Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. wir damit den Fall der eingetretenen Klagverjährung, sohat dieser eine ganz verschiedene, ja entgegengesetzte Na- tur. Unsere Gegner behaupten ja gerade, daß durch die Verjährung auch die naturalis obligatio aufgehoben werde, welches nichts Anderes sagen will, als daß die Aufhe- bung nicht nur zum allgemeinen Besten, sondern selbst im Einverständniß mit dem jus gentium, der aequitas, ge- schehe. Wenn aber Dieses, so ist gar kein Grund vor- handen, den Buchstaben des Edicts gegen die vollständige Ausführung dieser aequitas in's Feld zu führen, ein Ver- fahren, welches ohnehin höchstens als Abwehr des sub- tilsten Civilrechts erträglich gefunden werden kann. Hier wäre es vielmehr natürlich gewesen, der aequitas ihren freyen Lauf zu lassen, und die gänzliche Aufhebung der Schuld und des Pfandrechts auf keine Weise zu stören. -- Muß nun auch dieser Versuch für mislungen erkannt wer- den, so bleibt es bey unsrer ursprünglichen Behauptung, daß die Fortdauer der Hypothekarklage nach verjährter Schuldklage ein unwiderleglicher Beweis für die fort- dauernde naturalis obligatio ist. Ich füge nun noch die einzelnen, hier in Betracht kom- nutzen gesucht. Befriedigend han-
delt von derselben, den richtigen Standpunkt festhaltend, Francke S. 86 -- 107. Er macht unter an- dern S. 103 die gute Bemerkung, daß jene Worte des Edicts (nisi solutum) ohne Zweifel in die Fassung der Intentio bey der Hy- pothekarklage aufgenommen zu wer- den pflegten. Dadurch bekommt diese buchstäbliche Anwendung eine recht praktische Beziehung auf das Verfahren des Arbiter, welcher nach dem Inhalt dieser Intentio zu ur- theilen angewiesen war. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. wir damit den Fall der eingetretenen Klagverjährung, ſohat dieſer eine ganz verſchiedene, ja entgegengeſetzte Na- tur. Unſere Gegner behaupten ja gerade, daß durch die Verjährung auch die naturalis obligatio aufgehoben werde, welches nichts Anderes ſagen will, als daß die Aufhe- bung nicht nur zum allgemeinen Beſten, ſondern ſelbſt im Einverſtändniß mit dem jus gentium, der aequitas, ge- ſchehe. Wenn aber Dieſes, ſo iſt gar kein Grund vor- handen, den Buchſtaben des Edicts gegen die vollſtändige Ausführung dieſer aequitas in’s Feld zu führen, ein Ver- fahren, welches ohnehin höchſtens als Abwehr des ſub- tilſten Civilrechts erträglich gefunden werden kann. Hier wäre es vielmehr natürlich geweſen, der aequitas ihren freyen Lauf zu laſſen, und die gänzliche Aufhebung der Schuld und des Pfandrechts auf keine Weiſe zu ſtören. — Muß nun auch dieſer Verſuch für mislungen erkannt wer- den, ſo bleibt es bey unſrer urſprünglichen Behauptung, daß die Fortdauer der Hypothekarklage nach verjährter Schuldklage ein unwiderleglicher Beweis für die fort- dauernde naturalis obligatio iſt. Ich füge nun noch die einzelnen, hier in Betracht kom- nutzen geſucht. Befriedigend han-
delt von derſelben, den richtigen Standpunkt feſthaltend, Francke S. 86 — 107. Er macht unter an- dern S. 103 die gute Bemerkung, daß jene Worte des Edicts (nisi solutum) ohne Zweifel in die Faſſung der Intentio bey der Hy- pothekarklage aufgenommen zu wer- den pflegten. Dadurch bekommt dieſe buchſtäbliche Anwendung eine recht praktiſche Beziehung auf das Verfahren des Arbiter, welcher nach dem Inhalt dieſer Intentio zu ur- theilen angewieſen war. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0408" n="394"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> wir damit den Fall der eingetretenen Klagverjährung, ſo<lb/> hat dieſer eine ganz verſchiedene, ja entgegengeſetzte Na-<lb/> tur. Unſere Gegner behaupten ja gerade, daß durch die<lb/> Verjährung auch die <hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi> aufgehoben werde,<lb/> welches nichts Anderes ſagen will, als daß die Aufhe-<lb/> bung nicht nur zum allgemeinen Beſten, ſondern ſelbſt im<lb/> Einverſtändniß mit dem <hi rendition="#aq">jus gentium,</hi> der <hi rendition="#aq">aequitas,</hi> ge-<lb/> ſchehe. Wenn aber Dieſes, ſo iſt gar kein Grund vor-<lb/> handen, den Buchſtaben des Edicts gegen die vollſtändige<lb/> Ausführung dieſer <hi rendition="#aq">aequitas</hi> in’s Feld zu führen, ein Ver-<lb/> fahren, welches ohnehin höchſtens als Abwehr des ſub-<lb/> tilſten Civilrechts erträglich gefunden werden kann. Hier<lb/> wäre es vielmehr natürlich geweſen, der <hi rendition="#aq">aequitas</hi> ihren<lb/> freyen Lauf zu laſſen, und die gänzliche Aufhebung der<lb/> Schuld und des Pfandrechts auf keine Weiſe zu ſtören. —<lb/> Muß nun auch dieſer Verſuch für mislungen erkannt wer-<lb/> den, ſo bleibt es bey unſrer urſprünglichen Behauptung,<lb/> daß die Fortdauer der Hypothekarklage nach verjährter<lb/> Schuldklage ein unwiderleglicher Beweis für die fort-<lb/> dauernde <hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi> iſt.</p><lb/> <p>Ich füge nun noch die einzelnen, hier in Betracht kom-<lb/><note xml:id="seg2pn_63_2" prev="#seg2pn_63_1" place="foot" n="(q)">nutzen geſucht. Befriedigend han-<lb/> delt von derſelben, den richtigen<lb/> Standpunkt feſthaltend, <hi rendition="#g">Francke</hi><lb/> S. 86 — 107. Er macht unter an-<lb/> dern S. 103 die gute Bemerkung,<lb/> daß jene Worte des Edicts (<hi rendition="#aq">nisi<lb/> solutum</hi>) ohne Zweifel in die<lb/> Faſſung der <hi rendition="#aq">Intentio</hi> bey der Hy-<lb/> pothekarklage aufgenommen zu wer-<lb/> den pflegten. Dadurch bekommt<lb/> dieſe buchſtäbliche Anwendung eine<lb/> recht praktiſche Beziehung auf das<lb/> Verfahren des Arbiter, welcher nach<lb/> dem Inhalt dieſer <hi rendition="#aq">Intentio</hi> zu ur-<lb/> theilen angewieſen war.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [394/0408]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
wir damit den Fall der eingetretenen Klagverjährung, ſo
hat dieſer eine ganz verſchiedene, ja entgegengeſetzte Na-
tur. Unſere Gegner behaupten ja gerade, daß durch die
Verjährung auch die naturalis obligatio aufgehoben werde,
welches nichts Anderes ſagen will, als daß die Aufhe-
bung nicht nur zum allgemeinen Beſten, ſondern ſelbſt im
Einverſtändniß mit dem jus gentium, der aequitas, ge-
ſchehe. Wenn aber Dieſes, ſo iſt gar kein Grund vor-
handen, den Buchſtaben des Edicts gegen die vollſtändige
Ausführung dieſer aequitas in’s Feld zu führen, ein Ver-
fahren, welches ohnehin höchſtens als Abwehr des ſub-
tilſten Civilrechts erträglich gefunden werden kann. Hier
wäre es vielmehr natürlich geweſen, der aequitas ihren
freyen Lauf zu laſſen, und die gänzliche Aufhebung der
Schuld und des Pfandrechts auf keine Weiſe zu ſtören. —
Muß nun auch dieſer Verſuch für mislungen erkannt wer-
den, ſo bleibt es bey unſrer urſprünglichen Behauptung,
daß die Fortdauer der Hypothekarklage nach verjährter
Schuldklage ein unwiderleglicher Beweis für die fort-
dauernde naturalis obligatio iſt.
Ich füge nun noch die einzelnen, hier in Betracht kom-
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(q) nutzen geſucht. Befriedigend han-
delt von derſelben, den richtigen
Standpunkt feſthaltend, Francke
S. 86 — 107. Er macht unter an-
dern S. 103 die gute Bemerkung,
daß jene Worte des Edicts (nisi
solutum) ohne Zweifel in die
Faſſung der Intentio bey der Hy-
pothekarklage aufgenommen zu wer-
den pflegten. Dadurch bekommt
dieſe buchſtäbliche Anwendung eine
recht praktiſche Beziehung auf das
Verfahren des Arbiter, welcher nach
dem Inhalt dieſer Intentio zu ur-
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