eine mögliche Straferhöhung in ſich ſchließt (p). Es muß noch beſonders gewarnt werden gegen die Ver- (o) L. 1 § 22 de tutelae (27. 3.) „.. nec enim eadem est obligatio furti ac tutelae, ut quis dicat plures esse actiones ejus- dem facti, sed plures obliga- tiones: nam et tutelae et furti obligatur.” L 2 § 1 eod. (p) L. 1 § 23 de tutelae (27. 3.) „quia poenalis est.” Vgl. oben § 211. f. — Nämlich für die reine Entſchädigung iſt gegen den Erben ſchon die tutelae actio und die condictio furtiva aus- reichend. (q) Gajus IV. § 13. 94. 141.
162 — 168. 171 — 172. — Es war damit eben ſo wie mit den praejudiciales sponsiones, wo- raus auch keine praejudiciales formulae entſprangen, obgleich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0073" n="59"/><fw place="top" type="header">§. 212. Pönalklagen. (Fortſetzung.)</fw><lb/> die <hi rendition="#aq">condictio furtiva</hi> dient, oder durch die Klage auf den<lb/> doppelten Sachwerth zu verfolgen. Ganz conſequent iſt<lb/> es, daß daneben noch die <hi rendition="#aq">furti actio</hi> auf reine Strafe an-<lb/> geſtellt werden kann <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 22 <hi rendition="#i">de tutelae</hi> (27.<lb/> 3.) „.. nec enim eadem est<lb/> obligatio furti ac tutelae, ut quis<lb/> dicat plures esse actiones ejus-<lb/> dem facti, <hi rendition="#i">sed plures obliga-<lb/> tiones</hi>: nam et tutelae et furti<lb/> obligatur.” <hi rendition="#i">L</hi> 2 § 1 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. Dagegen wird ſie gegen den Er-<lb/> ben gänzlich verſagt, ohne Zweifel weil ſie eine mögliche<lb/> Straferhöhung in ſich ſchließt <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 23 <hi rendition="#i">de tutelae</hi> (27.<lb/> 3.) „quia poenalis est.”</hi> Vgl.<lb/> oben § 211. <hi rendition="#aq">f.</hi> — Nämlich für die<lb/> reine Entſchädigung iſt gegen den<lb/> Erben ſchon die <hi rendition="#aq">tutelae actio</hi><lb/> und die <hi rendition="#aq">condictio furtiva</hi> aus-<lb/> reichend.</note>.</p><lb/> <p>Es muß noch beſonders gewarnt werden gegen die Ver-<lb/> wechslung der Strafklagen mit einigen verwandten Rechts-<lb/> inſtituten. — Die Conventionalſtrafen kommen in ihrem<lb/> Zweck und Erfolg mit den auf allgemeinen Rechtsregeln<lb/> beruhenden Strafen überein, weshalb auch der Ausdruck<lb/><hi rendition="#aq">poena</hi> auf ſie unbedenklich angewendet wird. Allein die<lb/> zu dieſem Zweck bey ihnen angewendete Rechtsform iſt ein<lb/> Vertrag, die Klage eine gewöhnliche Contractsklage, und<lb/> von den Eigenthümlichkeiten der Pönalklagen kann dabey<lb/> nicht die Rede ſeyn. Es iſt auch in dieſer Hinſicht ganz<lb/> gleichgültig, ob der Strafvertrag durch freye Willkühr<lb/> herbeygeführt, oder durch eine richterliche Obrigkeit er-<lb/> zwungen worden iſt. Daher erzeugten die im Römiſchen<lb/> Prozeß ſo häufigen und wichtigen <hi rendition="#aq">poenales sponsiones</hi> <note xml:id="seg2pn_10_1" next="#seg2pn_10_2" place="foot" n="(q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 13. 94. 141.<lb/> 162 — 168. 171 — 172. — Es<lb/> war damit eben ſo wie mit den<lb/><hi rendition="#aq">praejudiciales <hi rendition="#i">sponsiones</hi>,</hi> wo-<lb/> raus auch keine <hi rendition="#aq">praejudiciales<lb/><hi rendition="#i">formulae</hi></hi> entſprangen, obgleich</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [59/0073]
§. 212. Pönalklagen. (Fortſetzung.)
die condictio furtiva dient, oder durch die Klage auf den
doppelten Sachwerth zu verfolgen. Ganz conſequent iſt
es, daß daneben noch die furti actio auf reine Strafe an-
geſtellt werden kann (o). Dagegen wird ſie gegen den Er-
ben gänzlich verſagt, ohne Zweifel weil ſie eine mögliche
Straferhöhung in ſich ſchließt (p).
Es muß noch beſonders gewarnt werden gegen die Ver-
wechslung der Strafklagen mit einigen verwandten Rechts-
inſtituten. — Die Conventionalſtrafen kommen in ihrem
Zweck und Erfolg mit den auf allgemeinen Rechtsregeln
beruhenden Strafen überein, weshalb auch der Ausdruck
poena auf ſie unbedenklich angewendet wird. Allein die
zu dieſem Zweck bey ihnen angewendete Rechtsform iſt ein
Vertrag, die Klage eine gewöhnliche Contractsklage, und
von den Eigenthümlichkeiten der Pönalklagen kann dabey
nicht die Rede ſeyn. Es iſt auch in dieſer Hinſicht ganz
gleichgültig, ob der Strafvertrag durch freye Willkühr
herbeygeführt, oder durch eine richterliche Obrigkeit er-
zwungen worden iſt. Daher erzeugten die im Römiſchen
Prozeß ſo häufigen und wichtigen poenales sponsiones (q)
(o) L. 1 § 22 de tutelae (27.
3.) „.. nec enim eadem est
obligatio furti ac tutelae, ut quis
dicat plures esse actiones ejus-
dem facti, sed plures obliga-
tiones: nam et tutelae et furti
obligatur.” L 2 § 1 eod.
(p) L. 1 § 23 de tutelae (27.
3.) „quia poenalis est.” Vgl.
oben § 211. f. — Nämlich für die
reine Entſchädigung iſt gegen den
Erben ſchon die tutelae actio
und die condictio furtiva aus-
reichend.
(q) Gajus IV. § 13. 94. 141.
162 — 168. 171 — 172. — Es
war damit eben ſo wie mit den
praejudiciales sponsiones, wo-
raus auch keine praejudiciales
formulae entſprangen, obgleich
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