Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
den Tempeln gleichstellt, zu einer Zeit, wo an eine vier-
zigjährige Verjährung der Kirchen noch gar nicht gedacht
wurde. Diese besondere Art von Domänengütern aber
kommen im heutigen Recht nicht mehr vor. -- Dagegen
findet sich eine unzweydeutige Bestätigung der 30 Jahre
in folgender Bestimmung. Wenn im Namen der res pri-
vata
des Kaisers auf flüchtige Colonen geklagt wird, so
gilt die gewöhnliche Verjährung von 30 Jahren (cc). An-
derwärts aber ist ausdrücklich anerkannt, daß die res pri-
vata
alle Vorrechte des Fiscus genieße (dd). -- Höchstens
kann man zugeben, daß vielleicht diese gewöhnlichen Kla-
gen des Fiscus unter diejenigen gehörten, für welche die
dreyßigjährige Verjährung durch willkührliche Auslegungen
außer Anwendung blieb (§ 238). Eine wirkliche Anerken-
nung aber hat diese Exemtion in unsren Rechtsquellen nicht
gefunden.

Neuere Schriftsteller versichern, einer nach dem andern,
daß 40 Jahre nach der Praxis entschieden seyen (ee). Sie
pflegen aber nicht Präjudicien anzugeben, welche Gegen-
stand einer genaueren Prüfung seyn könnten; auch sprechen
sie so allgemein, daß man ihre Behauptung selbst auf die
eigenthümlichen Fiscalklagen beziehen möchte, im Wider-
spruch mit den klarsten Aussprüchen des Römischen Rechts.



(cc) L. 6 C. de fundis rei
priv.
(11. 65.).
(dd) L. 6 § 1 de j. fisci
(49. 14.).
(ee) Thibant Verjährung S.
97. 129. Unterholzner I. § 46.
II. § 259. Göschen I. S. 437.
Bangerow I. S. 173.

§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
den Tempeln gleichſtellt, zu einer Zeit, wo an eine vier-
zigjährige Verjährung der Kirchen noch gar nicht gedacht
wurde. Dieſe beſondere Art von Domänengütern aber
kommen im heutigen Recht nicht mehr vor. — Dagegen
findet ſich eine unzweydeutige Beſtätigung der 30 Jahre
in folgender Beſtimmung. Wenn im Namen der res pri-
vata
des Kaiſers auf flüchtige Colonen geklagt wird, ſo
gilt die gewöhnliche Verjährung von 30 Jahren (cc). An-
derwärts aber iſt ausdrücklich anerkannt, daß die res pri-
vata
alle Vorrechte des Fiscus genieße (dd). — Höchſtens
kann man zugeben, daß vielleicht dieſe gewöhnlichen Kla-
gen des Fiscus unter diejenigen gehörten, für welche die
dreyßigjährige Verjährung durch willkührliche Auslegungen
außer Anwendung blieb (§ 238). Eine wirkliche Anerken-
nung aber hat dieſe Exemtion in unſren Rechtsquellen nicht
gefunden.

Neuere Schriftſteller verſichern, einer nach dem andern,
daß 40 Jahre nach der Praxis entſchieden ſeyen (ee). Sie
pflegen aber nicht Präjudicien anzugeben, welche Gegen-
ſtand einer genaueren Prüfung ſeyn könnten; auch ſprechen
ſie ſo allgemein, daß man ihre Behauptung ſelbſt auf die
eigenthümlichen Fiscalklagen beziehen möchte, im Wider-
ſpruch mit den klarſten Ausſprüchen des Römiſchen Rechts.



(cc) L. 6 C. de fundis rei
priv.
(11. 65.).
(dd) L. 6 § 1 de j. fisci
(49. 14.).
(ee) Thibant Verjährung S.
97. 129. Unterholzner I. § 46.
II. § 259. Göſchen I. S. 437.
Bangerow I. S. 173.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0375" n="361"/><fw place="top" type="header">§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.</fw><lb/>
den Tempeln gleich&#x017F;tellt, zu einer Zeit, wo an eine vier-<lb/>
zigjährige Verjährung der Kirchen noch gar nicht gedacht<lb/>
wurde. Die&#x017F;e be&#x017F;ondere Art von Domänengütern aber<lb/>
kommen im heutigen Recht nicht mehr vor. &#x2014; Dagegen<lb/>
findet &#x017F;ich eine unzweydeutige Be&#x017F;tätigung der 30 Jahre<lb/>
in folgender Be&#x017F;timmung. Wenn im Namen der <hi rendition="#aq">res pri-<lb/>
vata</hi> des Kai&#x017F;ers auf flüchtige Colonen geklagt wird, &#x017F;o<lb/>
gilt die gewöhnliche Verjährung von 30 Jahren <note place="foot" n="(cc)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">C. de fundis rei<lb/>
priv.</hi></hi> (11. 65.).</note>. An-<lb/>
derwärts aber i&#x017F;t ausdrücklich anerkannt, daß die <hi rendition="#aq">res pri-<lb/>
vata</hi> alle Vorrechte des Fiscus genieße <note place="foot" n="(dd)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 § 1 <hi rendition="#i">de j. fisci</hi></hi><lb/>
(49. 14.).</note>. &#x2014; Höch&#x017F;tens<lb/>
kann man zugeben, daß vielleicht die&#x017F;e gewöhnlichen Kla-<lb/>
gen des Fiscus unter diejenigen gehörten, für welche die<lb/>
dreyßigjährige Verjährung durch willkührliche Auslegungen<lb/>
außer Anwendung blieb (§ 238). Eine wirkliche Anerken-<lb/>
nung aber hat die&#x017F;e Exemtion in un&#x017F;ren Rechtsquellen nicht<lb/>
gefunden.</p><lb/>
            <p>Neuere Schrift&#x017F;teller ver&#x017F;ichern, einer nach dem andern,<lb/>
daß 40 Jahre nach der Praxis ent&#x017F;chieden &#x017F;eyen <note place="foot" n="(ee)"><hi rendition="#g">Thibant</hi> Verjährung S.<lb/>
97. 129. <hi rendition="#g">Unterholzner</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> § 46.<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> § 259. <hi rendition="#g">&#x017F;chen</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 437.<lb/><hi rendition="#g">Bangerow</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 173.</note>. Sie<lb/>
pflegen aber nicht Präjudicien anzugeben, welche Gegen-<lb/>
&#x017F;tand einer genaueren Prüfung &#x017F;eyn könnten; auch &#x017F;prechen<lb/>
&#x017F;ie &#x017F;o allgemein, daß man ihre Behauptung &#x017F;elb&#x017F;t auf die<lb/>
eigenthümlichen Fiscalklagen beziehen möchte, im Wider-<lb/>
&#x017F;pruch mit den klar&#x017F;ten Aus&#x017F;prüchen des Römi&#x017F;chen Rechts.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[361/0375] §. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf. den Tempeln gleichſtellt, zu einer Zeit, wo an eine vier- zigjährige Verjährung der Kirchen noch gar nicht gedacht wurde. Dieſe beſondere Art von Domänengütern aber kommen im heutigen Recht nicht mehr vor. — Dagegen findet ſich eine unzweydeutige Beſtätigung der 30 Jahre in folgender Beſtimmung. Wenn im Namen der res pri- vata des Kaiſers auf flüchtige Colonen geklagt wird, ſo gilt die gewöhnliche Verjährung von 30 Jahren (cc). An- derwärts aber iſt ausdrücklich anerkannt, daß die res pri- vata alle Vorrechte des Fiscus genieße (dd). — Höchſtens kann man zugeben, daß vielleicht dieſe gewöhnlichen Kla- gen des Fiscus unter diejenigen gehörten, für welche die dreyßigjährige Verjährung durch willkührliche Auslegungen außer Anwendung blieb (§ 238). Eine wirkliche Anerken- nung aber hat dieſe Exemtion in unſren Rechtsquellen nicht gefunden. Neuere Schriftſteller verſichern, einer nach dem andern, daß 40 Jahre nach der Praxis entſchieden ſeyen (ee). Sie pflegen aber nicht Präjudicien anzugeben, welche Gegen- ſtand einer genaueren Prüfung ſeyn könnten; auch ſprechen ſie ſo allgemein, daß man ihre Behauptung ſelbſt auf die eigenthümlichen Fiscalklagen beziehen möchte, im Wider- ſpruch mit den klarſten Ausſprüchen des Römiſchen Rechts. (cc) L. 6 C. de fundis rei priv. (11. 65.). (dd) L. 6 § 1 de j. fisci (49. 14.). (ee) Thibant Verjährung S. 97. 129. Unterholzner I. § 46. II. § 259. Göſchen I. S. 437. Bangerow I. S. 173.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/375
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/375>, abgerufen am 03.05.2024.