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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
ception an. Die Fälle der dritten Klasse werden gewöhn-
lich nicht in diesem Zusammenhang untersucht, sondern
in Verbindung mit der früher abgehandelten Streitfrage
wegen der Wirkung der Klagverjährung. Der Streit ist
also fast ausschließend auf die Fälle der zweyten Klasse
gerichtet, die auch ohnehin die häufigsten und wichtig-
sten sind.

Hierüber nun hat in neueren Zeiten die Mehrzahl nam-
hafter Schriftsteller die richtige Meynung angenommen (n).
In früherer Zeit war die entgegengesetzte fast allgemein
herrschend, und es hat ihr auch in der neuesten Zeit nicht
an einzelnen Vertheidigern gefehlt (o).

Die Praxis der Gerichte ist bis auf die neueste Zeit
eben so verschieden gewesen, als die Lehre der Schriftstel-
ler (p). An eine Entscheidung der Frage durch gleich-

(n) Claproth de rebus me-
rae facultatis Götting.
1752 §
2--7 (gründlich und gut), We-
ber
Beyträge von Klagen S.
6--14, Glück B. 20 S. 161. 162.
Mühlenbruch II. § 481, Gö-
schen
S. 471. Eigentlich gehört
dahin auch Büchel Erörterungen
Heft 1. S. 8--21, der nur in der
Auffassung abweicht. Er legt das
Hauptgewicht darauf, daß die
Klage und die Exception juristisch
verschiedene Objecte haben, wel-
ches ich zwar auch oben anerkannt
habe, jedoch ohne es für das ent-
scheidende Moment zu halten.
(o) Ältere Schriftsteller sind an-
geführt bey Claproth l. c. § 2
not.
2. -- Neuere: Rave § 165,
Unterholzner II. § 156--160,
Pfeiffer praktische Ausführungen
B. 3 S. 73--82. -- Thibaut
hat auch hier sehr verschiedene
Meynungen vertheidigt, welches
mit seinem Schwanken über die
Wirkung der Klagverjährung zu-
sammen hängt (§ 248. n.). Ber-
jährung S. 150. 151., Pandekten 7te
Ausg. § 1062, 8te Ausg. § 1025.
(p) Für die richtige Meynung
(sowohl nach gemeinem, als nach
Preußischem Recht) ist das Berli-
ner Obertribunal: Simon und
Strampff Entscheidungen des
Obertribunals B. 1. Berlin 1837.
S. 120--136. -- Für die entge-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ception an. Die Fälle der dritten Klaſſe werden gewöhn-
lich nicht in dieſem Zuſammenhang unterſucht, ſondern
in Verbindung mit der früher abgehandelten Streitfrage
wegen der Wirkung der Klagverjährung. Der Streit iſt
alſo faſt ausſchließend auf die Fälle der zweyten Klaſſe
gerichtet, die auch ohnehin die häufigſten und wichtig-
ſten ſind.

Hierüber nun hat in neueren Zeiten die Mehrzahl nam-
hafter Schriftſteller die richtige Meynung angenommen (n).
In früherer Zeit war die entgegengeſetzte faſt allgemein
herrſchend, und es hat ihr auch in der neueſten Zeit nicht
an einzelnen Vertheidigern gefehlt (o).

Die Praxis der Gerichte iſt bis auf die neueſte Zeit
eben ſo verſchieden geweſen, als die Lehre der Schriftſtel-
ler (p). An eine Entſcheidung der Frage durch gleich-

(n) Claproth de rebus me-
rae facultatis Götting.
1752 §
2—7 (gründlich und gut), We-
ber
Beyträge von Klagen S.
6—14, Glück B. 20 S. 161. 162.
Mühlenbruch II. § 481, Gö-
ſchen
S. 471. Eigentlich gehört
dahin auch Büchel Erörterungen
Heft 1. S. 8—21, der nur in der
Auffaſſung abweicht. Er legt das
Hauptgewicht darauf, daß die
Klage und die Exception juriſtiſch
verſchiedene Objecte haben, wel-
ches ich zwar auch oben anerkannt
habe, jedoch ohne es für das ent-
ſcheidende Moment zu halten.
(o) Ältere Schriftſteller ſind an-
geführt bey Claproth l. c. § 2
not.
2. — Neuere: Rave § 165,
Unterholzner II. § 156—160,
Pfeiffer praktiſche Ausführungen
B. 3 S. 73—82. — Thibaut
hat auch hier ſehr verſchiedene
Meynungen vertheidigt, welches
mit ſeinem Schwanken über die
Wirkung der Klagverjährung zu-
ſammen hängt (§ 248. n.). Ber-
jährung S. 150. 151., Pandekten 7te
Ausg. § 1062, 8te Ausg. § 1025.
(p) Für die richtige Meynung
(ſowohl nach gemeinem, als nach
Preußiſchem Recht) iſt das Berli-
ner Obertribunal: Simon und
Strampff Entſcheidungen des
Obertribunals B. 1. Berlin 1837.
S. 120—136. — Für die entge-
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[436/0450] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ception an. Die Fälle der dritten Klaſſe werden gewöhn- lich nicht in dieſem Zuſammenhang unterſucht, ſondern in Verbindung mit der früher abgehandelten Streitfrage wegen der Wirkung der Klagverjährung. Der Streit iſt alſo faſt ausſchließend auf die Fälle der zweyten Klaſſe gerichtet, die auch ohnehin die häufigſten und wichtig- ſten ſind. Hierüber nun hat in neueren Zeiten die Mehrzahl nam- hafter Schriftſteller die richtige Meynung angenommen (n). In früherer Zeit war die entgegengeſetzte faſt allgemein herrſchend, und es hat ihr auch in der neueſten Zeit nicht an einzelnen Vertheidigern gefehlt (o). Die Praxis der Gerichte iſt bis auf die neueſte Zeit eben ſo verſchieden geweſen, als die Lehre der Schriftſtel- ler (p). An eine Entſcheidung der Frage durch gleich- (n) Claproth de rebus me- rae facultatis Götting. 1752 § 2—7 (gründlich und gut), We- ber Beyträge von Klagen S. 6—14, Glück B. 20 S. 161. 162. Mühlenbruch II. § 481, Gö- ſchen S. 471. Eigentlich gehört dahin auch Büchel Erörterungen Heft 1. S. 8—21, der nur in der Auffaſſung abweicht. Er legt das Hauptgewicht darauf, daß die Klage und die Exception juriſtiſch verſchiedene Objecte haben, wel- ches ich zwar auch oben anerkannt habe, jedoch ohne es für das ent- ſcheidende Moment zu halten. (o) Ältere Schriftſteller ſind an- geführt bey Claproth l. c. § 2 not. 2. — Neuere: Rave § 165, Unterholzner II. § 156—160, Pfeiffer praktiſche Ausführungen B. 3 S. 73—82. — Thibaut hat auch hier ſehr verſchiedene Meynungen vertheidigt, welches mit ſeinem Schwanken über die Wirkung der Klagverjährung zu- ſammen hängt (§ 248. n.). Ber- jährung S. 150. 151., Pandekten 7te Ausg. § 1062, 8te Ausg. § 1025. (p) Für die richtige Meynung (ſowohl nach gemeinem, als nach Preußiſchem Recht) iſt das Berli- ner Obertribunal: Simon und Strampff Entſcheidungen des Obertribunals B. 1. Berlin 1837. S. 120—136. — Für die entge-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/450>, abgerufen am 23.12.2024.