Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§ 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
auch die von Justinian ausdrücklich erwähnte dreyjährige
Usucapion der beweglichen Sachen (v).

IV. Die Klagen der Städte sollten, nach Justinians
erstem Gesetz, eben so wie die der Kirchen, 100 Jahre
dauern (Note i). Durch eines seiner späteren Gesetze hat
er dieses Privilegium ganz aufgehoben, also die Städte
unter die Regel der 30 Jahre zurück geführt (Note m).
Weil aber hier die Städte nicht ausdrücklich genannt sind,
so glauben Manche irrigerweise, die 100 Jahre dauerten
bey ihnen fort; Andere, sie seyen in das neuere Privile-
gium der Kirchen (40 Jahre) stillschweigend mit einge-
schlossen, und auch die Gerichte haben sich von diesen Irr-
thümern nicht immer frey erhalten (x).

V. Die Klagen des Fiscus. Bey diesem Gegenstand
hat man weniger über streitende Meynungen, als über
gänzlichen Mangel an ernster, gründlicher Untersuchung
zu klagen.

Vor Allem müssen unterschieden werden die Klagen aus
den eigenthümlichen Rechten des Fiscus, wie Strafen

(v) Unterholzner I. § 41.
Durch diese Beschränkung ver-
schwindet denn auch der Vorwurf
der Unausführbarkeit, der sonst bey
manchen kurzen Klagverjährungen
eintreten würde. Denn allerdings
wäre es widersinnig, wenn z. B.
die actio redhibitoria oder
quanti minoris von einer Kirche
40 Jahre lang angestellt werden
könnte.
(x) Bülow und Hagemann
practische Erörterungen B. 4 Num. 5.
Unterholzner I. § 45. -- Das
Dictatum de consiliariis be-
trachtet das Privilegium der Städte
als gültig. Savigny Geschichte
des R. R. im Mittelalter B. 2
§ 70, Zeitschrift für geschichtliche
Rechtswiss. B. 5 S. 343. 344.

§ 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
auch die von Juſtinian ausdrücklich erwähnte dreyjährige
Uſucapion der beweglichen Sachen (v).

IV. Die Klagen der Städte ſollten, nach Juſtinians
erſtem Geſetz, eben ſo wie die der Kirchen, 100 Jahre
dauern (Note i). Durch eines ſeiner ſpäteren Geſetze hat
er dieſes Privilegium ganz aufgehoben, alſo die Städte
unter die Regel der 30 Jahre zurück geführt (Note m).
Weil aber hier die Städte nicht ausdrücklich genannt ſind,
ſo glauben Manche irrigerweiſe, die 100 Jahre dauerten
bey ihnen fort; Andere, ſie ſeyen in das neuere Privile-
gium der Kirchen (40 Jahre) ſtillſchweigend mit einge-
ſchloſſen, und auch die Gerichte haben ſich von dieſen Irr-
thümern nicht immer frey erhalten (x).

V. Die Klagen des Fiscus. Bey dieſem Gegenſtand
hat man weniger über ſtreitende Meynungen, als über
gänzlichen Mangel an ernſter, gründlicher Unterſuchung
zu klagen.

Vor Allem müſſen unterſchieden werden die Klagen aus
den eigenthümlichen Rechten des Fiscus, wie Strafen

(v) Unterholzner I. § 41.
Durch dieſe Beſchränkung ver-
ſchwindet denn auch der Vorwurf
der Unausführbarkeit, der ſonſt bey
manchen kurzen Klagverjährungen
eintreten würde. Denn allerdings
wäre es widerſinnig, wenn z. B.
die actio redhibitoria oder
quanti minoris von einer Kirche
40 Jahre lang angeſtellt werden
könnte.
(x) Bülow und Hagemann
practiſche Erörterungen B. 4 Num. 5.
Unterholzner I. § 45. — Das
Dictatum de consiliariis be-
trachtet das Privilegium der Städte
als gültig. Savigny Geſchichte
des R. R. im Mittelalter B. 2
§ 70, Zeitſchrift für geſchichtliche
Rechtswiſſ. B. 5 S. 343. 344.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0373" n="359"/><fw place="top" type="header">§ 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.</fw><lb/>
auch die von Ju&#x017F;tinian ausdrücklich erwähnte dreyjährige<lb/>
U&#x017F;ucapion der beweglichen Sachen <note place="foot" n="(v)"><hi rendition="#g">Unterholzner</hi><hi rendition="#aq">I.</hi> § 41.<lb/>
Durch die&#x017F;e Be&#x017F;chränkung ver-<lb/>
&#x017F;chwindet denn auch der Vorwurf<lb/>
der Unausführbarkeit, der &#x017F;on&#x017F;t bey<lb/>
manchen kurzen Klagverjährungen<lb/>
eintreten würde. Denn allerdings<lb/>
wäre es wider&#x017F;innig, wenn z. B.<lb/>
die <hi rendition="#aq">actio redhibitoria</hi> oder<lb/><hi rendition="#aq">quanti minoris</hi> von einer Kirche<lb/>
40 Jahre lang ange&#x017F;tellt werden<lb/>
könnte.</note>.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Die Klagen der Städte &#x017F;ollten, nach Ju&#x017F;tinians<lb/>
er&#x017F;tem Ge&#x017F;etz, eben &#x017F;o wie die der Kirchen, 100 Jahre<lb/>
dauern (Note <hi rendition="#aq">i</hi>). Durch eines &#x017F;einer &#x017F;päteren Ge&#x017F;etze hat<lb/>
er die&#x017F;es Privilegium ganz aufgehoben, al&#x017F;o die Städte<lb/>
unter die Regel der 30 Jahre zurück geführt (Note <hi rendition="#aq">m</hi>).<lb/>
Weil aber hier die Städte nicht ausdrücklich genannt &#x017F;ind,<lb/>
&#x017F;o glauben Manche irrigerwei&#x017F;e, die 100 Jahre dauerten<lb/>
bey ihnen fort; Andere, &#x017F;ie &#x017F;eyen in das neuere Privile-<lb/>
gium der Kirchen (40 Jahre) &#x017F;till&#x017F;chweigend mit einge-<lb/>
&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en, und auch die Gerichte haben &#x017F;ich von die&#x017F;en Irr-<lb/>
thümern nicht immer frey erhalten <note place="foot" n="(x)"><hi rendition="#g">Bülow</hi> und <hi rendition="#g">Hagemann</hi><lb/>
practi&#x017F;che Erörterungen B. 4 Num. 5.<lb/><hi rendition="#g">Unterholzner</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> § 45. &#x2014; Das<lb/><hi rendition="#aq">Dictatum de consiliariis</hi> be-<lb/>
trachtet das Privilegium der Städte<lb/>
als gültig. <hi rendition="#g">Savigny</hi> Ge&#x017F;chichte<lb/>
des R. R. im Mittelalter B. 2<lb/>
§ 70, Zeit&#x017F;chrift für ge&#x017F;chichtliche<lb/>
Rechtswi&#x017F;&#x017F;. B. 5 S. 343. 344.</note>.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Die Klagen des Fiscus. Bey die&#x017F;em Gegen&#x017F;tand<lb/>
hat man weniger über &#x017F;treitende Meynungen, als über<lb/>
gänzlichen Mangel an ern&#x017F;ter, gründlicher Unter&#x017F;uchung<lb/>
zu klagen.</p><lb/>
            <p>Vor Allem mü&#x017F;&#x017F;en unter&#x017F;chieden werden die Klagen aus<lb/>
den eigenthümlichen Rechten des Fiscus, wie Strafen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[359/0373] § 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf. auch die von Juſtinian ausdrücklich erwähnte dreyjährige Uſucapion der beweglichen Sachen (v). IV. Die Klagen der Städte ſollten, nach Juſtinians erſtem Geſetz, eben ſo wie die der Kirchen, 100 Jahre dauern (Note i). Durch eines ſeiner ſpäteren Geſetze hat er dieſes Privilegium ganz aufgehoben, alſo die Städte unter die Regel der 30 Jahre zurück geführt (Note m). Weil aber hier die Städte nicht ausdrücklich genannt ſind, ſo glauben Manche irrigerweiſe, die 100 Jahre dauerten bey ihnen fort; Andere, ſie ſeyen in das neuere Privile- gium der Kirchen (40 Jahre) ſtillſchweigend mit einge- ſchloſſen, und auch die Gerichte haben ſich von dieſen Irr- thümern nicht immer frey erhalten (x). V. Die Klagen des Fiscus. Bey dieſem Gegenſtand hat man weniger über ſtreitende Meynungen, als über gänzlichen Mangel an ernſter, gründlicher Unterſuchung zu klagen. Vor Allem müſſen unterſchieden werden die Klagen aus den eigenthümlichen Rechten des Fiscus, wie Strafen (v) Unterholzner I. § 41. Durch dieſe Beſchränkung ver- ſchwindet denn auch der Vorwurf der Unausführbarkeit, der ſonſt bey manchen kurzen Klagverjährungen eintreten würde. Denn allerdings wäre es widerſinnig, wenn z. B. die actio redhibitoria oder quanti minoris von einer Kirche 40 Jahre lang angeſtellt werden könnte. (x) Bülow und Hagemann practiſche Erörterungen B. 4 Num. 5. Unterholzner I. § 45. — Das Dictatum de consiliariis be- trachtet das Privilegium der Städte als gültig. Savigny Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 2 § 70, Zeitſchrift für geſchichtliche Rechtswiſſ. B. 5 S. 343. 344.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/373
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/373>, abgerufen am 23.12.2024.