die Freysprechung von der Schuldklage, die fortdauernde Wirksamkeit des Pfandrechts nicht gehindert wird.
Ich gehe nach dieser Vorbereitung auf die Hauptfrage selbst ein: Wirkt das Pfandrecht fort, nachdem die Schuld- klage verjährt ist? Allerdings, und zwar nach dem Zeug- niß mehrerer einzelnen Stellen, noch weit entschiedener aber nach den ganz unbestrittenen Regeln über die eigen- thümliche Verjährung der Hypothekarklage. Nachdem näm- lich die dreyßigjährige Verjährung aller Schuldklagen ein- geführt war, blieb dennoch die Hypothekarklage gegen den Schuldner und dessen Erben lange Zeit ganz unverjähr- bar; dann wurde sie zwar der Verjährung unterworfen, aber doch nur einer vierzigjährigen (§ 238). So giebt es also noch im heutigen Recht Zehen volle Jahre nach verjährter Schuldklage, in welchen das Pfandrecht nicht nur überhaupt fortdauert, sondern selbst auf die aller- stärkste Weise, durch Klage gegen den besitzenden Schuld- ner, geltend gemacht werden kann. Denn das Recht, die verpfändete Sache zu verkaufen, und sich mit dem Kauf- geld bezahlt zu machen, knüpft sich von selbst als noth- wendige Folge an jene Klage.
Dieses Argument ist nicht nur der entscheidendste Be- weis in dem ganzen Gebiet der vorliegenden Streitfrage, sondern es enthält auch an sich selbst schon das wichtigste praktische Moment in diesem Streit. Sehen wir zu, wie die Gegner demselben zu begegnen suchen.
für das Verhältniß zwischen Glaubiger und Schuldner.
§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
die Freyſprechung von der Schuldklage, die fortdauernde Wirkſamkeit des Pfandrechts nicht gehindert wird.
Ich gehe nach dieſer Vorbereitung auf die Hauptfrage ſelbſt ein: Wirkt das Pfandrecht fort, nachdem die Schuld- klage verjährt iſt? Allerdings, und zwar nach dem Zeug- niß mehrerer einzelnen Stellen, noch weit entſchiedener aber nach den ganz unbeſtrittenen Regeln über die eigen- thümliche Verjährung der Hypothekarklage. Nachdem näm- lich die dreyßigjährige Verjährung aller Schuldklagen ein- geführt war, blieb dennoch die Hypothekarklage gegen den Schuldner und deſſen Erben lange Zeit ganz unverjähr- bar; dann wurde ſie zwar der Verjährung unterworfen, aber doch nur einer vierzigjährigen (§ 238). So giebt es alſo noch im heutigen Recht Zehen volle Jahre nach verjährter Schuldklage, in welchen das Pfandrecht nicht nur überhaupt fortdauert, ſondern ſelbſt auf die aller- ſtärkſte Weiſe, durch Klage gegen den beſitzenden Schuld- ner, geltend gemacht werden kann. Denn das Recht, die verpfändete Sache zu verkaufen, und ſich mit dem Kauf- geld bezahlt zu machen, knüpft ſich von ſelbſt als noth- wendige Folge an jene Klage.
Dieſes Argument iſt nicht nur der entſcheidendſte Be- weis in dem ganzen Gebiet der vorliegenden Streitfrage, ſondern es enthält auch an ſich ſelbſt ſchon das wichtigſte praktiſche Moment in dieſem Streit. Sehen wir zu, wie die Gegner demſelben zu begegnen ſuchen.
für das Verhältniß zwiſchen Glaubiger und Schuldner.
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[389/0403]
§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
die Freyſprechung von der Schuldklage, die fortdauernde
Wirkſamkeit des Pfandrechts nicht gehindert wird.
Ich gehe nach dieſer Vorbereitung auf die Hauptfrage
ſelbſt ein: Wirkt das Pfandrecht fort, nachdem die Schuld-
klage verjährt iſt? Allerdings, und zwar nach dem Zeug-
niß mehrerer einzelnen Stellen, noch weit entſchiedener
aber nach den ganz unbeſtrittenen Regeln über die eigen-
thümliche Verjährung der Hypothekarklage. Nachdem näm-
lich die dreyßigjährige Verjährung aller Schuldklagen ein-
geführt war, blieb dennoch die Hypothekarklage gegen den
Schuldner und deſſen Erben lange Zeit ganz unverjähr-
bar; dann wurde ſie zwar der Verjährung unterworfen,
aber doch nur einer vierzigjährigen (§ 238). So giebt
es alſo noch im heutigen Recht Zehen volle Jahre nach
verjährter Schuldklage, in welchen das Pfandrecht nicht
nur überhaupt fortdauert, ſondern ſelbſt auf die aller-
ſtärkſte Weiſe, durch Klage gegen den beſitzenden Schuld-
ner, geltend gemacht werden kann. Denn das Recht, die
verpfändete Sache zu verkaufen, und ſich mit dem Kauf-
geld bezahlt zu machen, knüpft ſich von ſelbſt als noth-
wendige Folge an jene Klage.
Dieſes Argument iſt nicht nur der entſcheidendſte Be-
weis in dem ganzen Gebiet der vorliegenden Streitfrage,
ſondern es enthält auch an ſich ſelbſt ſchon das wichtigſte
praktiſche Moment in dieſem Streit. Sehen wir zu, wie
die Gegner demſelben zu begegnen ſuchen.
(g)
(g) für das Verhältniß zwiſchen Glaubiger und Schuldner.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/403>, abgerufen am 26.11.2024.
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