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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
Succession den Besitz der Sache (bey einer in rem actio)
erlangt haben. Der Nachtheil der Verjährung trifft den
ursprünglichen Kläger, den Erben desselben, und eben so
den Cessionar, bey Klagen sowohl in rem als in perso-
nam.
-- Eine Bestätigung dieser Annahme liegt auch darin,
daß in den Gesetzen meist nur davon die Rede ist, ob die
Klage
zu rechter Zeit angestellt worden ist oder nicht,
wobey die Personen in den Hintergrund treten; es kommt
also, bey veränderten Personen, immer nur darauf an,
ob es dieselbe Klage ist, deren Verjährung früher an-
gefangen hatte, und jetzt als vollendet behauptet wird.

Fragen wir nach den Aussprüchen unsrer Rechtsquel-
len. Die angefangene, unvollendete Usucapion wurde zu
allen Zeiten fortgesetzt in der Person des Erben, der mit
dem Erblasser nach jus civile identisch ist (gg); nicht aber
in der Person eines Käufers oder Beschenkten. Der Grund
lag in der streng civilen Natur der Usucapion; eben da-
her aber wurde von jeher bey der longi temporis prae-
scriptio,
die auf freyer aequitas beruhte, die accessio tem-
poris
ohne Einschränkung zugelassen (hh). Allmälig wurde
sie auch in einzelnen Fällen der Usucapion angewendet, bis
endlich Justinian sie hier ganz allgemein vorschrieb (ii).


(gg) L. 30 pr. ex quib.
caus.
(4. 6.).
(hh) L. 14. 15 de div. temp.
praescr.
(44. 3), L. 76 § 1 de
contr. emt.
(18. 1.), welche Stelle
offenbar nur von der l. t. prae-
scriptio,
nicht von der Usucapion
spricht. -- Dieselbe accessio galt
bey dem Interdict utrubi, wo sie
jedoch nicht eine Klagverjährung
zu vermitteln bestimmt war. Auf
diese Anwendung bezieht sich L. 13
de adqu. poss.
(41. 2.).
(ii) § 12. 13 J. de usuc. (2. 6.),

§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
Succeſſion den Beſitz der Sache (bey einer in rem actio)
erlangt haben. Der Nachtheil der Verjährung trifft den
urſprünglichen Kläger, den Erben deſſelben, und eben ſo
den Ceſſionar, bey Klagen ſowohl in rem als in perso-
nam.
— Eine Beſtätigung dieſer Annahme liegt auch darin,
daß in den Geſetzen meiſt nur davon die Rede iſt, ob die
Klage
zu rechter Zeit angeſtellt worden iſt oder nicht,
wobey die Perſonen in den Hintergrund treten; es kommt
alſo, bey veränderten Perſonen, immer nur darauf an,
ob es dieſelbe Klage iſt, deren Verjährung früher an-
gefangen hatte, und jetzt als vollendet behauptet wird.

Fragen wir nach den Ausſprüchen unſrer Rechtsquel-
len. Die angefangene, unvollendete Uſucapion wurde zu
allen Zeiten fortgeſetzt in der Perſon des Erben, der mit
dem Erblaſſer nach jus civile identiſch iſt (gg); nicht aber
in der Perſon eines Käufers oder Beſchenkten. Der Grund
lag in der ſtreng civilen Natur der Uſucapion; eben da-
her aber wurde von jeher bey der longi temporis prae-
scriptio,
die auf freyer aequitas beruhte, die accessio tem-
poris
ohne Einſchränkung zugelaſſen (hh). Allmälig wurde
ſie auch in einzelnen Fällen der Uſucapion angewendet, bis
endlich Juſtinian ſie hier ganz allgemein vorſchrieb (ii).


(gg) L. 30 pr. ex quib.
caus.
(4. 6.).
(hh) L. 14. 15 de div. temp.
praescr.
(44. 3), L. 76 § 1 de
contr. emt.
(18. 1.), welche Stelle
offenbar nur von der l. t. prae-
scriptio,
nicht von der Uſucapion
ſpricht. — Dieſelbe accessio galt
bey dem Interdict utrubi, wo ſie
jedoch nicht eine Klagverjährung
zu vermitteln beſtimmt war. Auf
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de adqu. poss.
(41. 2.).
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[363/0377] §. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf. Succeſſion den Beſitz der Sache (bey einer in rem actio) erlangt haben. Der Nachtheil der Verjährung trifft den urſprünglichen Kläger, den Erben deſſelben, und eben ſo den Ceſſionar, bey Klagen ſowohl in rem als in perso- nam. — Eine Beſtätigung dieſer Annahme liegt auch darin, daß in den Geſetzen meiſt nur davon die Rede iſt, ob die Klage zu rechter Zeit angeſtellt worden iſt oder nicht, wobey die Perſonen in den Hintergrund treten; es kommt alſo, bey veränderten Perſonen, immer nur darauf an, ob es dieſelbe Klage iſt, deren Verjährung früher an- gefangen hatte, und jetzt als vollendet behauptet wird. Fragen wir nach den Ausſprüchen unſrer Rechtsquel- len. Die angefangene, unvollendete Uſucapion wurde zu allen Zeiten fortgeſetzt in der Perſon des Erben, der mit dem Erblaſſer nach jus civile identiſch iſt (gg); nicht aber in der Perſon eines Käufers oder Beſchenkten. Der Grund lag in der ſtreng civilen Natur der Uſucapion; eben da- her aber wurde von jeher bey der longi temporis prae- scriptio, die auf freyer aequitas beruhte, die accessio tem- poris ohne Einſchränkung zugelaſſen (hh). Allmälig wurde ſie auch in einzelnen Fällen der Uſucapion angewendet, bis endlich Juſtinian ſie hier ganz allgemein vorſchrieb (ii). (gg) L. 30 pr. ex quib. caus. (4. 6.). (hh) L. 14. 15 de div. temp. praescr. (44. 3), L. 76 § 1 de contr. emt. (18. 1.), welche Stelle offenbar nur von der l. t. prae- scriptio, nicht von der Uſucapion ſpricht. — Dieſelbe accessio galt bey dem Interdict utrubi, wo ſie jedoch nicht eine Klagverjährung zu vermitteln beſtimmt war. Auf dieſe Anwendung bezieht ſich L. 13 de adqu. poss. (41. 2.). (ii) § 12. 13 J. de usuc. (2. 6.),

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/377>, abgerufen am 03.05.2024.