Mit der zuletzt erklärten Stelle des Gajus sind noch folgende Stellen durch die Erwähnung des praestare ver- wandt, welche erklärt werden müssen, um nicht manchen Zweifeln und Misverständnissen Raum zu lassen.
Paulus sagt in L. 3 pr. de O. et A. (44. 7.): Obligationum substantia .. in eo consistit ... ut alium nobis obstringat ad dandum aliquid, vel faciendum, vel praestandum.
In diesem Zusammenhang wäre das faciendum oder das praestandum (neben dem dandum) allein völlig hinreichend ge- wesen; die an sich überflüssige Zusammenstellung der drey möglichen Gegenstände enthält eine augenscheinliche Anspie- lung auf die drey gleichnamigen Arten der Intentio in den Klagformeln, wie sie in der zuletzt erklärten Stelle des Gajus vorkommen, und wahrscheinlich auch von den anderen Schriftstellern angegeben zu werden pflegten.
Die Lex Iulia oder Papia hatte bestimmt, jeder Frey- gelassene, welcher wenigstens Zwey Kinder in väterlicher Gewalt habe, solle dadurch befreyt seyn von allen Ver- pflichtungen, die er etwa früher gegen seinen Patron durch Eid, Stipulation, oder auf andere Weise, übernommen haben möchte. Dieses wird in dem Volksschluß selbst so ausgedrückt:
Die richtige Erklärung wird vertheidigt von Vinnius und Schrader in § cit.
Beylage XIV.
XXIX.
Mit der zuletzt erklärten Stelle des Gajus ſind noch folgende Stellen durch die Erwähnung des praestare ver- wandt, welche erklärt werden müſſen, um nicht manchen Zweifeln und Misverſtändniſſen Raum zu laſſen.
Paulus ſagt in L. 3 pr. de O. et A. (44. 7.): Obligationum substantia .. in eo consistit … ut alium nobis obstringat ad dandum aliquid, vel faciendum, vel praestandum.
In dieſem Zuſammenhang wäre das faciendum oder das praestandum (neben dem dandum) allein völlig hinreichend ge- weſen; die an ſich überflüſſige Zuſammenſtellung der drey möglichen Gegenſtände enthält eine augenſcheinliche Anſpie- lung auf die drey gleichnamigen Arten der Intentio in den Klagformeln, wie ſie in der zuletzt erklärten Stelle des Gajus vorkommen, und wahrſcheinlich auch von den anderen Schriftſtellern angegeben zu werden pflegten.
Die Lex Iulia oder Papia hatte beſtimmt, jeder Frey- gelaſſene, welcher wenigſtens Zwey Kinder in väterlicher Gewalt habe, ſolle dadurch befreyt ſeyn von allen Ver- pflichtungen, die er etwa früher gegen ſeinen Patron durch Eid, Stipulation, oder auf andere Weiſe, übernommen haben möchte. Dieſes wird in dem Volksſchluß ſelbſt ſo ausgedrückt:
Die richtige Erklärung wird vertheidigt von Vinnius und Schrader in § cit.
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Beylage XIV.
XXIX.
Mit der zuletzt erklärten Stelle des Gajus ſind noch
folgende Stellen durch die Erwähnung des praestare ver-
wandt, welche erklärt werden müſſen, um nicht manchen
Zweifeln und Misverſtändniſſen Raum zu laſſen.
Paulus ſagt in L. 3 pr. de O. et A. (44. 7.):
Obligationum substantia .. in eo consistit … ut alium
nobis obstringat ad dandum aliquid, vel faciendum,
vel praestandum.
In dieſem Zuſammenhang wäre das faciendum oder das
praestandum (neben dem dandum) allein völlig hinreichend ge-
weſen; die an ſich überflüſſige Zuſammenſtellung der drey
möglichen Gegenſtände enthält eine augenſcheinliche Anſpie-
lung auf die drey gleichnamigen Arten der Intentio in den
Klagformeln, wie ſie in der zuletzt erklärten Stelle des Gajus
vorkommen, und wahrſcheinlich auch von den anderen
Schriftſtellern angegeben zu werden pflegten.
Die Lex Iulia oder Papia hatte beſtimmt, jeder Frey-
gelaſſene, welcher wenigſtens Zwey Kinder in väterlicher
Gewalt habe, ſolle dadurch befreyt ſeyn von allen Ver-
pflichtungen, die er etwa früher gegen ſeinen Patron durch
Eid, Stipulation, oder auf andere Weiſe, übernommen
haben möchte. Dieſes wird in dem Volksſchluß ſelbſt ſo
ausgedrückt:
(c)
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in § cit.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/616>, abgerufen am 21.11.2024.
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