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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. XI.
nommene, und vielleicht selbst mit noch größerer Entschie-
denheit, beseitigen.

Die Grundlage des alten Civiltestaments war das
Nexum, und aus ihm war die Kraft jeder im Testament
enthaltenen Bestimmung abzuleiten. Der Erbe wurde da-
her angesehen, als hätte er durch nexi obligatio contra-
hirt, und indem der Legatar aus diesem, auch für ihn ge-
schlossenen, Contract klagte, mußte seine Klage, eben so
wie die aus einer Stipulation entspringende, die Natur
einer Darlehensklage, also einer Condiction, annehmen.

Dieser Zusammenhang läßt sich hier sogar unmittelbar
nachweisen. Die nexi liberatio war die Auflösung einer
durch nexi obligatio gegründeten Verpflichtung (c). Nun
aber war für den Legatar, der den Erben von einem dam-
nationis legatum
frey geben wollte, die nexi liberatio die
eigentliche Rechtsform (d); daher mußte auch die ur-
sprüngliche Verpflichtung des Erben gegen ihn auf einer
nexi obligatio beruht haben.

Allerdings paßt nun diese Herleitung der aus den Le-
gaten entspringenden Condictionen unmittelbar nur auf
das Civiltestament, und doch haben wir keinen Grund, bey
prätorischen Testamenten die Zulässigkeit jener Condic-
tion in Zweifel zu ziehen. Allein auch in anderen Stü-

(c) Gajus III. § 173.
(d) Gajus III. § 175. Nach
dieser Stelle war es streitig, in
welchen Fällen des Legats die
nexi liberatio anwendbar sey;
vielleicht bezog sich dieser Streit
auch auf die Natur der anzuwen-
denden Condictionen (certi oder
incerti).

Die Condictionen. XI.
nommene, und vielleicht ſelbſt mit noch größerer Entſchie-
denheit, beſeitigen.

Die Grundlage des alten Civilteſtaments war das
Nexum, und aus ihm war die Kraft jeder im Teſtament
enthaltenen Beſtimmung abzuleiten. Der Erbe wurde da-
her angeſehen, als hätte er durch nexi obligatio contra-
hirt, und indem der Legatar aus dieſem, auch für ihn ge-
ſchloſſenen, Contract klagte, mußte ſeine Klage, eben ſo
wie die aus einer Stipulation entſpringende, die Natur
einer Darlehensklage, alſo einer Condiction, annehmen.

Dieſer Zuſammenhang läßt ſich hier ſogar unmittelbar
nachweiſen. Die nexi liberatio war die Auflöſung einer
durch nexi obligatio gegründeten Verpflichtung (c). Nun
aber war für den Legatar, der den Erben von einem dam-
nationis legatum
frey geben wollte, die nexi liberatio die
eigentliche Rechtsform (d); daher mußte auch die ur-
ſprüngliche Verpflichtung des Erben gegen ihn auf einer
nexi obligatio beruht haben.

Allerdings paßt nun dieſe Herleitung der aus den Le-
gaten entſpringenden Condictionen unmittelbar nur auf
das Civilteſtament, und doch haben wir keinen Grund, bey
prätoriſchen Teſtamenten die Zuläſſigkeit jener Condic-
tion in Zweifel zu ziehen. Allein auch in anderen Stü-

(c) Gajus III. § 173.
(d) Gajus III. § 175. Nach
dieſer Stelle war es ſtreitig, in
welchen Fällen des Legats die
nexi liberatio anwendbar ſey;
vielleicht bezog ſich dieſer Streit
auch auf die Natur der anzuwen-
denden Condictionen (certi oder
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[541/0555] Die Condictionen. XI. nommene, und vielleicht ſelbſt mit noch größerer Entſchie- denheit, beſeitigen. Die Grundlage des alten Civilteſtaments war das Nexum, und aus ihm war die Kraft jeder im Teſtament enthaltenen Beſtimmung abzuleiten. Der Erbe wurde da- her angeſehen, als hätte er durch nexi obligatio contra- hirt, und indem der Legatar aus dieſem, auch für ihn ge- ſchloſſenen, Contract klagte, mußte ſeine Klage, eben ſo wie die aus einer Stipulation entſpringende, die Natur einer Darlehensklage, alſo einer Condiction, annehmen. Dieſer Zuſammenhang läßt ſich hier ſogar unmittelbar nachweiſen. Die nexi liberatio war die Auflöſung einer durch nexi obligatio gegründeten Verpflichtung (c). Nun aber war für den Legatar, der den Erben von einem dam- nationis legatum frey geben wollte, die nexi liberatio die eigentliche Rechtsform (d); daher mußte auch die ur- ſprüngliche Verpflichtung des Erben gegen ihn auf einer nexi obligatio beruht haben. Allerdings paßt nun dieſe Herleitung der aus den Le- gaten entſpringenden Condictionen unmittelbar nur auf das Civilteſtament, und doch haben wir keinen Grund, bey prätoriſchen Teſtamenten die Zuläſſigkeit jener Condic- tion in Zweifel zu ziehen. Allein auch in anderen Stü- (c) Gajus III. § 173. (d) Gajus III. § 175. Nach dieſer Stelle war es ſtreitig, in welchen Fällen des Legats die nexi liberatio anwendbar ſey; vielleicht bezog ſich dieſer Streit auch auf die Natur der anzuwen- denden Condictionen (certi oder incerti).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/555>, abgerufen am 21.11.2024.