Klägers liege; Dieses nun sey hier stets anzunehmen, weil das mögliche Hinderniß, wenn etwa der Schuldner kein Geld zur Einlösung habe, als ein blos factisches, gar nicht beachtet werde (f).
Bey diesem wichtigen Fall sind noch einige Nebenfra- gen zu berücksichtigen. Von der Unverjährbarkeit des Ein- lösungsrechts kann selbst dann keine Ausnahme gelten, wenn dem Schuldner die Schuld ohne Erfolg gekündigt ist. Al- lerdings ist er nun nachlässig zu nennen, aber nicht in der Rückforderung des Pfandes (welches noch immer seinen ursprünglichen Zweck vollständig erfüllt), sondern in der Bezahlung der Schuld; in dieser Beziehung ist er in Mora, und es treffen ihn die mit dieser verbundenen Nachtheile. -- Man könnte glauben, eine Ausnahme müsse wenigstens dann gelten, wenn von der andern Seite die Schuldklage verjährt sey, weil sonst unbilligerweise der Schuldner das Pfand zurück bekomme, ohne die Schuld zu bezahlen Allein dieser Fall kann nicht vorkommen, weil in dem Besitz des Pfandes eine stets wiederholte Anerkennung der Schuld von Seiten des Schuldners liegt, wodurch die Verjäh- rung der Schuldklage ausgeschlossen wird (g). -- Endlich ist wohl zu bemerken, daß die Unverjährbarkeit der actio pignoratitia nur auf die Einlösung des Pfandes zu bezie- hen ist, nicht auf andere mögliche Gegenstände. Wenn also der Glaubiger die verpfändete Sache zerstört oder
Klägers liege; Dieſes nun ſey hier ſtets anzunehmen, weil das mögliche Hinderniß, wenn etwa der Schuldner kein Geld zur Einlöſung habe, als ein blos factiſches, gar nicht beachtet werde (f).
Bey dieſem wichtigen Fall ſind noch einige Nebenfra- gen zu berückſichtigen. Von der Unverjährbarkeit des Ein- löſungsrechts kann ſelbſt dann keine Ausnahme gelten, wenn dem Schuldner die Schuld ohne Erfolg gekündigt iſt. Al- lerdings iſt er nun nachläſſig zu nennen, aber nicht in der Rückforderung des Pfandes (welches noch immer ſeinen urſprünglichen Zweck vollſtändig erfüllt), ſondern in der Bezahlung der Schuld; in dieſer Beziehung iſt er in Mora, und es treffen ihn die mit dieſer verbundenen Nachtheile. — Man könnte glauben, eine Ausnahme müſſe wenigſtens dann gelten, wenn von der andern Seite die Schuldklage verjährt ſey, weil ſonſt unbilligerweiſe der Schuldner das Pfand zurück bekomme, ohne die Schuld zu bezahlen Allein dieſer Fall kann nicht vorkommen, weil in dem Beſitz des Pfandes eine ſtets wiederholte Anerkennung der Schuld von Seiten des Schuldners liegt, wodurch die Verjäh- rung der Schuldklage ausgeſchloſſen wird (g). — Endlich iſt wohl zu bemerken, daß die Unverjährbarkeit der actio pignoratitia nur auf die Einlöſung des Pfandes zu bezie- hen iſt, nicht auf andere mögliche Gegenſtände. Wenn alſo der Glaubiger die verpfändete Sache zerſtört oder
(f)UnterholznerII. § 264.
(g)L. 7 § 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.).
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[303/0317]
§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.)
Klägers liege; Dieſes nun ſey hier ſtets anzunehmen, weil
das mögliche Hinderniß, wenn etwa der Schuldner kein
Geld zur Einlöſung habe, als ein blos factiſches, gar
nicht beachtet werde (f).
Bey dieſem wichtigen Fall ſind noch einige Nebenfra-
gen zu berückſichtigen. Von der Unverjährbarkeit des Ein-
löſungsrechts kann ſelbſt dann keine Ausnahme gelten, wenn
dem Schuldner die Schuld ohne Erfolg gekündigt iſt. Al-
lerdings iſt er nun nachläſſig zu nennen, aber nicht in der
Rückforderung des Pfandes (welches noch immer ſeinen
urſprünglichen Zweck vollſtändig erfüllt), ſondern in der
Bezahlung der Schuld; in dieſer Beziehung iſt er in Mora,
und es treffen ihn die mit dieſer verbundenen Nachtheile.
— Man könnte glauben, eine Ausnahme müſſe wenigſtens
dann gelten, wenn von der andern Seite die Schuldklage
verjährt ſey, weil ſonſt unbilligerweiſe der Schuldner das
Pfand zurück bekomme, ohne die Schuld zu bezahlen
Allein dieſer Fall kann nicht vorkommen, weil in dem Beſitz
des Pfandes eine ſtets wiederholte Anerkennung der Schuld
von Seiten des Schuldners liegt, wodurch die Verjäh-
rung der Schuldklage ausgeſchloſſen wird (g). — Endlich
iſt wohl zu bemerken, daß die Unverjährbarkeit der actio
pignoratitia nur auf die Einlöſung des Pfandes zu bezie-
hen iſt, nicht auf andere mögliche Gegenſtände. Wenn
alſo der Glaubiger die verpfändete Sache zerſtört oder
(f) Unterholzner II. § 264.
(g) L. 7 § 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/317>, abgerufen am 24.11.2024.
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