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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortsetzung.)
förmige Praxis ist also nach keiner Richtung hin zu
denken.

Ein Ausspruch neuerer Gesetzgebung über diese Frage
ist mir nicht bekannt; es wird also wohl überall diejenige
Meynung zur Anwendung kommen, die für das gemeine
Recht als richtig angesehen wird.



gengesetzte das Oberappellations-
gericht zu Cassel: Pfeiffer a. a.
O., wo jedoch die Verjährung der
Exceptionen, und die ganz verschie-
dene Verjährung der Restitution,
sehr durcheinander geworfen werden.

§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
förmige Praxis iſt alſo nach keiner Richtung hin zu
denken.

Ein Ausſpruch neuerer Geſetzgebung über dieſe Frage
iſt mir nicht bekannt; es wird alſo wohl überall diejenige
Meynung zur Anwendung kommen, die für das gemeine
Recht als richtig angeſehen wird.



gengeſetzte das Oberappellations-
gericht zu Caſſel: Pfeiffer a. a.
O., wo jedoch die Verjährung der
Exceptionen, und die ganz verſchie-
dene Verjährung der Reſtitution,
ſehr durcheinander geworfen werden.
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[437/0451] §. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.) förmige Praxis iſt alſo nach keiner Richtung hin zu denken. Ein Ausſpruch neuerer Geſetzgebung über dieſe Frage iſt mir nicht bekannt; es wird alſo wohl überall diejenige Meynung zur Anwendung kommen, die für das gemeine Recht als richtig angeſehen wird. (p) (p) gengeſetzte das Oberappellations- gericht zu Caſſel: Pfeiffer a. a. O., wo jedoch die Verjährung der Exceptionen, und die ganz verſchie- dene Verjährung der Reſtitution, ſehr durcheinander geworfen werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/451>, abgerufen am 04.05.2024.