Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Paulus sagt, wenn ein verpfändeter Sklave von einem
Dritten getödtet werde, so könne außer dem Eigenthümer
auch der Pfandglaubiger die Aquilische Klage anstellen,
insofern er ein Interesse bey dem Tod des Sklaven habe;
dieses Interesse aber könne er haben, erstlich wenn der
Schuldner insolvent sey, zweytens "quod litem tempore
amisit"
(v). Hier ist nun unzweifelhaft anerkannt, daß
der Verlust der Schuldklage durch Zeitablauf das Pfand-
recht nicht zerstört, die Stelle ist aber deswegen nicht ganz
entscheidend, weil es ungewiß bleibt, ob Paulus dabey an
die Klagverjährung oder an die alte Prozeßverjährung ge-
dacht hat; ich glaube jedoch, daß seine Entscheidung für
beide Fälle gleich richtig und anwendbar ist (§ 249. d).

Pomponius erzählt folgenden Fall. Zehen Tage vor
Ablauf der Verjährung einer Schuldklage expromittirt ein
Minderjähriger, und wird nachher gegen diese Handlung
restituirt. Hier soll auch der Glaubiger ganz in seine frü-
here Lage zurück versetzt werden. Daraus folgt erstlich,
daß ihm die noch übrigen Zehen Tage zur Anstellung der
Klage verstattet werden; zweytens, daß das vom ersten
Schuldner bestellte Pfand wiederum gültig wird und nun
für immer gültig bleibt (x).


dem er höchst gewaltsam, anstatt
durare, ließt: non durare. Un-
richtig ist es, die Stelle durch Ver-
bindung mit L. 1 eod. erklären zu
wollen. Vgl. Cujacius observ.
V.
32, und über die Stelle im
Allgemeinen, Franke S. 78--80.
(v) L. 30 § 1 ad L. Aquil.
(9. 2.).
(x) L. 50 de minor. (4. 4.)
".. ideoque et pignus, quod
dederat prior debitor, manet
obligatum."
Eigentlich nämlich
war durch die Expromission des
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Paulus ſagt, wenn ein verpfändeter Sklave von einem
Dritten getödtet werde, ſo könne außer dem Eigenthümer
auch der Pfandglaubiger die Aquiliſche Klage anſtellen,
inſofern er ein Intereſſe bey dem Tod des Sklaven habe;
dieſes Intereſſe aber könne er haben, erſtlich wenn der
Schuldner inſolvent ſey, zweytens „quod litem tempore
amisit”
(v). Hier iſt nun unzweifelhaft anerkannt, daß
der Verluſt der Schuldklage durch Zeitablauf das Pfand-
recht nicht zerſtört, die Stelle iſt aber deswegen nicht ganz
entſcheidend, weil es ungewiß bleibt, ob Paulus dabey an
die Klagverjährung oder an die alte Prozeßverjährung ge-
dacht hat; ich glaube jedoch, daß ſeine Entſcheidung für
beide Fälle gleich richtig und anwendbar iſt (§ 249. d).

Pomponius erzählt folgenden Fall. Zehen Tage vor
Ablauf der Verjährung einer Schuldklage expromittirt ein
Minderjähriger, und wird nachher gegen dieſe Handlung
reſtituirt. Hier ſoll auch der Glaubiger ganz in ſeine frü-
here Lage zurück verſetzt werden. Daraus folgt erſtlich,
daß ihm die noch übrigen Zehen Tage zur Anſtellung der
Klage verſtattet werden; zweytens, daß das vom erſten
Schuldner beſtellte Pfand wiederum gültig wird und nun
für immer gültig bleibt (x).


dem er höchſt gewaltſam, anſtatt
durare, ließt: non durare. Un-
richtig iſt es, die Stelle durch Ver-
bindung mit L. 1 eod. erklären zu
wollen. Vgl. Cujacius observ.
V.
32, und über die Stelle im
Allgemeinen, Franke S. 78—80.
(v) L. 30 § 1 ad L. Aquil.
(9. 2.).
(x) L. 50 de minor. (4. 4.)
„.. ideoque et pignus, quod
dederat prior debitor, manet
obligatum.”
Eigentlich nämlich
war durch die Expromiſſion des
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0410" n="396"/>
              <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
              <p>Paulus &#x017F;agt, wenn ein verpfändeter Sklave von einem<lb/>
Dritten getödtet werde, &#x017F;o könne außer dem Eigenthümer<lb/>
auch der Pfandglaubiger die Aquili&#x017F;che Klage an&#x017F;tellen,<lb/>
in&#x017F;ofern er ein Intere&#x017F;&#x017F;e bey dem Tod des Sklaven habe;<lb/>
die&#x017F;es Intere&#x017F;&#x017F;e aber könne er haben, er&#x017F;tlich wenn der<lb/>
Schuldner in&#x017F;olvent &#x017F;ey, zweytens <hi rendition="#aq">&#x201E;quod litem tempore<lb/>
amisit&#x201D;</hi> <note place="foot" n="(v)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 30 § 1 <hi rendition="#i">ad L. Aquil.</hi><lb/>
(9. 2.).</hi></note>. Hier i&#x017F;t nun unzweifelhaft anerkannt, daß<lb/>
der Verlu&#x017F;t der Schuldklage durch Zeitablauf das Pfand-<lb/>
recht nicht zer&#x017F;tört, die Stelle i&#x017F;t aber deswegen nicht ganz<lb/>
ent&#x017F;cheidend, weil es ungewiß bleibt, ob Paulus dabey an<lb/>
die Klagverjährung oder an die alte Prozeßverjährung ge-<lb/>
dacht hat; ich glaube jedoch, daß &#x017F;eine Ent&#x017F;cheidung für<lb/>
beide Fälle gleich richtig und anwendbar i&#x017F;t (§ 249. <hi rendition="#aq">d</hi>).</p><lb/>
              <p>Pomponius erzählt folgenden Fall. Zehen Tage vor<lb/>
Ablauf der Verjährung einer Schuldklage expromittirt ein<lb/>
Minderjähriger, und wird nachher gegen die&#x017F;e Handlung<lb/>
re&#x017F;tituirt. Hier &#x017F;oll auch der Glaubiger ganz in &#x017F;eine frü-<lb/>
here Lage zurück ver&#x017F;etzt werden. Daraus folgt er&#x017F;tlich,<lb/>
daß ihm die noch übrigen Zehen Tage zur An&#x017F;tellung der<lb/>
Klage ver&#x017F;tattet werden; zweytens, daß das vom er&#x017F;ten<lb/>
Schuldner be&#x017F;tellte Pfand wiederum gültig wird und nun<lb/>
für immer gültig bleibt <note xml:id="seg2pn_65_1" next="#seg2pn_65_2" place="foot" n="(x)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 50 <hi rendition="#i">de minor.</hi> (4. 4.)<lb/>
&#x201E;.. ideoque et pignus, quod<lb/>
dederat prior debitor, manet<lb/>
obligatum.&#x201D;</hi> Eigentlich nämlich<lb/>
war durch die Expromi&#x017F;&#x017F;ion des</note>.</p><lb/>
              <p>
                <note xml:id="seg2pn_64_2" prev="#seg2pn_64_1" place="foot" n="(u)">dem er höch&#x017F;t gewalt&#x017F;am, an&#x017F;tatt<lb/><hi rendition="#aq">durare,</hi> ließt: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">non</hi> durare.</hi> Un-<lb/>
richtig i&#x017F;t es, die Stelle durch Ver-<lb/>
bindung mit <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> erklären zu<lb/>
wollen. Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cujacius</hi> observ.<lb/>
V.</hi> 32, und über die Stelle im<lb/>
Allgemeinen, <hi rendition="#g">Franke</hi> S. 78&#x2014;80.</note>
              </p>
            </div>
          </div><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[396/0410] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Paulus ſagt, wenn ein verpfändeter Sklave von einem Dritten getödtet werde, ſo könne außer dem Eigenthümer auch der Pfandglaubiger die Aquiliſche Klage anſtellen, inſofern er ein Intereſſe bey dem Tod des Sklaven habe; dieſes Intereſſe aber könne er haben, erſtlich wenn der Schuldner inſolvent ſey, zweytens „quod litem tempore amisit” (v). Hier iſt nun unzweifelhaft anerkannt, daß der Verluſt der Schuldklage durch Zeitablauf das Pfand- recht nicht zerſtört, die Stelle iſt aber deswegen nicht ganz entſcheidend, weil es ungewiß bleibt, ob Paulus dabey an die Klagverjährung oder an die alte Prozeßverjährung ge- dacht hat; ich glaube jedoch, daß ſeine Entſcheidung für beide Fälle gleich richtig und anwendbar iſt (§ 249. d). Pomponius erzählt folgenden Fall. Zehen Tage vor Ablauf der Verjährung einer Schuldklage expromittirt ein Minderjähriger, und wird nachher gegen dieſe Handlung reſtituirt. Hier ſoll auch der Glaubiger ganz in ſeine frü- here Lage zurück verſetzt werden. Daraus folgt erſtlich, daß ihm die noch übrigen Zehen Tage zur Anſtellung der Klage verſtattet werden; zweytens, daß das vom erſten Schuldner beſtellte Pfand wiederum gültig wird und nun für immer gültig bleibt (x). (u) (v) L. 30 § 1 ad L. Aquil. (9. 2.). (x) L. 50 de minor. (4. 4.) „.. ideoque et pignus, quod dederat prior debitor, manet obligatum.” Eigentlich nämlich war durch die Expromiſſion des (u) dem er höchſt gewaltſam, anſtatt durare, ließt: non durare. Un- richtig iſt es, die Stelle durch Ver- bindung mit L. 1 eod. erklären zu wollen. Vgl. Cujacius observ. V. 32, und über die Stelle im Allgemeinen, Franke S. 78—80.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/410
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/410>, abgerufen am 25.11.2024.