Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. Verwandtschaft anschließen, so kann man die bisher be-trachteten Entstehungsgründe der Condictionen als Datum bezeichnen. Man kann darauf auch den Ausdruck einer grundlosen Bereicherung des Andern aus unsrem Vermö- gen anwenden, wenn nur der Begriff der Bereicherung auf eine, gerade diesem Verhältniß angemessene, Weise be- gränzt wird. Es kommt nämlich darauf an, daß dem Übergang eines Rechts aus einem Vermögen in ein an- deres die causa entzogen sey, oder stets gefehlt habe; so ist es bey dem Darlehen nach der Kündigung, oder bey dem irrig bezahlten indebitum. Anders bey einem wohl- feilen Kauf, wobey zwar auch der Käufer auf Kosten des Verkäufers bereichert wird, jedoch ohne daß irgend ein Mangel in der causa wahrzunehmen ist, indem der hier obwaltende Irrthum gar nicht die causa, d. h. den Rechts- grund der Veränderung, betrifft, sondern nur die materielle Werthschätzung, die ganz außer dem Rechtsgebiet liegt. Noch sichtbarer ist Dieses bey der Schenkung, die stets eine Bereicherung in sich schließt, und dabey auf bloßer Laune und Willkühr, oder auf irrigen Beweggründen be- ruhen kann, weshalb man sie für ein datum sine causa (grundlose Bereicherung) halten könnte. Allein das Ju- ristische dabey ist lediglich die Absicht zu schenken, die do- nationis causa, in welcher selbst unter jenen Voraussetzun- gen kein Mangel erscheint, da jene an sich mangelhaften Beweggründe mit dem Rechtsgebiet keine Berührung haben. Eben so ist es aber auch nöthig, daß Dasjenige, welches Beylage XIV. Verwandtſchaft anſchließen, ſo kann man die bisher be-trachteten Entſtehungsgründe der Condictionen als Datum bezeichnen. Man kann darauf auch den Ausdruck einer grundloſen Bereicherung des Andern aus unſrem Vermö- gen anwenden, wenn nur der Begriff der Bereicherung auf eine, gerade dieſem Verhältniß angemeſſene, Weiſe be- gränzt wird. Es kommt nämlich darauf an, daß dem Übergang eines Rechts aus einem Vermögen in ein an- deres die causa entzogen ſey, oder ſtets gefehlt habe; ſo iſt es bey dem Darlehen nach der Kündigung, oder bey dem irrig bezahlten indebitum. Anders bey einem wohl- feilen Kauf, wobey zwar auch der Käufer auf Koſten des Verkäufers bereichert wird, jedoch ohne daß irgend ein Mangel in der causa wahrzunehmen iſt, indem der hier obwaltende Irrthum gar nicht die causa, d. h. den Rechts- grund der Veränderung, betrifft, ſondern nur die materielle Werthſchätzung, die ganz außer dem Rechtsgebiet liegt. Noch ſichtbarer iſt Dieſes bey der Schenkung, die ſtets eine Bereicherung in ſich ſchließt, und dabey auf bloßer Laune und Willkühr, oder auf irrigen Beweggründen be- ruhen kann, weshalb man ſie für ein datum sine causa (grundloſe Bereicherung) halten könnte. Allein das Ju- riſtiſche dabey iſt lediglich die Abſicht zu ſchenken, die do- nationis causa, in welcher ſelbſt unter jenen Vorausſetzun- gen kein Mangel erſcheint, da jene an ſich mangelhaften Beweggründe mit dem Rechtsgebiet keine Berührung haben. Eben ſo iſt es aber auch nöthig, daß Dasjenige, welches <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0540" n="526"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIV.</hi></fw><lb/> Verwandtſchaft anſchließen, ſo kann man die bisher be-<lb/> trachteten Entſtehungsgründe der Condictionen als <hi rendition="#aq">Datum</hi><lb/> bezeichnen. 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Beylage XIV.
Verwandtſchaft anſchließen, ſo kann man die bisher be-
trachteten Entſtehungsgründe der Condictionen als Datum
bezeichnen. Man kann darauf auch den Ausdruck einer
grundloſen Bereicherung des Andern aus unſrem Vermö-
gen anwenden, wenn nur der Begriff der Bereicherung
auf eine, gerade dieſem Verhältniß angemeſſene, Weiſe be-
gränzt wird. Es kommt nämlich darauf an, daß dem
Übergang eines Rechts aus einem Vermögen in ein an-
deres die causa entzogen ſey, oder ſtets gefehlt habe; ſo
iſt es bey dem Darlehen nach der Kündigung, oder bey
dem irrig bezahlten indebitum. Anders bey einem wohl-
feilen Kauf, wobey zwar auch der Käufer auf Koſten des
Verkäufers bereichert wird, jedoch ohne daß irgend ein
Mangel in der causa wahrzunehmen iſt, indem der hier
obwaltende Irrthum gar nicht die causa, d. h. den Rechts-
grund der Veränderung, betrifft, ſondern nur die materielle
Werthſchätzung, die ganz außer dem Rechtsgebiet liegt.
Noch ſichtbarer iſt Dieſes bey der Schenkung, die ſtets
eine Bereicherung in ſich ſchließt, und dabey auf bloßer
Laune und Willkühr, oder auf irrigen Beweggründen be-
ruhen kann, weshalb man ſie für ein datum sine causa
(grundloſe Bereicherung) halten könnte. Allein das Ju-
riſtiſche dabey iſt lediglich die Abſicht zu ſchenken, die do-
nationis causa, in welcher ſelbſt unter jenen Vorausſetzun-
gen kein Mangel erſcheint, da jene an ſich mangelhaften
Beweggründe mit dem Rechtsgebiet keine Berührung haben.
Eben ſo iſt es aber auch nöthig, daß Dasjenige, welches
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