Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. 2) Ein gekauftes Pferd stirbt bald nach dem Kauf an 3) Bey einer erzwungenen Stipulation hat der Schuld- 4) Wenn einem Schuldner von seinem Glaubiger die sie. -- Hier ist selbst der materielle Erfolg der Rechtsmittel sehr ver- schieden; durch die Klage wird Er- füllung bewirkt, durch die Excep- tion Nichterfüllung (wenn nicht etwa der Kläger die Erfüllung anbietet, welches in dieser Lage ganz bey ihm steht). Nach Um- ständen kann es dem Käufer ganz gleichgültig seyn, ob von beiden Seiten erfüllt oder nicht erfüllt wird; vielleicht auch ist ihm die Erfüllung sehr wichtig. (c) L. 59 pr. § 1 de aedil. ed. (21. 1.). (d) Auch diese Frage, die ich bejahe, wird von Unterholz- ner II. § 159 verneint. -- Hier ist der materielle Erfolg der Klage und der Exception ganz gleich. Eben so in allen folgenden Fällen. (e) L. 9 § 3 quod metus (4. 2.). (f) In den meisten Fällen frey-
lich wird diese Frage deswegen nicht vorkommen können, weil die Stipulationsklage zu gleicher Zeit mit der a. quod metus causa verjährt seyn wird. Es giebt aber Fälle, worin ihre Verjährung erst später anfängt, z. B. wenn die er- zwungene Stipulation in diem geschlossen war. Diese Bemer- kung paßt auch auf die zwey fol- genden Fälle. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. 2) Ein gekauftes Pferd ſtirbt bald nach dem Kauf an 3) Bey einer erzwungenen Stipulation hat der Schuld- 4) Wenn einem Schuldner von ſeinem Glaubiger die ſie. — Hier iſt ſelbſt der materielle Erfolg der Rechtsmittel ſehr ver- ſchieden; durch die Klage wird Er- füllung bewirkt, durch die Excep- tion Nichterfüllung (wenn nicht etwa der Kläger die Erfüllung anbietet, welches in dieſer Lage ganz bey ihm ſteht). Nach Um- ſtänden kann es dem Käufer ganz gleichgültig ſeyn, ob von beiden Seiten erfüllt oder nicht erfüllt wird; vielleicht auch iſt ihm die Erfüllung ſehr wichtig. (c) L. 59 pr. § 1 de aedil. ed. (21. 1.). (d) Auch dieſe Frage, die ich bejahe, wird von Unterholz- ner II. § 159 verneint. — Hier iſt der materielle Erfolg der Klage und der Exception ganz gleich. Eben ſo in allen folgenden Fällen. (e) L. 9 § 3 quod metus (4. 2.). (f) In den meiſten Fällen frey-
lich wird dieſe Frage deswegen nicht vorkommen können, weil die Stipulationsklage zu gleicher Zeit mit der a. quod metus causa verjährt ſeyn wird. Es giebt aber Fälle, worin ihre Verjährung erſt ſpäter anfängt, z. B. wenn die er- zwungene Stipulation in diem geſchloſſen war. Dieſe Bemer- kung paßt auch auf die zwey fol- genden Fälle. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0436" n="422"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>2) Ein gekauftes Pferd ſtirbt bald nach dem Kauf an<lb/> einem heimlichen Fehler, noch vor gezahltem Kaufgeld.<lb/> Hier hat der Käufer eine <hi rendition="#aq">redhibitoria actio</hi> auf Befreyung<lb/> von ſeiner Schuld, die in Sechs Monaten verjährt; da-<lb/> neben, wenn der Verkäufer auf das Kaufgeld klagt, auch<lb/> eine Exception <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 59 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1 <hi rendition="#i">de aedil. ed.</hi></hi><lb/> (21. 1.).</note>. Es fragt ſich aber, ob dieſe Exception,<lb/> ungeachtet der Verjährung der Klage, noch gebraucht wer-<lb/> den kann, wenn die <hi rendition="#aq">actio venditi</hi> nach Ablauf der Sechs<lb/> Monate angeſtellt wird <note place="foot" n="(d)">Auch dieſe Frage, die ich<lb/> bejahe, wird von <hi rendition="#g">Unterholz-<lb/> ner</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> § 159 verneint. — Hier<lb/> iſt der materielle Erfolg der Klage<lb/> und der Exception ganz gleich.<lb/> Eben ſo in allen folgenden Fällen.</note>.</p><lb/> <p>3) Bey einer erzwungenen Stipulation hat der Schuld-<lb/> ner die Wahl, ob er mit der <hi rendition="#aq">a. quod metus causa</hi> auf<lb/> Acceptilation klagen, oder die Stipulationsklage abwarten,<lb/> und ſich dann mit der <hi rendition="#aq">exceptio metus</hi> vertheidigen will <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 3 <hi rendition="#i">quod metus</hi></hi> (4. 2.).</note>.<lb/> Nach dreyßig Jahren iſt die Klage gewiß verjährt; es<lb/> fragt ſich, ob nun auch die Exception verloren iſt <note place="foot" n="(f)">In den meiſten Fällen frey-<lb/> lich wird dieſe Frage deswegen<lb/> nicht vorkommen können, weil die<lb/> Stipulationsklage zu gleicher Zeit<lb/> mit der <hi rendition="#aq">a. quod metus causa</hi><lb/> verjährt ſeyn wird. Es giebt aber<lb/> Fälle, worin ihre Verjährung erſt<lb/> ſpäter anfängt, z. B. wenn die er-<lb/> zwungene Stipulation <hi rendition="#aq">in diem</hi><lb/> geſchloſſen war. Dieſe Bemer-<lb/> kung paßt auch auf die zwey fol-<lb/> genden Fälle.</note>.</p><lb/> <p>4) Wenn einem Schuldner von ſeinem Glaubiger die<lb/><note xml:id="seg2pn_70_2" prev="#seg2pn_70_1" place="foot" n="(b)">ſie. — Hier iſt ſelbſt der materielle<lb/> Erfolg der Rechtsmittel ſehr ver-<lb/> ſchieden; durch die Klage wird Er-<lb/> füllung bewirkt, durch die Excep-<lb/> tion Nichterfüllung (wenn nicht<lb/> etwa der Kläger die Erfüllung<lb/> anbietet, welches in dieſer Lage<lb/> ganz bey ihm ſteht). Nach Um-<lb/> ſtänden kann es dem Käufer ganz<lb/> gleichgültig ſeyn, ob von beiden<lb/> Seiten erfüllt oder nicht erfüllt<lb/> wird; vielleicht auch iſt ihm die<lb/> Erfüllung ſehr wichtig.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [422/0436]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
2) Ein gekauftes Pferd ſtirbt bald nach dem Kauf an
einem heimlichen Fehler, noch vor gezahltem Kaufgeld.
Hier hat der Käufer eine redhibitoria actio auf Befreyung
von ſeiner Schuld, die in Sechs Monaten verjährt; da-
neben, wenn der Verkäufer auf das Kaufgeld klagt, auch
eine Exception (c). Es fragt ſich aber, ob dieſe Exception,
ungeachtet der Verjährung der Klage, noch gebraucht wer-
den kann, wenn die actio venditi nach Ablauf der Sechs
Monate angeſtellt wird (d).
3) Bey einer erzwungenen Stipulation hat der Schuld-
ner die Wahl, ob er mit der a. quod metus causa auf
Acceptilation klagen, oder die Stipulationsklage abwarten,
und ſich dann mit der exceptio metus vertheidigen will (e).
Nach dreyßig Jahren iſt die Klage gewiß verjährt; es
fragt ſich, ob nun auch die Exception verloren iſt (f).
4) Wenn einem Schuldner von ſeinem Glaubiger die
(b)
(c) L. 59 pr. § 1 de aedil. ed.
(21. 1.).
(d) Auch dieſe Frage, die ich
bejahe, wird von Unterholz-
ner II. § 159 verneint. — Hier
iſt der materielle Erfolg der Klage
und der Exception ganz gleich.
Eben ſo in allen folgenden Fällen.
(e) L. 9 § 3 quod metus (4. 2.).
(f) In den meiſten Fällen frey-
lich wird dieſe Frage deswegen
nicht vorkommen können, weil die
Stipulationsklage zu gleicher Zeit
mit der a. quod metus causa
verjährt ſeyn wird. Es giebt aber
Fälle, worin ihre Verjährung erſt
ſpäter anfängt, z. B. wenn die er-
zwungene Stipulation in diem
geſchloſſen war. Dieſe Bemer-
kung paßt auch auf die zwey fol-
genden Fälle.
(b) ſie. — Hier iſt ſelbſt der materielle
Erfolg der Rechtsmittel ſehr ver-
ſchieden; durch die Klage wird Er-
füllung bewirkt, durch die Excep-
tion Nichterfüllung (wenn nicht
etwa der Kläger die Erfüllung
anbietet, welches in dieſer Lage
ganz bey ihm ſteht). Nach Um-
ſtänden kann es dem Käufer ganz
gleichgültig ſeyn, ob von beiden
Seiten erfüllt oder nicht erfüllt
wird; vielleicht auch iſt ihm die
Erfüllung ſehr wichtig.
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