Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortsetzung.) menden, Stellen hinzu, von welchen ich voraus bemerke,daß keine derselben eine so überzeugende und entscheidende Kraft hat, wie das eben durchgeführte allgemeinere Ver- hältniß. Ein Rescript des K. Gordian lautet also (r): Ich zweifle nicht, daß hier besonders an den Fall der (r) L. 2 C. de luitione (8. 31.). (s) In der That wird dafür submovere actionem gebraucht. L. 21 C. de evict. (8. 45.). Vgl. Averanius II. 12 § 20. (t) So daß also durare steht für; durare posse. (u) Ich glaube daher, daß auf
diese Stelle von beiden Parteyen mehr Gewicht gelegt wird, als ihr zukommt. Donellus (Note k) glaubt, die von ihm vertheidigte Meynung gegen diese Stelle nicht anders retten zu können, als in- §. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) menden, Stellen hinzu, von welchen ich voraus bemerke,daß keine derſelben eine ſo überzeugende und entſcheidende Kraft hat, wie das eben durchgeführte allgemeinere Ver- hältniß. Ein Reſcript des K. Gordian lautet alſo (r): Ich zweifle nicht, daß hier beſonders an den Fall der (r) L. 2 C. de luitione (8. 31.). (s) In der That wird dafür submovere actionem gebraucht. L. 21 C. de evict. (8. 45.). Vgl. Averanius II. 12 § 20. (t) So daß alſo durare ſteht für; durare posse. (u) Ich glaube daher, daß auf
dieſe Stelle von beiden Parteyen mehr Gewicht gelegt wird, als ihr zukommt. Donellus (Note k) glaubt, die von ihm vertheidigte Meynung gegen dieſe Stelle nicht anders retten zu können, als in- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0409" n="395"/><fw place="top" type="header">§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)</fw><lb/> menden, Stellen hinzu, von welchen ich voraus bemerke,<lb/> daß keine derſelben eine ſo überzeugende und entſcheidende<lb/> Kraft hat, wie das eben durchgeführte allgemeinere Ver-<lb/> hältniß.</p><lb/> <p>Ein Reſcript des K. Gordian lautet alſo <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de luitione</hi> (8. 31.).</hi></note>:<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">Intelligere debes, vincula pignoris durare personali<lb/> actione submota.</hi></hi></p><lb/> <p>Ich zweifle nicht, daß hier beſonders an den Fall der<lb/> Klagverjährung gedacht iſt <note place="foot" n="(s)">In der That wird dafür<lb/><hi rendition="#aq">submovere actionem</hi> gebraucht.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 <hi rendition="#i">C. de evict.</hi></hi> (8. 45.). Vgl.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Averanius</hi> II.</hi> 12 § 20.</note>, aber ſie kann doch eben<lb/> ſo gut auch auf die Prozeßverjährung oder die Klagecon-<lb/> ſumtion bezogen werden, und iſt ſchon deshalb kein ſicherer<lb/> Beweis für unſre Behauptung. Dazu kommt aber der wich-<lb/> tigere Grund, daß der Satz nicht in buchſtäblicher Allge-<lb/> meinheit wahr iſt. <hi rendition="#aq">Actio submota</hi> heißt Wegräumung<lb/> des bloßen Klagrechts, Aufhebung durch Exception. Wird<lb/> nun etwa eine Stipulation durch bloßes Pactum aufge-<lb/> hoben, ſo iſt auch <hi rendition="#aq">actio submota,</hi> aber: <hi rendition="#aq">vincula pignoris<lb/> non durant</hi> (Note <hi rendition="#aq">f</hi>). Alſo will das Reſcript, nach einer<lb/> oft vorkommenden Ausdrucksweiſe, nur ſagen: es <hi rendition="#g">kann</hi><lb/> zuweilen das Pfandrecht fortdauern ungeachtet der <hi rendition="#aq">actio<lb/> submota</hi> <note place="foot" n="(t)">So daß alſo <hi rendition="#aq">durare</hi> ſteht<lb/> für; <hi rendition="#aq">durare <hi rendition="#i">posse.</hi></hi></note>, oder <hi rendition="#aq">actio submota</hi> iſt nicht allgemein und<lb/> nothwendig Grund der Zerſtörung eines Pfandrechts <note xml:id="seg2pn_64_1" next="#seg2pn_64_2" place="foot" n="(u)">Ich glaube daher, daß auf<lb/> dieſe Stelle von beiden Parteyen<lb/> mehr Gewicht gelegt wird, als ihr<lb/> zukommt. Donellus (Note <hi rendition="#aq">k</hi>)<lb/> glaubt, die von ihm vertheidigte<lb/> Meynung gegen dieſe Stelle nicht<lb/> anders retten zu können, als in-</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [395/0409]
§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
menden, Stellen hinzu, von welchen ich voraus bemerke,
daß keine derſelben eine ſo überzeugende und entſcheidende
Kraft hat, wie das eben durchgeführte allgemeinere Ver-
hältniß.
Ein Reſcript des K. Gordian lautet alſo (r):
Intelligere debes, vincula pignoris durare personali
actione submota.
Ich zweifle nicht, daß hier beſonders an den Fall der
Klagverjährung gedacht iſt (s), aber ſie kann doch eben
ſo gut auch auf die Prozeßverjährung oder die Klagecon-
ſumtion bezogen werden, und iſt ſchon deshalb kein ſicherer
Beweis für unſre Behauptung. Dazu kommt aber der wich-
tigere Grund, daß der Satz nicht in buchſtäblicher Allge-
meinheit wahr iſt. Actio submota heißt Wegräumung
des bloßen Klagrechts, Aufhebung durch Exception. Wird
nun etwa eine Stipulation durch bloßes Pactum aufge-
hoben, ſo iſt auch actio submota, aber: vincula pignoris
non durant (Note f). Alſo will das Reſcript, nach einer
oft vorkommenden Ausdrucksweiſe, nur ſagen: es kann
zuweilen das Pfandrecht fortdauern ungeachtet der actio
submota (t), oder actio submota iſt nicht allgemein und
nothwendig Grund der Zerſtörung eines Pfandrechts (u).
(r) L. 2 C. de luitione (8. 31.).
(s) In der That wird dafür
submovere actionem gebraucht.
L. 21 C. de evict. (8. 45.). Vgl.
Averanius II. 12 § 20.
(t) So daß alſo durare ſteht
für; durare posse.
(u) Ich glaube daher, daß auf
dieſe Stelle von beiden Parteyen
mehr Gewicht gelegt wird, als ihr
zukommt. Donellus (Note k)
glaubt, die von ihm vertheidigte
Meynung gegen dieſe Stelle nicht
anders retten zu können, als in-
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