Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortsetzung.)
reichend (e). Hieraus folgen diese zwey Regeln: Wenn
nach verjährter Schuldklage eine naturalis obligatio fort-
dauert, so wird auch das Pfandrecht fortdauern müssen;
und wenn umgekehrt sich beweisen läßt, daß nach ver-
jährter Schuldklage ein Pfandrecht fortdauert, so wird
daraus rückwärts auf die Fortdauer einer naturalis obli-
gatio
geschlossen werden dürfen, da es ohne diese gar nicht
fortdauern könnte. -- Ehe ich den Beweis unternehme,
daß wirklich ein Pfandrecht nach verjährter Schuldklage
fortdauert, will ich verwandte Rechtsinstitute mit in die
Betrachtung ziehen, wodurch die eben aufgestellten Regeln
theils Bestätigung, theils größere Anschaulichkeit finden
werden.

Wenn eine Obligation zwar nur per exceptionem
aufgehoben wird, aber so daß zugleich die naturalis obli-
gatio
untergeht, hört stets auch das Pfandrecht gänzlich
auf; so geschieht es bey der exc. pacti und jurisjurandi (f).
Wenn dagegen bey der Aufhebung per exceptionem eine
naturalis obligatio fortdauert, so bleibt auch das Pfand-
recht gültig; so findet es sich bey der exc. rei judicatae,
nach einem ungerecht freysprechenden Urtheil (§ 249. c).
Dieser wichtige Satz findet Anerkennung in folgender Ent-
scheidung eines Rechtsfalls. Ein Schuldner, der seinen
Sklaven verpfändet hatte, tödtet oder verstümmelt densel-

(e) L. 14 § 1 de pign. (20. 1.)
"Ex quibus casibus naturalis
obligatio consistit, pignus per-
severare constitit.
"
(f) L. 11 § 2 de pign. act.
(13. 7.), L. 13 quib. modis pign.
(20. 6.), L. 40 de jurej.
(12. 2.).
Vgl. oben § 249 k. l.
25*

§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
reichend (e). Hieraus folgen dieſe zwey Regeln: Wenn
nach verjährter Schuldklage eine naturalis obligatio fort-
dauert, ſo wird auch das Pfandrecht fortdauern müſſen;
und wenn umgekehrt ſich beweiſen läßt, daß nach ver-
jährter Schuldklage ein Pfandrecht fortdauert, ſo wird
daraus rückwärts auf die Fortdauer einer naturalis obli-
gatio
geſchloſſen werden dürfen, da es ohne dieſe gar nicht
fortdauern könnte. — Ehe ich den Beweis unternehme,
daß wirklich ein Pfandrecht nach verjährter Schuldklage
fortdauert, will ich verwandte Rechtsinſtitute mit in die
Betrachtung ziehen, wodurch die eben aufgeſtellten Regeln
theils Beſtätigung, theils größere Anſchaulichkeit finden
werden.

Wenn eine Obligation zwar nur per exceptionem
aufgehoben wird, aber ſo daß zugleich die naturalis obli-
gatio
untergeht, hört ſtets auch das Pfandrecht gänzlich
auf; ſo geſchieht es bey der exc. pacti und jurisjurandi (f).
Wenn dagegen bey der Aufhebung per exceptionem eine
naturalis obligatio fortdauert, ſo bleibt auch das Pfand-
recht gültig; ſo findet es ſich bey der exc. rei judicatae,
nach einem ungerecht freyſprechenden Urtheil (§ 249. c).
Dieſer wichtige Satz findet Anerkennung in folgender Ent-
ſcheidung eines Rechtsfalls. Ein Schuldner, der ſeinen
Sklaven verpfändet hatte, tödtet oder verſtümmelt denſel-

(e) L. 14 § 1 de pign. (20. 1.)
„Ex quibus casibus naturalis
obligatio consistit, pignus per-
severare constitit.
(f) L. 11 § 2 de pign. act.
(13. 7.), L. 13 quib. modis pign.
(20. 6.), L. 40 de jurej.
(12. 2.).
Vgl. oben § 249 k. l.
25*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0401" n="387"/><fw place="top" type="header">§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
reichend <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 14 § 1 <hi rendition="#i">de pign.</hi> (20. 1.)<lb/>
&#x201E;Ex quibus casibus naturalis<lb/>
obligatio consistit, <hi rendition="#i">pignus per-<lb/>
severare constitit.</hi>&#x201D;</hi></note>. Hieraus folgen die&#x017F;e zwey Regeln: <hi rendition="#g">Wenn</hi><lb/>
nach verjährter Schuldklage eine <hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi> fort-<lb/>
dauert, &#x017F;o wird auch das Pfandrecht fortdauern mü&#x017F;&#x017F;en;<lb/>
und <hi rendition="#g">wenn</hi> umgekehrt &#x017F;ich bewei&#x017F;en läßt, daß nach ver-<lb/>
jährter Schuldklage ein Pfandrecht fortdauert, &#x017F;o wird<lb/>
daraus rückwärts auf die Fortdauer einer <hi rendition="#aq">naturalis obli-<lb/>
gatio</hi> ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en werden dürfen, da es ohne die&#x017F;e gar nicht<lb/>
fortdauern könnte. &#x2014; Ehe ich den Beweis unternehme,<lb/>
daß wirklich ein Pfandrecht nach verjährter Schuldklage<lb/>
fortdauert, will ich verwandte Rechtsin&#x017F;titute mit in die<lb/>
Betrachtung ziehen, wodurch die eben aufge&#x017F;tellten Regeln<lb/>
theils Be&#x017F;tätigung, theils größere An&#x017F;chaulichkeit finden<lb/>
werden.</p><lb/>
              <p>Wenn eine Obligation zwar nur <hi rendition="#aq">per exceptionem</hi><lb/>
aufgehoben wird, aber &#x017F;o daß zugleich die <hi rendition="#aq">naturalis obli-<lb/>
gatio</hi> untergeht, hört &#x017F;tets auch das Pfandrecht gänzlich<lb/>
auf; &#x017F;o ge&#x017F;chieht es bey der <hi rendition="#aq">exc. pacti</hi> und <hi rendition="#aq">jurisjurandi</hi> <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 2 <hi rendition="#i">de pign. act.</hi><lb/>
(13. 7.)<hi rendition="#i">, L.</hi> 13 <hi rendition="#i">quib. modis pign.</hi><lb/>
(20. 6.)<hi rendition="#i">, L.</hi> 40 <hi rendition="#i">de jurej.</hi></hi> (12. 2.).<lb/>
Vgl. oben § 249 <hi rendition="#aq">k. l.</hi></note>.<lb/>
Wenn dagegen bey der Aufhebung <hi rendition="#aq">per exceptionem</hi> eine<lb/><hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi> fortdauert, &#x017F;o bleibt auch das Pfand-<lb/>
recht gültig; &#x017F;o findet es &#x017F;ich bey der <hi rendition="#aq">exc. rei judicatae,</hi><lb/>
nach einem ungerecht frey&#x017F;prechenden Urtheil (§ 249. <hi rendition="#aq">c</hi>).<lb/>
Die&#x017F;er wichtige Satz findet Anerkennung in folgender Ent-<lb/>
&#x017F;cheidung eines Rechtsfalls. Ein Schuldner, der &#x017F;einen<lb/>
Sklaven verpfändet hatte, tödtet oder ver&#x017F;tümmelt den&#x017F;el-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">25*</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[387/0401] §. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) reichend (e). Hieraus folgen dieſe zwey Regeln: Wenn nach verjährter Schuldklage eine naturalis obligatio fort- dauert, ſo wird auch das Pfandrecht fortdauern müſſen; und wenn umgekehrt ſich beweiſen läßt, daß nach ver- jährter Schuldklage ein Pfandrecht fortdauert, ſo wird daraus rückwärts auf die Fortdauer einer naturalis obli- gatio geſchloſſen werden dürfen, da es ohne dieſe gar nicht fortdauern könnte. — Ehe ich den Beweis unternehme, daß wirklich ein Pfandrecht nach verjährter Schuldklage fortdauert, will ich verwandte Rechtsinſtitute mit in die Betrachtung ziehen, wodurch die eben aufgeſtellten Regeln theils Beſtätigung, theils größere Anſchaulichkeit finden werden. Wenn eine Obligation zwar nur per exceptionem aufgehoben wird, aber ſo daß zugleich die naturalis obli- gatio untergeht, hört ſtets auch das Pfandrecht gänzlich auf; ſo geſchieht es bey der exc. pacti und jurisjurandi (f). Wenn dagegen bey der Aufhebung per exceptionem eine naturalis obligatio fortdauert, ſo bleibt auch das Pfand- recht gültig; ſo findet es ſich bey der exc. rei judicatae, nach einem ungerecht freyſprechenden Urtheil (§ 249. c). Dieſer wichtige Satz findet Anerkennung in folgender Ent- ſcheidung eines Rechtsfalls. Ein Schuldner, der ſeinen Sklaven verpfändet hatte, tödtet oder verſtümmelt denſel- (e) L. 14 § 1 de pign. (20. 1.) „Ex quibus casibus naturalis obligatio consistit, pignus per- severare constitit.” (f) L. 11 § 2 de pign. act. (13. 7.), L. 13 quib. modis pign. (20. 6.), L. 40 de jurej. (12. 2.). Vgl. oben § 249 k. l. 25*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/401
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/401>, abgerufen am 02.05.2024.