genommen werden können, und erst am Ende dieses Zeit- raums durch Verjährung verloren seyn (p).
Ohne Grund hat man versucht, die Anwendung dieses Gesetzes auf mancherley Weise zu beschränken. So soll es blos auf persönliche Klagen zu beziehen seyn, bey welcher Behauptung das Misverständniß einiger Ausdrücke des Ge- setzes zum Grunde liegt (q). -- Andere beziehen die vier- zig Jahre nur auf den Fall, wenn es bis zur Litisconte- station gekommen ist; brach der Prozeß zwar nach der Ci- tation, aber vor der Litiscontestation ab, so sollen dreyßig Jahre gelten (r). Diese Unterscheidung gehört zu den ganz fruchtlosen Bestrebungen, die ältere Bestimmung von der Litiscontestation mit der neueren von der Citation, als un- terbrechender Thatsache, zu vereinigen (s). -- Manche wol- len die vierzig Jahre nur gelten lassen für die ursprüng- lich dreyßigjährigen Klagen; bey den kürzer dauernden Klagen sollen, von der letzten Prozeßhandlung an, dreyßig Jahre gerechnet werden (t). Diese Beschränkung steht im Widerspruch mit der allgemeinen Vorschrift des Justinia-
(p)L. 9 C. de praescr. XXX. (7. 39.) "ex quo novissima pro- cessit cognitio." L. 1 § 1 C. de ann. exc. (7. 40.). Ist es nicht einmal bis zur Citation gekom- men, so ist die Verjährung gar nicht unterbrochen, s. o. § 242.
(q)L. 9. C. cit. "Sed licet personalis actio ab initio fuerit instituta, eam tamen in qua- dragesimum annum extendi- mus." Das bezieht sich darauf, daß die Hypothekarklage schon früher eine vierzigjährige Dauer (auch wenn sie nicht angestellt war) bekommen hatte. Unterholzner I. S. 446.
(r)Donellus Lib. 16 C. 8 § 23.
(s) Vgl. oben § 242. Note v.
(t)Cujacius observ. XVIII. 29, UnterholznerI. S. 447.
genommen werden können, und erſt am Ende dieſes Zeit- raums durch Verjährung verloren ſeyn (p).
Ohne Grund hat man verſucht, die Anwendung dieſes Geſetzes auf mancherley Weiſe zu beſchränken. So ſoll es blos auf perſönliche Klagen zu beziehen ſeyn, bey welcher Behauptung das Misverſtändniß einiger Ausdrücke des Ge- ſetzes zum Grunde liegt (q). — Andere beziehen die vier- zig Jahre nur auf den Fall, wenn es bis zur Litisconte- ſtation gekommen iſt; brach der Prozeß zwar nach der Ci- tation, aber vor der Litisconteſtation ab, ſo ſollen dreyßig Jahre gelten (r). Dieſe Unterſcheidung gehört zu den ganz fruchtloſen Beſtrebungen, die ältere Beſtimmung von der Litisconteſtation mit der neueren von der Citation, als un- terbrechender Thatſache, zu vereinigen (s). — Manche wol- len die vierzig Jahre nur gelten laſſen für die urſprüng- lich dreyßigjährigen Klagen; bey den kürzer dauernden Klagen ſollen, von der letzten Prozeßhandlung an, dreyßig Jahre gerechnet werden (t). Dieſe Beſchränkung ſteht im Widerſpruch mit der allgemeinen Vorſchrift des Juſtinia-
(p)L. 9 C. de praescr. XXX. (7. 39.) „ex quo novissima pro- cessit cognitio.” L. 1 § 1 C. de ann. exc. (7. 40.). Iſt es nicht einmal bis zur Citation gekom- men, ſo iſt die Verjährung gar nicht unterbrochen, ſ. o. § 242.
(q)L. 9. C. cit. „Sed licet personalis actio ab initio fuerit instituta, eam tamen in qua- dragesimum annum extendi- mus.“ Das bezieht ſich darauf, daß die Hypothekarklage ſchon früher eine vierzigjährige Dauer (auch wenn ſie nicht angeſtellt war) bekommen hatte. Unterholzner I. S. 446.
(r)Donellus Lib. 16 C. 8 § 23.
(s) Vgl. oben § 242. Note v.
(t)Cujacius observ. XVIII. 29, UnterholznerI. S. 447.
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§. 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Fortſ.)
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raums durch Verjährung verloren ſeyn (p).
Ohne Grund hat man verſucht, die Anwendung dieſes
Geſetzes auf mancherley Weiſe zu beſchränken. So ſoll es
blos auf perſönliche Klagen zu beziehen ſeyn, bey welcher
Behauptung das Misverſtändniß einiger Ausdrücke des Ge-
ſetzes zum Grunde liegt (q). — Andere beziehen die vier-
zig Jahre nur auf den Fall, wenn es bis zur Litisconte-
ſtation gekommen iſt; brach der Prozeß zwar nach der Ci-
tation, aber vor der Litisconteſtation ab, ſo ſollen dreyßig
Jahre gelten (r). Dieſe Unterſcheidung gehört zu den ganz
fruchtloſen Beſtrebungen, die ältere Beſtimmung von der
Litisconteſtation mit der neueren von der Citation, als un-
terbrechender Thatſache, zu vereinigen (s). — Manche wol-
len die vierzig Jahre nur gelten laſſen für die urſprüng-
lich dreyßigjährigen Klagen; bey den kürzer dauernden
Klagen ſollen, von der letzten Prozeßhandlung an, dreyßig
Jahre gerechnet werden (t). Dieſe Beſchränkung ſteht im
Widerſpruch mit der allgemeinen Vorſchrift des Juſtinia-
(p) L. 9 C. de praescr. XXX.
(7. 39.) „ex quo novissima pro-
cessit cognitio.” L. 1 § 1 C. de
ann. exc. (7. 40.). Iſt es nicht
einmal bis zur Citation gekom-
men, ſo iſt die Verjährung gar
nicht unterbrochen, ſ. o. § 242.
(q) L. 9. C. cit. „Sed licet
personalis actio ab initio fuerit
instituta, eam tamen in qua-
dragesimum annum extendi-
mus.“ Das bezieht ſich darauf,
daß die Hypothekarklage ſchon
früher eine vierzigjährige Dauer
(auch wenn ſie nicht angeſtellt war)
bekommen hatte. Unterholzner
I. S. 446.
(r) Donellus Lib. 16 C. 8
§ 23.
(s) Vgl. oben § 242. Note v.
(t) Cujacius observ. XVIII.
29, Unterholzner I. S. 447.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/337>, abgerufen am 16.07.2024.
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