felhaft, daß keine fortwirkende naturalis obligatio übrig bleibt, daß also das irrig Gezahlte zurückgefordert wer- den kann:
Exc. pacti(k),
Doli (Note e),
Jurisjurandi(l).
Es findet sich eine einzige Ausnahme in der exceptio Sc. Vellejani, die einen ganz positiven Ursprung hat, und dennoch die naturalis obligatio zerstört (Note b). Hier also fand man einen durchgreifenderen Schutz der Frauen, mit Aufopferung der Rechtsanalogie, nöthig, und diese be- stimmte Absicht wird auch in den Worten des Senats- schlusses angedeutet (m). Diese einzelne, mit Bewußtseyn vorgeschriebene, Ausnahme kann also die Wahrheit der aufgestellten Regel nicht zweifelhaft machen.
Legen wir nun diese Regel zum Grund, so können wir über die Behandlung der temporalis exceptio nicht zweifelhaft seyn. Diese gehört ganz dem positiven Recht, nicht dem jus gentium, an, und es muß daher neben ihr eine fortwirkende naturalis obligatio übrig bleiben. Als unmittelbare Bestätigung dafür dient noch die so nahe lie- gende Analogie der alten Prozeßverjährung (Note d), in- dem es in der That ganz willkührlich und unnatürlich
(k)L. 34 § 11 de sol. (46. 3.), L. 32 § 1 L. 40 § 2 de cond. ind. (12. 6.)
(l)L. 43 de cond. ind. (12. 6.)
(m)L. 2 § 1 ad Sc. Vell. (16. 1.). Nachdem das Verbot der Klage, gleichlautend mit dem Sc. Macedonianum, ausgesprochen war, (§ 248. m) wird der eigen- thümliche Zusatz gemacht: "cum eas ... ejus generis obligatio- nibus obstringi non sit aequum."
§. 249. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
felhaft, daß keine fortwirkende naturalis obligatio übrig bleibt, daß alſo das irrig Gezahlte zurückgefordert wer- den kann:
Exc. pacti(k),
Doli (Note e),
Jurisjurandi(l).
Es findet ſich eine einzige Ausnahme in der exceptio Sc. Vellejani, die einen ganz poſitiven Urſprung hat, und dennoch die naturalis obligatio zerſtört (Note b). Hier alſo fand man einen durchgreifenderen Schutz der Frauen, mit Aufopferung der Rechtsanalogie, nöthig, und dieſe be- ſtimmte Abſicht wird auch in den Worten des Senats- ſchluſſes angedeutet (m). Dieſe einzelne, mit Bewußtſeyn vorgeſchriebene, Ausnahme kann alſo die Wahrheit der aufgeſtellten Regel nicht zweifelhaft machen.
Legen wir nun dieſe Regel zum Grund, ſo können wir über die Behandlung der temporalis exceptio nicht zweifelhaft ſeyn. Dieſe gehört ganz dem poſitiven Recht, nicht dem jus gentium, an, und es muß daher neben ihr eine fortwirkende naturalis obligatio übrig bleiben. Als unmittelbare Beſtätigung dafür dient noch die ſo nahe lie- gende Analogie der alten Prozeßverjährung (Note d), in- dem es in der That ganz willkührlich und unnatürlich
(k)L. 34 § 11 de sol. (46. 3.), L. 32 § 1 L. 40 § 2 de cond. ind. (12. 6.)
(l)L. 43 de cond. ind. (12. 6.)
(m)L. 2 § 1 ad Sc. Vell. (16. 1.). Nachdem das Verbot der Klage, gleichlautend mit dem Sc. Macedonianum, ausgeſprochen war, (§ 248. m) wird der eigen- thümliche Zuſatz gemacht: „cum eas … ejus generis obligatio- nibus obstringi non sit aequum.”
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§. 249. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
felhaft, daß keine fortwirkende naturalis obligatio übrig
bleibt, daß alſo das irrig Gezahlte zurückgefordert wer-
den kann:
Exc. pacti (k),
Doli (Note e),
Jurisjurandi (l).
Es findet ſich eine einzige Ausnahme in der exceptio
Sc. Vellejani, die einen ganz poſitiven Urſprung hat, und
dennoch die naturalis obligatio zerſtört (Note b). Hier
alſo fand man einen durchgreifenderen Schutz der Frauen,
mit Aufopferung der Rechtsanalogie, nöthig, und dieſe be-
ſtimmte Abſicht wird auch in den Worten des Senats-
ſchluſſes angedeutet (m). Dieſe einzelne, mit Bewußtſeyn
vorgeſchriebene, Ausnahme kann alſo die Wahrheit der
aufgeſtellten Regel nicht zweifelhaft machen.
Legen wir nun dieſe Regel zum Grund, ſo können
wir über die Behandlung der temporalis exceptio nicht
zweifelhaft ſeyn. Dieſe gehört ganz dem poſitiven Recht,
nicht dem jus gentium, an, und es muß daher neben ihr
eine fortwirkende naturalis obligatio übrig bleiben. Als
unmittelbare Beſtätigung dafür dient noch die ſo nahe lie-
gende Analogie der alten Prozeßverjährung (Note d), in-
dem es in der That ganz willkührlich und unnatürlich
(k) L. 34 § 11 de sol. (46. 3.),
L. 32 § 1 L. 40 § 2 de cond. ind.
(12. 6.)
(l) L. 43 de cond. ind. (12. 6.)
(m) L. 2 § 1 ad Sc. Vell. (16.
1.). Nachdem das Verbot der
Klage, gleichlautend mit dem Sc.
Macedonianum, ausgeſprochen
war, (§ 248. m) wird der eigen-
thümliche Zuſatz gemacht: „cum
eas … ejus generis obligatio-
nibus obstringi non sit aequum.”
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/393>, abgerufen am 23.12.2024.
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