Geschäftsform nun auch von den Römern angenommen wurde. Das Andenken der alten Verschiedenheit erhielt sich in der stets fortdauernden Regel, daß die Formel dari spondes? spondeo nur von Römischen Bürgern an- gewendet werden könne (q).
XI.
Endlich findet sich noch eine, von den bisher erklärten ganz verschiedene, Veranlassung der Condiction in dem le- gatum per damnationem. Daß hier in der That eine Condiction zulässig war, ist nach mehreren Stellen un- zweifelhaft (a). Eben dahin deutet die sehr häufige Ver- bindung, worin die Klagen aus einer Stipulation und aus einem Testament neben einander genannt werden (b).
Auch diese Anwendung scheint wiederum der oben auf- gestellten Grundlage der Condictionen zu widersprechen, da der Legatar keinesweges Dasjenige, Was er früher gehabt hat, wieder bekommen, sondern vielmehr etwas ganz Neues erwerben will. Allein dieser Einwurf läßt sich auf ähnliche Weise, wie der aus der Stipulation ent-
(q)Gajus III. § 93.
(a)L. 9 § 1 de R. C. (12. 1.) "Competit haec actio (nämlich die certi condictio) etiam ex legati causa." -- Gajus II. § 204 "legatarius in personam agere debet, id est intendere, heredem sibi dare oportere;" daß Dieses eine Haupiform der Condiction war, wird noch unten gezeigt werden.
(b)L. 23 de V. O. (45. 1.), L. 6 de in litem jur. (12. 3.), L. 27 de solut. (46. 3.) u. s. w. Vgl. Gans Obligationenrecht S. 31.
Beylage XIV.
Geſchäftsform nun auch von den Römern angenommen wurde. Das Andenken der alten Verſchiedenheit erhielt ſich in der ſtets fortdauernden Regel, daß die Formel dari spondes? spondeo nur von Römiſchen Bürgern an- gewendet werden könne (q).
XI.
Endlich findet ſich noch eine, von den bisher erklärten ganz verſchiedene, Veranlaſſung der Condiction in dem le- gatum per damnationem. Daß hier in der That eine Condiction zuläſſig war, iſt nach mehreren Stellen un- zweifelhaft (a). Eben dahin deutet die ſehr häufige Ver- bindung, worin die Klagen aus einer Stipulation und aus einem Teſtament neben einander genannt werden (b).
Auch dieſe Anwendung ſcheint wiederum der oben auf- geſtellten Grundlage der Condictionen zu widerſprechen, da der Legatar keinesweges Dasjenige, Was er früher gehabt hat, wieder bekommen, ſondern vielmehr etwas ganz Neues erwerben will. Allein dieſer Einwurf läßt ſich auf ähnliche Weiſe, wie der aus der Stipulation ent-
(q)Gajus III. § 93.
(a)L. 9 § 1 de R. C. (12. 1.) „Competit haec actio (nämlich die certi condictio) etiam ex legati causa.” — Gajus II. § 204 „legatarius in personam agere debet, id est intendere, heredem sibi dare oportere;” daß Dieſes eine Haupiform der Condiction war, wird noch unten gezeigt werden.
(b)L. 23 de V. O. (45. 1.), L. 6 de in litem jur. (12. 3.), L. 27 de solut. (46. 3.) u. ſ. w. Vgl. Gans Obligationenrecht S. 31.
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Beylage XIV.
Geſchäftsform nun auch von den Römern angenommen
wurde. Das Andenken der alten Verſchiedenheit erhielt
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dari spondes? spondeo nur von Römiſchen Bürgern an-
gewendet werden könne (q).
XI.
Endlich findet ſich noch eine, von den bisher erklärten
ganz verſchiedene, Veranlaſſung der Condiction in dem le-
gatum per damnationem. Daß hier in der That eine
Condiction zuläſſig war, iſt nach mehreren Stellen un-
zweifelhaft (a). Eben dahin deutet die ſehr häufige Ver-
bindung, worin die Klagen aus einer Stipulation und
aus einem Teſtament neben einander genannt werden (b).
Auch dieſe Anwendung ſcheint wiederum der oben auf-
geſtellten Grundlage der Condictionen zu widerſprechen,
da der Legatar keinesweges Dasjenige, Was er früher
gehabt hat, wieder bekommen, ſondern vielmehr etwas
ganz Neues erwerben will. Allein dieſer Einwurf läßt
ſich auf ähnliche Weiſe, wie der aus der Stipulation ent-
(q) Gajus III. § 93.
(a) L. 9 § 1 de R. C. (12. 1.)
„Competit haec actio (nämlich
die certi condictio) etiam
ex legati causa.” — Gajus II.
§ 204 „legatarius in personam
agere debet, id est intendere,
heredem sibi dare oportere;”
daß Dieſes eine Haupiform der
Condiction war, wird noch unten
gezeigt werden.
(b) L. 23 de V. O. (45. 1.),
L. 6 de in litem jur. (12. 3.),
L. 27 de solut. (46. 3.) u. ſ. w.
Vgl. Gans Obligationenrecht
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/554>, abgerufen am 27.07.2024.
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