len 35. 36. Es fällt allerdings auf, in der Intentio einer Stipulationsklage die Worte ex fide bona zu lesen; sie wären überflüssig gewesen, wenn der Judex den Text einer wirklich mit dieser Clausel abgeschlossenen Stipulation vor sich gehabt hätte, und sie wurden hier aus Vorsicht hin- zugefügt, weil die Stipulationen, woraus geklagt werden sollte, blos fingirt waren.
Eben so setzte Justinian an die Stelle der alten actio rei uxoriae eine auf fingirter Stipulation beruhende actio ex stipulatu, lediglich um die Klage vererblich zu machen. Dieser neuen Klage theilt er ganz die Natur der alten, als einer b. f. actio, mit, und er verfährt hierin ganz im Geist des älteren Rechts, indem er offenbar eine Stipula- tion mit der doli clausula fingiren will, ganz wie es schon die Lex Galliae cisalpinae gethan hatte. Nur darin ist sein Ausdruck dem älteren Recht nicht gemäß, daß er die neu eingeführte Klage geradezu eine b. f. actio nennt (e). Dieser Ausdruck wäre zur Zeit des älteren Rechts erheb- lich gewesen, indem nun ein arbiter anstatt eines judex hätte urtheilen müssen. In Justinians Zeit war Dieses, wegen der allgemeinen extraordinaria judicia, gleichgültig, indem es nur noch auf den Erfolg der Klage und den Inhalt des Urtheils ankommen konnte.
(e) § 29 J. de act. (4. 6.) "ex stipulatu actio, quae pro ea introducta est, naturam bo- nae fidei judicii tantum in ex- actione dotis meruit, ut bonae fidei sit." In dem ursprünglichen Gesetz, welches im Codex steht, ist der Ausdruck vorsichtiger. L. un. § 2 C. de rei ex. act. (5. 13.) "accommodetur ei natura rei uxoriae, et bonae fidei benefi- cium."
V. 32
Stricti juris, bonae fidei actiones. XVII.
len 35. 36. Es fällt allerdings auf, in der Intentio einer Stipulationsklage die Worte ex fide bona zu leſen; ſie wären überflüſſig geweſen, wenn der Judex den Text einer wirklich mit dieſer Clauſel abgeſchloſſenen Stipulation vor ſich gehabt hätte, und ſie wurden hier aus Vorſicht hin- zugefügt, weil die Stipulationen, woraus geklagt werden ſollte, blos fingirt waren.
Eben ſo ſetzte Juſtinian an die Stelle der alten actio rei uxoriae eine auf fingirter Stipulation beruhende actio ex stipulatu, lediglich um die Klage vererblich zu machen. Dieſer neuen Klage theilt er ganz die Natur der alten, als einer b. f. actio, mit, und er verfährt hierin ganz im Geiſt des älteren Rechts, indem er offenbar eine Stipula- tion mit der doli clausula fingiren will, ganz wie es ſchon die Lex Galliae cisalpinae gethan hatte. Nur darin iſt ſein Ausdruck dem älteren Recht nicht gemäß, daß er die neu eingeführte Klage geradezu eine b. f. actio nennt (e). Dieſer Ausdruck wäre zur Zeit des älteren Rechts erheb- lich geweſen, indem nun ein arbiter anſtatt eines judex hätte urtheilen müſſen. In Juſtinians Zeit war Dieſes, wegen der allgemeinen extraordinaria judicia, gleichgültig, indem es nur noch auf den Erfolg der Klage und den Inhalt des Urtheils ankommen konnte.
(e) § 29 J. de act. (4. 6.) „ex stipulatu actio, quae pro ea introducta est, naturam bo- nae fidei judicii tantum in ex- actione dotis meruit, ut bonae fidei sit.” In dem urſprünglichen Geſetz, welches im Codex ſteht, iſt der Ausdruck vorſichtiger. L. un. § 2 C. de rei ex. act. (5. 13.) „accommodetur ei natura rei uxoriae, et bonae fidei benefi- cium.”
V. 32
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Stricti juris, bonae fidei actiones. XVII.
len 35. 36. Es fällt allerdings auf, in der Intentio einer
Stipulationsklage die Worte ex fide bona zu leſen; ſie
wären überflüſſig geweſen, wenn der Judex den Text einer
wirklich mit dieſer Clauſel abgeſchloſſenen Stipulation vor
ſich gehabt hätte, und ſie wurden hier aus Vorſicht hin-
zugefügt, weil die Stipulationen, woraus geklagt werden
ſollte, blos fingirt waren.
Eben ſo ſetzte Juſtinian an die Stelle der alten actio
rei uxoriae eine auf fingirter Stipulation beruhende actio
ex stipulatu, lediglich um die Klage vererblich zu machen.
Dieſer neuen Klage theilt er ganz die Natur der alten,
als einer b. f. actio, mit, und er verfährt hierin ganz im
Geiſt des älteren Rechts, indem er offenbar eine Stipula-
tion mit der doli clausula fingiren will, ganz wie es ſchon
die Lex Galliae cisalpinae gethan hatte. Nur darin iſt
ſein Ausdruck dem älteren Recht nicht gemäß, daß er die
neu eingeführte Klage geradezu eine b. f. actio nennt (e).
Dieſer Ausdruck wäre zur Zeit des älteren Rechts erheb-
lich geweſen, indem nun ein arbiter anſtatt eines judex
hätte urtheilen müſſen. In Juſtinians Zeit war Dieſes,
wegen der allgemeinen extraordinaria judicia, gleichgültig,
indem es nur noch auf den Erfolg der Klage und den
Inhalt des Urtheils ankommen konnte.
(e) § 29 J. de act. (4. 6.)
„ex stipulatu actio, quae pro
ea introducta est, naturam bo-
nae fidei judicii tantum in ex-
actione dotis meruit, ut bonae
fidei sit.” In dem urſprünglichen
Geſetz, welches im Codex ſteht, iſt
der Ausdruck vorſichtiger. L. un.
§ 2 C. de rei ex. act. (5. 13.)
„accommodetur ei natura rei
uxoriae, et bonae fidei benefi-
cium.”
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/511>, abgerufen am 16.07.2024.
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