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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortsetzung.)
menden, Stellen hinzu, von welchen ich voraus bemerke,
daß keine derselben eine so überzeugende und entscheidende
Kraft hat, wie das eben durchgeführte allgemeinere Ver-
hältniß.

Ein Rescript des K. Gordian lautet also (r):
Intelligere debes, vincula pignoris durare personali
actione submota.

Ich zweifle nicht, daß hier besonders an den Fall der
Klagverjährung gedacht ist (s), aber sie kann doch eben
so gut auch auf die Prozeßverjährung oder die Klagecon-
sumtion bezogen werden, und ist schon deshalb kein sicherer
Beweis für unsre Behauptung. Dazu kommt aber der wich-
tigere Grund, daß der Satz nicht in buchstäblicher Allge-
meinheit wahr ist. Actio submota heißt Wegräumung
des bloßen Klagrechts, Aufhebung durch Exception. Wird
nun etwa eine Stipulation durch bloßes Pactum aufge-
hoben, so ist auch actio submota, aber: vincula pignoris
non durant
(Note f). Also will das Rescript, nach einer
oft vorkommenden Ausdrucksweise, nur sagen: es kann
zuweilen das Pfandrecht fortdauern ungeachtet der actio
submota
(t), oder actio submota ist nicht allgemein und
nothwendig Grund der Zerstörung eines Pfandrechts (u).


(r) L. 2 C. de luitione (8. 31.).
(s) In der That wird dafür
submovere actionem gebraucht.
L. 21 C. de evict. (8. 45.). Vgl.
Averanius II. 12 § 20.
(t) So daß also durare steht
für; durare posse.
(u) Ich glaube daher, daß auf
diese Stelle von beiden Parteyen
mehr Gewicht gelegt wird, als ihr
zukommt. Donellus (Note k)
glaubt, die von ihm vertheidigte
Meynung gegen diese Stelle nicht
anders retten zu können, als in-

§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
menden, Stellen hinzu, von welchen ich voraus bemerke,
daß keine derſelben eine ſo überzeugende und entſcheidende
Kraft hat, wie das eben durchgeführte allgemeinere Ver-
hältniß.

Ein Reſcript des K. Gordian lautet alſo (r):
Intelligere debes, vincula pignoris durare personali
actione submota.

Ich zweifle nicht, daß hier beſonders an den Fall der
Klagverjährung gedacht iſt (s), aber ſie kann doch eben
ſo gut auch auf die Prozeßverjährung oder die Klagecon-
ſumtion bezogen werden, und iſt ſchon deshalb kein ſicherer
Beweis für unſre Behauptung. Dazu kommt aber der wich-
tigere Grund, daß der Satz nicht in buchſtäblicher Allge-
meinheit wahr iſt. Actio submota heißt Wegräumung
des bloßen Klagrechts, Aufhebung durch Exception. Wird
nun etwa eine Stipulation durch bloßes Pactum aufge-
hoben, ſo iſt auch actio submota, aber: vincula pignoris
non durant
(Note f). Alſo will das Reſcript, nach einer
oft vorkommenden Ausdrucksweiſe, nur ſagen: es kann
zuweilen das Pfandrecht fortdauern ungeachtet der actio
submota
(t), oder actio submota iſt nicht allgemein und
nothwendig Grund der Zerſtörung eines Pfandrechts (u).


(r) L. 2 C. de luitione (8. 31.).
(s) In der That wird dafür
submovere actionem gebraucht.
L. 21 C. de evict. (8. 45.). Vgl.
Averanius II. 12 § 20.
(t) So daß alſo durare ſteht
für; durare posse.
(u) Ich glaube daher, daß auf
dieſe Stelle von beiden Parteyen
mehr Gewicht gelegt wird, als ihr
zukommt. Donellus (Note k)
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Meynung gegen dieſe Stelle nicht
anders retten zu können, als in-
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[395/0409] §. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) menden, Stellen hinzu, von welchen ich voraus bemerke, daß keine derſelben eine ſo überzeugende und entſcheidende Kraft hat, wie das eben durchgeführte allgemeinere Ver- hältniß. Ein Reſcript des K. Gordian lautet alſo (r): Intelligere debes, vincula pignoris durare personali actione submota. Ich zweifle nicht, daß hier beſonders an den Fall der Klagverjährung gedacht iſt (s), aber ſie kann doch eben ſo gut auch auf die Prozeßverjährung oder die Klagecon- ſumtion bezogen werden, und iſt ſchon deshalb kein ſicherer Beweis für unſre Behauptung. Dazu kommt aber der wich- tigere Grund, daß der Satz nicht in buchſtäblicher Allge- meinheit wahr iſt. Actio submota heißt Wegräumung des bloßen Klagrechts, Aufhebung durch Exception. Wird nun etwa eine Stipulation durch bloßes Pactum aufge- hoben, ſo iſt auch actio submota, aber: vincula pignoris non durant (Note f). Alſo will das Reſcript, nach einer oft vorkommenden Ausdrucksweiſe, nur ſagen: es kann zuweilen das Pfandrecht fortdauern ungeachtet der actio submota (t), oder actio submota iſt nicht allgemein und nothwendig Grund der Zerſtörung eines Pfandrechts (u). (r) L. 2 C. de luitione (8. 31.). (s) In der That wird dafür submovere actionem gebraucht. L. 21 C. de evict. (8. 45.). Vgl. Averanius II. 12 § 20. (t) So daß alſo durare ſteht für; durare posse. (u) Ich glaube daher, daß auf dieſe Stelle von beiden Parteyen mehr Gewicht gelegt wird, als ihr zukommt. Donellus (Note k) glaubt, die von ihm vertheidigte Meynung gegen dieſe Stelle nicht anders retten zu können, als in-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/409>, abgerufen am 25.11.2024.