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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
ben, und vernichtet also oder vermindert den dem Pfand-
glaubiger haftenden Kaufwerth; hier soll gegen den
Schuldner die actio L. Aquiliae gelten. Zwar in den mei-
sten Fällen wird kein Interesse vorhanden seyn, da der
Glaubiger dieselbe Summe, die er mit dieser Delictsklage
einfordern könnte, auch schon durch die Schuldklage er-
halten kann, in welchem Fall er durch die Tödtung des
Sklaven gar keinen Nachtheil erleidet. Die Entscheidung
wird also nur in solchen Fällen von praktischem Werth
seyn, wenn die Schuldklage nicht mehr wirken kann, weil
sie durch ungerechtes Urtheil oder einen Prozeßfehler ver-
loren worden ist (g). Damit ist also anerkannt, daß, durch

(g) L. 27 de pign. (20. 1.)
".. Fingamus nullam crediti
nomine actionem esse, quia forte
causa ceciderat." Causa cadere

kann auf jeden zufälligen Pro-
zeßverlust (bey hier vorausgesetz-
tem wirklichen Recht) gehen; also
auf ungerechte Freysprechung so-
wohl, als auf Verlust wegen plus
petere,
welcher Verlust auch nur
durch Freysprechung eintritt. -- Die
entgegengesetzte Meynung, nämlich
die Befreyung des Pfandes durch
Abweisung der Schuldklage, soll
nach den Meisten aus folgender
Stelle hervorgehen. L. 13 quib.
modis pign.
(20. 6.) "... si a
judice, quamvis per injuriam,
absolutus sit debitor, tamen
pignus liberatur.
"
Allein libe-
rare
bezeichnet nicht nur das ipso
jure,
sondern auch das per ex-
ceptionem
(§ 249. a). Durch die
Freysprechung von der Schuldklage
erwirbt der Schuldner unstreitig
auch gegen die Hypothekarklage
die exc. rei judicatae, da zur
Begründung dieser Klage unter
andern auch das Daseyn der Schuld
behauptet und bewiesen werden
muß. (L. 10 C. de pign. act.
4. 24. L. 1 C. si pign. conv.

8. 33.). Allein wenn nun die ver-
pfändete Sache an einen dritten
Besitzer kommt, der nicht von dem
Schuldner geerbt oder gekauft hat,
so hat dieser keinen Anspruch auf
die exc. rei judicatae, und nun
wirkt das Pfandrecht unbeschränkt
fort; Das ist durch den Ausdruck
der zuletzt angeführten Stelle auf
keine Weise ausgeschlossen. Die
in dieser letzten Stelle angestellte
Vergleichung mit dem Eid darf
also nur nicht zu unbedingt durch-
geführt werden, sie ist nur wahr

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ben, und vernichtet alſo oder vermindert den dem Pfand-
glaubiger haftenden Kaufwerth; hier ſoll gegen den
Schuldner die actio L. Aquiliae gelten. Zwar in den mei-
ſten Fällen wird kein Intereſſe vorhanden ſeyn, da der
Glaubiger dieſelbe Summe, die er mit dieſer Delictsklage
einfordern könnte, auch ſchon durch die Schuldklage er-
halten kann, in welchem Fall er durch die Tödtung des
Sklaven gar keinen Nachtheil erleidet. Die Entſcheidung
wird alſo nur in ſolchen Fällen von praktiſchem Werth
ſeyn, wenn die Schuldklage nicht mehr wirken kann, weil
ſie durch ungerechtes Urtheil oder einen Prozeßfehler ver-
loren worden iſt (g). Damit iſt alſo anerkannt, daß, durch

(g) L. 27 de pign. (20. 1.)
„.. Fingamus nullam crediti
nomine actionem esse, quia forte
causa ceciderat.” Causa cadere

kann auf jeden zufälligen Pro-
zeßverluſt (bey hier vorausgeſetz-
tem wirklichen Recht) gehen; alſo
auf ungerechte Freyſprechung ſo-
wohl, als auf Verluſt wegen plus
petere,
welcher Verluſt auch nur
durch Freyſprechung eintritt. — Die
entgegengeſetzte Meynung, nämlich
die Befreyung des Pfandes durch
Abweiſung der Schuldklage, ſoll
nach den Meiſten aus folgender
Stelle hervorgehen. L. 13 quib.
modis pign.
(20. 6.) „… si a
judice, quamvis per injuriam,
absolutus sit debitor, tamen
pignus liberatur.
Allein libe-
rare
bezeichnet nicht nur das ipso
jure,
ſondern auch das per ex-
ceptionem
(§ 249. a). Durch die
Freyſprechung von der Schuldklage
erwirbt der Schuldner unſtreitig
auch gegen die Hypothekarklage
die exc. rei judicatae, da zur
Begründung dieſer Klage unter
andern auch das Daſeyn der Schuld
behauptet und bewieſen werden
muß. (L. 10 C. de pign. act.
4. 24. L. 1 C. si pign. conv.

8. 33.). Allein wenn nun die ver-
pfändete Sache an einen dritten
Beſitzer kommt, der nicht von dem
Schuldner geerbt oder gekauft hat,
ſo hat dieſer keinen Anſpruch auf
die exc. rei judicatae, und nun
wirkt das Pfandrecht unbeſchränkt
fort; Das iſt durch den Ausdruck
der zuletzt angeführten Stelle auf
keine Weiſe ausgeſchloſſen. Die
in dieſer letzten Stelle angeſtellte
Vergleichung mit dem Eid darf
alſo nur nicht zu unbedingt durch-
geführt werden, ſie iſt nur wahr
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[388/0402] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ben, und vernichtet alſo oder vermindert den dem Pfand- glaubiger haftenden Kaufwerth; hier ſoll gegen den Schuldner die actio L. Aquiliae gelten. Zwar in den mei- ſten Fällen wird kein Intereſſe vorhanden ſeyn, da der Glaubiger dieſelbe Summe, die er mit dieſer Delictsklage einfordern könnte, auch ſchon durch die Schuldklage er- halten kann, in welchem Fall er durch die Tödtung des Sklaven gar keinen Nachtheil erleidet. Die Entſcheidung wird alſo nur in ſolchen Fällen von praktiſchem Werth ſeyn, wenn die Schuldklage nicht mehr wirken kann, weil ſie durch ungerechtes Urtheil oder einen Prozeßfehler ver- loren worden iſt (g). Damit iſt alſo anerkannt, daß, durch (g) L. 27 de pign. (20. 1.) „.. Fingamus nullam crediti nomine actionem esse, quia forte causa ceciderat.” Causa cadere kann auf jeden zufälligen Pro- zeßverluſt (bey hier vorausgeſetz- tem wirklichen Recht) gehen; alſo auf ungerechte Freyſprechung ſo- wohl, als auf Verluſt wegen plus petere, welcher Verluſt auch nur durch Freyſprechung eintritt. — Die entgegengeſetzte Meynung, nämlich die Befreyung des Pfandes durch Abweiſung der Schuldklage, ſoll nach den Meiſten aus folgender Stelle hervorgehen. L. 13 quib. modis pign. (20. 6.) „… si a judice, quamvis per injuriam, absolutus sit debitor, tamen pignus liberatur.” Allein libe- rare bezeichnet nicht nur das ipso jure, ſondern auch das per ex- ceptionem (§ 249. a). Durch die Freyſprechung von der Schuldklage erwirbt der Schuldner unſtreitig auch gegen die Hypothekarklage die exc. rei judicatae, da zur Begründung dieſer Klage unter andern auch das Daſeyn der Schuld behauptet und bewieſen werden muß. (L. 10 C. de pign. act. 4. 24. L. 1 C. si pign. conv. 8. 33.). Allein wenn nun die ver- pfändete Sache an einen dritten Beſitzer kommt, der nicht von dem Schuldner geerbt oder gekauft hat, ſo hat dieſer keinen Anſpruch auf die exc. rei judicatae, und nun wirkt das Pfandrecht unbeſchränkt fort; Das iſt durch den Ausdruck der zuletzt angeführten Stelle auf keine Weiſe ausgeſchloſſen. Die in dieſer letzten Stelle angeſtellte Vergleichung mit dem Eid darf alſo nur nicht zu unbedingt durch- geführt werden, ſie iſt nur wahr

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/402>, abgerufen am 26.11.2024.