Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. lig überein (f). Damnum decidere heißt hier: dem Be-stohlenen gerecht werden, genug thun, sich mit ihm abfin- den, und daher wird derselbe Ausdruck auch für den Ver- gleich, das heißt die Abfindung ohne Prozeß, gebraucht (g). Ja sogar kommt er vor, um die Handlung des Bestohle- nen, der die Abfindung erhält, zu bezeichnen (h). Die re- gelmäßige Beziehung aber war die, in der angegebenen Formel enthaltene, auf die Verpflichtung des Diebes, und hier hatte der Ausdruck offenbar eine allgemeinere Bedeu- tung als der Ausdruck dare, da er auch die Addiction des fur manifestus in sich zu schließen fähig war, wofür doch unmöglich das Wort dare gebraucht werden konnte. Von der Aquilischen Klage haben wir keine Formel (f) L. 61 § 1. 2. 5 de furtis (47. 2.), L. 7 pr. de cond. furt. (13. 1.); daneben auch noch das unbestimmtere damnum praestare in L. 61 cit. § 3. 5. (g) L. 9 § 2 de minor. (4. 4.), L. 13 C. de furtis (6. 2.). (h) L. 46 § 5 de furtis (47. 2.). (i) Gajus III. § 210--219, be-
sonders § 116 "damni nomine." Beylage XIV. lig überein (f). Damnum decidere heißt hier: dem Be-ſtohlenen gerecht werden, genug thun, ſich mit ihm abfin- den, und daher wird derſelbe Ausdruck auch für den Ver- gleich, das heißt die Abfindung ohne Prozeß, gebraucht (g). Ja ſogar kommt er vor, um die Handlung des Beſtohle- nen, der die Abfindung erhält, zu bezeichnen (h). Die re- gelmäßige Beziehung aber war die, in der angegebenen Formel enthaltene, auf die Verpflichtung des Diebes, und hier hatte der Ausdruck offenbar eine allgemeinere Bedeu- tung als der Ausdruck dare, da er auch die Addiction des fur manifestus in ſich zu ſchließen fähig war, wofür doch unmöglich das Wort dare gebraucht werden konnte. Von der Aquiliſchen Klage haben wir keine Formel (f) L. 61 § 1. 2. 5 de furtis (47. 2.), L. 7 pr. de cond. furt. (13. 1.); daneben auch noch das unbeſtimmtere damnum praestare in L. 61 cit. § 3. 5. (g) L. 9 § 2 de minor. (4. 4.), L. 13 C. de furtis (6. 2.). (h) L. 46 § 5 de furtis (47. 2.). (i) Gajus III. § 210—219, be-
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Beylage XIV.
lig überein (f). Damnum decidere heißt hier: dem Be-
ſtohlenen gerecht werden, genug thun, ſich mit ihm abfin-
den, und daher wird derſelbe Ausdruck auch für den Ver-
gleich, das heißt die Abfindung ohne Prozeß, gebraucht (g).
Ja ſogar kommt er vor, um die Handlung des Beſtohle-
nen, der die Abfindung erhält, zu bezeichnen (h). Die re-
gelmäßige Beziehung aber war die, in der angegebenen
Formel enthaltene, auf die Verpflichtung des Diebes, und
hier hatte der Ausdruck offenbar eine allgemeinere Bedeu-
tung als der Ausdruck dare, da er auch die Addiction des
fur manifestus in ſich zu ſchließen fähig war, wofür doch
unmöglich das Wort dare gebraucht werden konnte.
Von der Aquiliſchen Klage haben wir keine Formel
übrig, ich halte aber für ihre Formel den Ausdruck dam-
num decidi oportere ohne allen Zuſatz. Denn damnum
war der eigenthümliche Name gerade dieſes Delicts (i),
und die umſtändliche Formel pro fure damnum decidere
erklärt ſich am Natürlichſten aus der Abſicht, den Ausdruck
damnum decidere auf einen Fall zu übertragen, für wel-
chen derſelbe nur durch einen individuellen Zuſatz brauch-
bar und verſtändlich werden konnte. Man könnte gegen
dieſe Behauptung einwenden, daß in der L. Aquilia ſelbſt
zweymal der Ausdruck vorkam: tantum aes dare damnas
(f) L. 61 § 1. 2. 5 de furtis
(47. 2.), L. 7 pr. de cond. furt.
(13. 1.); daneben auch noch das
unbeſtimmtere damnum praestare
in L. 61 cit. § 3. 5.
(g) L. 9 § 2 de minor. (4. 4.),
L. 13 C. de furtis (6. 2.).
(h) L. 46 § 5 de furtis (47. 2.).
(i) Gajus III. § 210—219, be-
ſonders § 116 „damni nomine.”
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