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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Die Wirkung der durch Anstellung der Klage herbey
geführten Unterbrechung ist verschieden, je nachdem die
Klage zu einem rechtskräftigen Urtheil geführt hat, oder
vorher der Rechtsstreit liegen geblieben ist. Im ersten Fall
ist das Urtheil allein bestimmend für das Rechtsverhältniß,
so daß daneben von der früheren Klage und ihrer Verjäh-
rung nicht mehr die Rede ist. Im zweiten Fall war nach
kurzer Zeit, durch die von der Klagverjährung ganz ver-
schiedene Prozeßverjährung, das Klagrecht für immer ver-
loren (l). Abgesehen aber von dieser Prozeßverjährung,
das heißt wo sie nicht anwendbar war (m), erhielt nun-
mehr die Klage eine endlose Dauer (n), indem die früher
laufende Verjährung zerstört, und eine neue für diesen Fall
nicht angeordnet war. Als nun die immerwährenden Kla-
gen überhaupt in dreyßigjährige umgewandelt wurden,
war es ganz consequent, die nicht zu Ende geführte Klage
nun auch einer dreyßigjährigen Verjährung zu unter-
werfen (o).

Hierin hat Justinian folgende wichtige Neuerung ein-
geführt. Die unbeendigte Klage soll, von der letzten ge-
richtlichen Handlung an, Vierzig Jahre lang wieder auf-

(l) Gajus IV. § 104, 105.
(m) Also nach ihrer Aufhebung,
oder auch, nach Manchen, außer
der Stadt Rom, indem sie über-
haupt nur in der Stadt gegolten
haben soll.
(n) L. 139 pr. de R. J. (50. 17).
(o) L. un. § 1 C. Th. de act.
certo temp. fin.
(4. 14.). Dieser
Theil der Stelle ist in der L. 3
C. Just. de praescr. XXX.
(7.
39.) natürlich weggelassen worden,
wegen der gleich folgenden Abän-
derung.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Die Wirkung der durch Anſtellung der Klage herbey
geführten Unterbrechung iſt verſchieden, je nachdem die
Klage zu einem rechtskräftigen Urtheil geführt hat, oder
vorher der Rechtsſtreit liegen geblieben iſt. Im erſten Fall
iſt das Urtheil allein beſtimmend für das Rechtsverhältniß,
ſo daß daneben von der früheren Klage und ihrer Verjäh-
rung nicht mehr die Rede iſt. Im zweiten Fall war nach
kurzer Zeit, durch die von der Klagverjährung ganz ver-
ſchiedene Prozeßverjährung, das Klagrecht für immer ver-
loren (l). Abgeſehen aber von dieſer Prozeßverjährung,
das heißt wo ſie nicht anwendbar war (m), erhielt nun-
mehr die Klage eine endloſe Dauer (n), indem die früher
laufende Verjährung zerſtört, und eine neue für dieſen Fall
nicht angeordnet war. Als nun die immerwährenden Kla-
gen überhaupt in dreyßigjährige umgewandelt wurden,
war es ganz conſequent, die nicht zu Ende geführte Klage
nun auch einer dreyßigjährigen Verjährung zu unter-
werfen (o).

Hierin hat Juſtinian folgende wichtige Neuerung ein-
geführt. Die unbeendigte Klage ſoll, von der letzten ge-
richtlichen Handlung an, Vierzig Jahre lang wieder auf-

(l) Gajus IV. § 104, 105.
(m) Alſo nach ihrer Aufhebung,
oder auch, nach Manchen, außer
der Stadt Rom, indem ſie über-
haupt nur in der Stadt gegolten
haben ſoll.
(n) L. 139 pr. de R. J. (50. 17).
(o) L. un. § 1 C. Th. de act.
certo temp. fin.
(4. 14.). Dieſer
Theil der Stelle iſt in der L. 3
C. Just. de praescr. XXX.
(7.
39.) natürlich weggelaſſen worden,
wegen der gleich folgenden Abän-
derung.
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[322/0336] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Wirkung der durch Anſtellung der Klage herbey geführten Unterbrechung iſt verſchieden, je nachdem die Klage zu einem rechtskräftigen Urtheil geführt hat, oder vorher der Rechtsſtreit liegen geblieben iſt. Im erſten Fall iſt das Urtheil allein beſtimmend für das Rechtsverhältniß, ſo daß daneben von der früheren Klage und ihrer Verjäh- rung nicht mehr die Rede iſt. Im zweiten Fall war nach kurzer Zeit, durch die von der Klagverjährung ganz ver- ſchiedene Prozeßverjährung, das Klagrecht für immer ver- loren (l). Abgeſehen aber von dieſer Prozeßverjährung, das heißt wo ſie nicht anwendbar war (m), erhielt nun- mehr die Klage eine endloſe Dauer (n), indem die früher laufende Verjährung zerſtört, und eine neue für dieſen Fall nicht angeordnet war. Als nun die immerwährenden Kla- gen überhaupt in dreyßigjährige umgewandelt wurden, war es ganz conſequent, die nicht zu Ende geführte Klage nun auch einer dreyßigjährigen Verjährung zu unter- werfen (o). Hierin hat Juſtinian folgende wichtige Neuerung ein- geführt. Die unbeendigte Klage ſoll, von der letzten ge- richtlichen Handlung an, Vierzig Jahre lang wieder auf- (l) Gajus IV. § 104, 105. (m) Alſo nach ihrer Aufhebung, oder auch, nach Manchen, außer der Stadt Rom, indem ſie über- haupt nur in der Stadt gegolten haben ſoll. (n) L. 139 pr. de R. J. (50. 17). (o) L. un. § 1 C. Th. de act. certo temp. fin. (4. 14.). Dieſer Theil der Stelle iſt in der L. 3 C. Just. de praescr. XXX. (7. 39.) natürlich weggelaſſen worden, wegen der gleich folgenden Abän- derung.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/336>, abgerufen am 04.12.2024.