Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§ 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf. auch die von Justinian ausdrücklich erwähnte dreyjährigeUsucapion der beweglichen Sachen (v). IV. Die Klagen der Städte sollten, nach Justinians V. Die Klagen des Fiscus. Bey diesem Gegenstand Vor Allem müssen unterschieden werden die Klagen aus (v) Unterholzner I. § 41. Durch diese Beschränkung ver- schwindet denn auch der Vorwurf der Unausführbarkeit, der sonst bey manchen kurzen Klagverjährungen eintreten würde. Denn allerdings wäre es widersinnig, wenn z. B. die actio redhibitoria oder quanti minoris von einer Kirche 40 Jahre lang angestellt werden könnte. (x) Bülow und Hagemann
practische Erörterungen B. 4 Num. 5. Unterholzner I. § 45. -- Das Dictatum de consiliariis be- trachtet das Privilegium der Städte als gültig. Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 2 § 70, Zeitschrift für geschichtliche Rechtswiss. B. 5 S. 343. 344. § 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf. auch die von Juſtinian ausdrücklich erwähnte dreyjährigeUſucapion der beweglichen Sachen (v). IV. Die Klagen der Städte ſollten, nach Juſtinians V. Die Klagen des Fiscus. Bey dieſem Gegenſtand Vor Allem müſſen unterſchieden werden die Klagen aus (v) Unterholzner I. § 41. Durch dieſe Beſchränkung ver- ſchwindet denn auch der Vorwurf der Unausführbarkeit, der ſonſt bey manchen kurzen Klagverjährungen eintreten würde. Denn allerdings wäre es widerſinnig, wenn z. B. die actio redhibitoria oder quanti minoris von einer Kirche 40 Jahre lang angeſtellt werden könnte. (x) Bülow und Hagemann
practiſche Erörterungen B. 4 Num. 5. Unterholzner I. § 45. — Das Dictatum de consiliariis be- trachtet das Privilegium der Städte als gültig. Savigny Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 2 § 70, Zeitſchrift für geſchichtliche Rechtswiſſ. B. 5 S. 343. 344. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0373" n="359"/><fw place="top" type="header">§ 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.</fw><lb/> auch die von Juſtinian ausdrücklich erwähnte dreyjährige<lb/> Uſucapion der beweglichen Sachen <note place="foot" n="(v)"><hi rendition="#g">Unterholzner</hi><hi rendition="#aq">I.</hi> § 41.<lb/> Durch dieſe Beſchränkung ver-<lb/> ſchwindet denn auch der Vorwurf<lb/> der Unausführbarkeit, der ſonſt bey<lb/> manchen kurzen Klagverjährungen<lb/> eintreten würde. Denn allerdings<lb/> wäre es widerſinnig, wenn z. B.<lb/> die <hi rendition="#aq">actio redhibitoria</hi> oder<lb/><hi rendition="#aq">quanti minoris</hi> von einer Kirche<lb/> 40 Jahre lang angeſtellt werden<lb/> könnte.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Die Klagen der Städte ſollten, nach Juſtinians<lb/> erſtem Geſetz, eben ſo wie die der Kirchen, 100 Jahre<lb/> dauern (Note <hi rendition="#aq">i</hi>). Durch eines ſeiner ſpäteren Geſetze hat<lb/> er dieſes Privilegium ganz aufgehoben, alſo die Städte<lb/> unter die Regel der 30 Jahre zurück geführt (Note <hi rendition="#aq">m</hi>).<lb/> Weil aber hier die Städte nicht ausdrücklich genannt ſind,<lb/> ſo glauben Manche irrigerweiſe, die 100 Jahre dauerten<lb/> bey ihnen fort; Andere, ſie ſeyen in das neuere Privile-<lb/> gium der Kirchen (40 Jahre) ſtillſchweigend mit einge-<lb/> ſchloſſen, und auch die Gerichte haben ſich von dieſen Irr-<lb/> thümern nicht immer frey erhalten <note place="foot" n="(x)"><hi rendition="#g">Bülow</hi> und <hi rendition="#g">Hagemann</hi><lb/> practiſche Erörterungen B. 4 Num. 5.<lb/><hi rendition="#g">Unterholzner</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> § 45. — Das<lb/><hi rendition="#aq">Dictatum de consiliariis</hi> be-<lb/> trachtet das Privilegium der Städte<lb/> als gültig. <hi rendition="#g">Savigny</hi> Geſchichte<lb/> des R. R. im Mittelalter B. 2<lb/> § 70, Zeitſchrift für geſchichtliche<lb/> Rechtswiſſ. B. 5 S. 343. 344.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Die Klagen des Fiscus. Bey dieſem Gegenſtand<lb/> hat man weniger über ſtreitende Meynungen, als über<lb/> gänzlichen Mangel an ernſter, gründlicher Unterſuchung<lb/> zu klagen.</p><lb/> <p>Vor Allem müſſen unterſchieden werden die Klagen aus<lb/> den eigenthümlichen Rechten des Fiscus, wie Strafen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [359/0373]
§ 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
auch die von Juſtinian ausdrücklich erwähnte dreyjährige
Uſucapion der beweglichen Sachen (v).
IV. Die Klagen der Städte ſollten, nach Juſtinians
erſtem Geſetz, eben ſo wie die der Kirchen, 100 Jahre
dauern (Note i). Durch eines ſeiner ſpäteren Geſetze hat
er dieſes Privilegium ganz aufgehoben, alſo die Städte
unter die Regel der 30 Jahre zurück geführt (Note m).
Weil aber hier die Städte nicht ausdrücklich genannt ſind,
ſo glauben Manche irrigerweiſe, die 100 Jahre dauerten
bey ihnen fort; Andere, ſie ſeyen in das neuere Privile-
gium der Kirchen (40 Jahre) ſtillſchweigend mit einge-
ſchloſſen, und auch die Gerichte haben ſich von dieſen Irr-
thümern nicht immer frey erhalten (x).
V. Die Klagen des Fiscus. Bey dieſem Gegenſtand
hat man weniger über ſtreitende Meynungen, als über
gänzlichen Mangel an ernſter, gründlicher Unterſuchung
zu klagen.
Vor Allem müſſen unterſchieden werden die Klagen aus
den eigenthümlichen Rechten des Fiscus, wie Strafen
(v) Unterholzner I. § 41.
Durch dieſe Beſchränkung ver-
ſchwindet denn auch der Vorwurf
der Unausführbarkeit, der ſonſt bey
manchen kurzen Klagverjährungen
eintreten würde. Denn allerdings
wäre es widerſinnig, wenn z. B.
die actio redhibitoria oder
quanti minoris von einer Kirche
40 Jahre lang angeſtellt werden
könnte.
(x) Bülow und Hagemann
practiſche Erörterungen B. 4 Num. 5.
Unterholzner I. § 45. — Das
Dictatum de consiliariis be-
trachtet das Privilegium der Städte
als gültig. Savigny Geſchichte
des R. R. im Mittelalter B. 2
§ 70, Zeitſchrift für geſchichtliche
Rechtswiſſ. B. 5 S. 343. 344.
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